2 ThürPersVG bestimme der Personalrat nach Maßgabe dieser Vorschrift sowie der §§ 69a bis 78 ThüPersVG mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken würden. Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 ThüPersVG werde die Zuständigkeit durch die Maßgabe der §§ 69 bis 78 in allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen nicht berührt. Zwar sei hier von einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne auszugehen, die Mitbestimmung werde jedoch durch die Tatbestände des § 72 Abs. 5 Satz 1 ThürPersVG (volle Mitbestimmung) sowie durch einen in § 73 ThürPersVG enthaltenen Regelbeispielkatalog (eingeschränkte Mitbestimmung) begrenzt. Daran ändere auch der durch die letzte Gesetzesänderung eingefügte Satz 2 der § 2 Abs. 2 und § 69 Abs. 1 ThürPersVG nichts, nach dem "durch die Maßgabe der §§ 69 bis 78 die Zuständigkeit in allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen nicht berührt werden". Zwar habe durch die mit Änderungsgesetz vom 16. November 2023 erfolgte Ergänzung der §§ 2 und 69 ThürPersVG den Anwendern Rechtssicherheit in Bezug auf die "Allzuständigkeit" der Personalvertretung gegeben werden sollen. Die Unberührtheitsklausel in den §§ 2 und 69 ThürPersVG führe im Ergebnis allerdings zu einer im Vergleich zur alten Gesetzeslage umfassenderen, jedoch nicht uneingeschränkten Beteiligung der Personalvertretungen. Durch das Nebeneinanderstehen der Sätze
2 der §§ 2 Abs. 2 und 69 Abs.1 ThürPersVG bestehe schon vom Wortlaut her ein Widerspruch in sich. Gehe man nämlich davon aus, dass durch den neu eingefügten Satz 2 sich nunmehr eine sog. grundsätzliche Allzuständigkeit der Personalräte ergebe, die eine ständige Beteiligung dieser nach sich ziehe, hätte das Weiterbestehen des Satzes 1, nach welchem der Personalrat auch weiterhin noch nach Maßgabe der §§ 69 bis 78 bei allen personellen, organisatorischen und innerdienstlichen Maßnahmen der Dienststelle mitbestimmt, keinerlei Bedeutung mehr und wäre folgerichtig zwingend vom Gesetzgeber herauszustreichen gewesen. Darüber hinaus sei es trotz Anpassung des ThürPersVG weiterhin bei den sog. Regelbeispielkatalogen in den §§ 72 , 73 ThürPersVG geblieben. Einem Regelbeispielskatalog sei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung der gesetzgeberische Wille zu entnehmen, dass andere als die in ihnen ausdrücklich genannten Maßnahmen nur dann der Mitbestimmung der Personalvertretung unterlägen, wenn sie in ihren Auswirkungen auf die Dienststelle und die Beschäftigten den beispielhaft geregelten Maßnahmen in etwa gleichkämen. Ein diesbezüglich eindeutiger, anderslautender Wille des Gesetzgebers sei nicht zweifelsfrei erkennbar. Vielmehr werde durch das Beibehalten dieser vorgenannten Regelbeispielkataloge deutlich, dass der Gesetzgeber selbst keine umfassende und abschließende Allzuständigkeit bezüglich der Beteiligung der Personalvertretungen sehe, sondern diese weiterhin durch die Maßgabe der Regelbeispielskataloge der §§ 72 und 73 habe beschränken wollen. Daher sei die streitgegenständliche Maßnahme hier nicht mitbestimmungspflichtig. Randnummer 14 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17.02.2026 Bezug genommen. II. Randnummer 15 Der Feststellungsantrag ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Randnummer 16 Das Verwaltungsgericht ist nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 und 5 Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG) zuständig, da Gegenstand des Verfahrens eine Frage der Zuständigkeit der Personalvertretung ist und die Durchführung der Maßnahme ohne gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung unzulässig wäre. Randnummer 17 Der Antrag ist zulässig. Die Verfahrensbeteiligten streiten darum, ob ein der Abordnung des Beschäftigten C... H... vom Thüringer Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung zur Polizeiinspektion W... entsprechender Fall