GO im Rundfunkbeitragsrecht Leitsatz 1. Die Streitwertbeschwerde unterliegt nicht dem Vertretungszwang
GO. (Rn.2) 2.
GO werden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) in den in Satz 1 genannten Verfahren, d.h. wenn es sich um Angelegenheiten der Fürsorge handelt, nicht erhoben. Darunter fallen auch Verfahren, die die Befreiung von den Rundfunkbeiträgen aus sozialen Gründen
V (juris: RdFunkGebBefrV TH) betreffen. (Rn.4)
Gerichtskostengesetz (GKG), über die die Berichterstatterin als Einzelrichterin
1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet, ist zulässig und begründet. Randnummer 2 Der Zulässigkeit der fristgerecht binnen sechs Monaten
Klagerücknahme erhobenen Streitwertbeschwerde steht nicht entgegen, dass der Kläger sie persönlich eingelegt hat. Denn die Streitwertbeschwerde unterliegt nicht dem Vertretungszwang
GO). Dies ergibt sich aus den speziellen Regelungen in kostenrechtlichen Verfahren, die den allgemeinen Vorschriften in § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO vorgehen.
5 Satz 1 GKG i. d. F des Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht vom 30.07.2009 (BGBl. I S. 2449) können Anträge und Erklärungen „ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden“.
1 Satz 5 GKG ist diese Vorschrift auf die Streitwertbeschwerde entsprechend anzuwenden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. August 2017 - 2 S 1446/17 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Randnummer 3 Die Streitwertbeschwerde ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht einen Streitwert festgesetzt. Eine solche Festsetzung hatte vielmehr zu unterbleiben, da das Verfahren gerichtskostenfrei ist. Dafür sind folgende Erwägungen maßgeblich: Randnummer 4
GO werden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) in den in Satz 1 genannten Verfahren, d.h. wenn es sich um Angelegenheiten der Fürsorge handelt, nicht erhoben. In diesen Fällen ist eine Streitwertfestsetzung entbehrlich. Fürsorge im Sinne des § 188 VwGO umfasst alle in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit fallenden Sachgebiete, die Fürsorgemaßnahmen im weiteren Sinne zum Gegenstand haben. Dazu gehören alle Leistungen, deren Gewährung vom Nichtüberschreiten bestimmter Einkommensgrenzen abhängig ist (Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 188 Rn. 4). Darunter fallen somit auch Verfahren, die die Befreiung von den Rundfunkbeiträgen aus sozialen Gründen
V betreffen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom
GO zu bejahen ist. Randnummer 6 Daraus folgt unabhängig davon, dass die Kostenentscheidung in der Nr. II des angegriffenen Beschlusses unanfechtbar ist, dass der Kläger nicht zu Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) herangezogen werden darf. Randnummer 7 Einer Kostenentscheidung bedarf es im Beschwerdeverfahren nicht. Das Verfahren ist aus den oben genannten Gründen gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG); Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG). Randnummer 8 Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001635952
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