der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt und damit einhergehend um die Frage der sogenannten Allzuständigkeit der Personalvertretung. Es ist davon auszugehen, dass sich diese Rechtsfrage erneut in einer Vielzahl künftiger Beteiligungsverfahren stellen wird. Der Antrag ist auch losgelöst vom konkreten Einzelfall als sog. Globalantrag statthaft (vgl. BVerwG , B. v. 24.02.2022 – 5 A 7/20 – juris Rn. 12 ff.), denn der Antragsteller will für eine Vielzahl von Fallgestaltungen festgestellt wissen, ob ihm ein Mitbestimmungsrecht nach § 69 ThürPersVG zusteht. Randnummer 18 Der Antrag ist begründet. Randnummer 19 Die umstrittene Abordnung von 6 Monaten ist eine Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter einer derartigen Maßnahme jede auf die Veränderung des bestehenden Zustands abzielende Handlung oder Entscheidung der Dienststellenleitung zu verstehen, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt und durch deren Durchführung das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren (BVerwG, B. v. 29.01.2003 – 6 P 15/01 – juris Rn. 14 m. w. N.). Das ist hier der Fall. Zudem gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass es sich bei der Abordnung um eine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn handelt. Randnummer 20 Diese Maßnahme unterliegt auch der Mitbestimmung des Personalrats. Randnummer 21 Nach der Novellierung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes durch das Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften vom 28.05.2019 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2020 (GVBl. 2020, 1) und der im Jahr 2023 erfolgten Klarstellung durch das "Vierte Gesetz zur Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetz vom 16.11.2023" (GVBl. 2023, 330) steht zur Überzeugung der Kammer fest , dass dem Personalrat eine umfassende Allzuständigkeit zukommt. Randnummer 22 Nach § 2 Abs. 2 ThürPersVG bestimmt der Personalrat nach Maßgabe der §§ 69 bis 78 bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und innerdienstlichen Maßnahmen der Dienststelle für die im Sinne des § 4 in der Dienststelle Beschäftigten mit. In § 69 Abs. 1 ThürPersVG ist geregelt, dass der Personalrat nach Maßgabe dieser Vorschrift sowie der §§ 69a bis 78 bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken, mitbestimmt. Nach § 69 Abs. 1 Satz 2 ThürPersVG wird durch die Maßgabe der §§ 69 bis 78 die Zuständigkeit in allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen nicht berührt (sog. Unberührtheitsklausel). Die gleiche Klausel findet sich in § 2 Abs. 2 Satz 2 ThürPersVG , der ebenso eine Unberührtheitsklausel enthält und bestimmt, dass durch die Maßgabe der §§ 69 bis 78 ThürPersVG die Zuständigkeit in allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen nicht berührt wird. Randnummer 23 Sowohl § 2 Abs. 2 Satz 1 als auch § 69 Abs. 1 Satz 1 ThürPersVG verwenden übereinstimmend den Begriff "bei allen […] Maßnahmen", was bereits als Hinweis auf eine umfassende und unbeschränkte Mitbestimmung verstanden werden könnte. Wurde nach Auffassung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (B. v. 10.09.2022 – 5 PO 525/21 – juris, Rn. 44 ) ein weites Verständnis dieser Norm durch die Formulierung des § 2 Abs. 2 ThürPersVG "nach Maßgabe der §§ 69 bis 78" ausdrücklich eingeschränkt und begrenzt, führt die nachträglich durch Gesetz vom 16.11.2023 eingeführte Unberührtheitsklausel in § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 69 Abs. 1 Satz 2 ThürPersVG wiederum zu einem weiten Verständnis der Vorschrift. Denn mit der Formulierung "durch die Maßgabe der §§ 69 bis 78 wird die Zuständigkeit in allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen nicht berührt" wollte der Gesetzgeber ausdrücken, dass die Allzuständigkeit des Personalrats unabhängig von den Regelungen in den §§ 69 bis 78 ThürPersVG besteht, d.h., dass die Aufzählung mitbestimmungspflichtiger Maßnahmen in § 73 ThürPersVG die Allzuständigkeit des Personalrats nicht berührt. Randnummer 24 Die Systematik des ThürPersVG im Übrigen steht dem nicht entgegen. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10.09.2022 (a. a. O. Rn. 48) festgestellt, dass das Thüringer Personalvertretungsgesetz aus dem Jahr 2019 an keiner Stelle explizit eine unbeschränkte und umfassende Allzuständigkeit der Personalvertretung formuliert. Auch das Gesetz in der Fassung vom 16.11.2023 verwendet diesen Begriff nicht. Jedoch ist eine Allzuständigkeit aus den §§ 2 Abs. 2, 69 Abs. 1 ThürPersVG herzuleiten, da beide Vorschriften regeln, dass der Personalrat in allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen mitbestimmt. Zwar soll diese Mitbestimmung nach Maßgabe der §§ 69 bis 78 erfolgen, was das Thüringer Oberverwaltungsgericht dazu bewogen hat, anzunehmen, dass darin eine inhaltliche Beschränkung zu sehen ist, die zu einer Einschränkung der Mitbestimmungstatbestände führt (B. v. 10.09.2022, a. a. O. Rn. 48). Dieser Annahme steht nunmehr jedoch das "Vierte Gesetz zur Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetz vom 16.11.2023" mit der Aufnahme der Unberührtheitsklausel in § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 69 Abs. 1 Satz 2 ThürPersVG entgegen. Denn nach diesen Klauseln wird die Zuständigkeit in allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen durch die Maßgabe der §§ 69 bis 78 nicht berührt. Randnummer 25 Die weiterhin in § 72 Abs. 5 und § 73 ThürPersVG enthaltenen Regelbeispielskataloge stehen dem nicht entgegen. Die Kammer geht nicht davon aus, dass nur die darin aufgeführten Maßnahmen und solche, die ihnen in ihrer Art und Bedeutung vergleichbar sind, der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen (so das ThürOVG, B. v. 10.09.2022, a. a. O. Rn. 51). Randnummer 26 Die in § 72 Abs. 5 ThürPersVG aufgeführten Beispiele sind abschließend. Die genannten Maßnahmen unterliegen der vollen Mitbestimmung des Personalrats, denn nach der Vorschrift ist der Beschluss der Einigungsstelle in diesen Fällen bindend, wenn er nicht nach § 74 ThürPersVG aufgehoben wird. Randnummer 27 In allen anderen Fällen, d. h. in den in § 73 ThürPersVG genannten Beispielsfällen sowie bei allen anderen Maßnahmen, in denen der Personalrat mitbestimmt, beschließt die Einigungsstelle nach § 72 Abs. 5 Satz 2 ThürPersVG eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde. Randnummer 28 Auch die Äußerung des Vertreters des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung, dass eine Abordnung von 6 Monaten schon deshalb nicht der Mitbestimmung unterliegen könne, weil in § 73 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 5 ThürPersVG ausdrücklich geregelt sei, dass nur Abordnungen von mehr als 6 Monaten der eingeschränkten Mitbestimmung unterliegen würden, steht dem nicht entgegen. Randnummer 29 Denn die in § 73 Abs. 1 bis 3 ThürPersVG aufgeführten Beispiele sollen nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht abschließend sein. Insoweit kann die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum bremischen Personalvertretungsgesetz auch hier herangezogen werden (BVerwG, B. v. 15.10.2018 – 5 P 9/17 – juris). Zwar enthält 73 ThürPersVG - anders als das Personalvertretungsgesetz der Hansestadt Bremen - nicht die Überschrift "Beispiele für die Mitbestimmung". Jedem einzelnen Absatz des § 73 ThürPersVG , in dem Beispiele für die Mitbestimmung in personellen sowie in organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten aufgeführt sind, wurde jedoch das Wort "insbesondere" angefügt und dadurch deutlich gemacht, dass über die aufgeführten Regelbeispiele hinaus von einer Zuständigkeit des Personalrats bei allen Maßnahmen auszugehen ist, und nicht nur bei solchen, die einem der Beispielsfälle nach Art und Bedeutung vergleichbar sind (vgl. BVerwG, B. v. 15.10.2018, a. a. O., juris Rn. 12). Mit der Änderung des ThürPersVG am 16.11.2023 hat der Thüringer Gesetzgeber diese schon damals beabsichtigte Auslegung klargestellt, indem er im Rahmen der allgemeinen Vorschriften und auch in Teil 8 des ThürPersVG den Regelbeispielkatalogen systematisch vorangestellt, geregelt hat, dass die Zuständigkeit des Personalrats für alle innerdienstlichen Maßnahmen durch die §§ 69 bis 78 nicht berührt wird. Randnummer 30 Der Thüringer Gesetzgeber hat sich damit an dem Personalvertretungsgesetz für die Hansestadt Bremen orientiert, zu dem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 15.10.2018 (5 P 9/17 – juris Rn.10 ff.) ausgeführt hat: Randnummer 31 "Bereits der Wortlaut des § 52 Abs. 1 Satz 1 PersVG HB, wonach der Personalrat zur Mitbestimmung "in allen sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten" aufgerufen ist, weist deutlich in die Richtung eines umfassenden und uneingeschränkten Mitbestimmungsrechts. Denn nach dem Alltags- und Fachsprachgebrauch spricht ganz Überwiegendes dafür, ihn dahin zu verstehen, dass der Personalrat in ausnahmslos jeder der genannten Angelegenheiten mitzubestimmen hat. Dies ist allerdings nicht zwingend. Randnummer 32 Der systematische Zusammenhang zwischen § 52 Abs. 1 Satz 1 PersVG HB einerseits und § 63 Abs.
2, § 65 Abs.
3 sowie § 66 Abs.
3 PersVG HB andererseits verbietet die Annahme einer Einschränkung des Mitbestimmungsrechts nach der zuerst genannten Bestimmung. Randnummer 33 Nach § 63 Abs. 1, § 65 Abs.
VG HB erstreckt sich das Recht der Mitbestimmung des Personalrats, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht oder die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats nicht gegeben ist, insbesondere auf die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen. Die Bestimmungen enthalten einen beispielhaften und nicht abschließenden Katalog von Mitbestimmungstatbeständen, wie sich bereits aus dem der Aufzählung jeweils vorangestellten Wort "insbesondere" und ihren jeweiligen Überschriften ergibt ("Beispiele für Mitbestimmung ..."). Darin erschöpft sich die Bedeutung der Katalogtatbestände. Insbesondere ist ihnen nicht auch der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, dass andere Maßnahmen des Dienststellenleiters der Mitbestimmung des Personalrats nur dann unterliegen sollen, wenn sie in ihren Auswirkungen auf die Dienststelle und die Beschäftigten den beispielhaft geregelten Maßnahmen in etwa gleichkommen, sie einem der Beispielsfälle nach Art und Bedeutung vergleichbar sind. Soweit das Bundesverwaltungsgericht dies in seiner bisherigen Rechtsprechung anders gesehen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
VG HB. Randnummer 35 Ihnen ist zum einen zu entnehmen, dass § 52 Abs. 1 Satz 1 PersVG HB eine Allzuständigkeit des Personalrats hinsichtlich der Mitbestimmung in sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten begründet. Der Begriff "Allzuständigkeit" ist hier dahin zu verstehen, dass das Bremische Personalvertretungsgesetz dem Personalrat - abweichend von den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und anderer Bundesländer - ein umfassendes bzw. allumfassendes gleichberechtigtes Mitbestimmungsrecht in allen insoweit in Bezug genommenen (innerdienstlichen) Angelegenheiten gewährt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
VG HB keine Einschränkung erfährt. Dies folgt zweifelsfrei aus der Wendung, dass durch die Aufzählungen in diesen Bestimmungen die Allzuständigkeit "nicht berührt" wird. Damit wird zugleich zum Ausdruck gebracht, dass die Katalogtatbestände einzelne der Mitbestimmung unterfallende Fallgestaltungen (lediglich) hervorheben. Sie beschränken hingegen das bereits aus § 52 Abs. 1 Satz 1 PersVG HB folgende umfassende Mitbestimmungsrecht nicht (so auch: Altvater, in: Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, BPersVG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.