Verwendung des Wortes "regelmäßig" im Anforderungsprofil einer Stellenausschreibung - konstitutives Merkmal Leitsatz Sofern verschiedene Auslegungsmöglichkeiten eines in einer Ausschreibung verwendeten Begriffs denkbar sind und vertretbar angenommen werden können, kann es sich bei dem Merkmal von vornherein nicht um ein konstitutives handeln. (Rn.43) Tenor
(2)Bei der in der Ausschreibung geforderten „Gewährleistung einer kontinuierlichen Führungs- und Personalarbeit durch eine regelmäßig noch dreijährige Tätigkeit (ab Veröffentlichung der Ausschreibung) als Vizepräsident/in“ handelt es sich jedoch nicht um ein konstitutives Merkmal, das zu einem Ausschluss des Beigeladenen von der Auswahl hätte führen müssen. Randnummer 44 Zwar können die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vom Dienstherrn auch bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung durch die Festlegung eines Anforderungsprofils konkretisiert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 32 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 2 VR 3.25 –, juris Rn. 25). Erfüllt der Bewerber ein in der Ausschreibung als zwingend für die Einbeziehung in das Auswahlverfahren gefordertes Merkmal nicht, kann seine Bewerbung − unabhängig von seiner dienstlichen Beurteilung oder sonstigen Umständen − nicht erfolgreich sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 2 VR 3.25 –, juris Rn. 26 m.w.N.). Umgekehrt werden durch die Auswahl eines Bewerbers, der bestimmte konstitutive Elemente des aufgestellten Anforderungsprofils in Wirklichkeit nicht erfüllt und insofern für die Besetzung von vornherein nicht geeignet ist, andere Bewerber, die das konstitutive Anforderungsprofil in vollem Umfang erfüllen, am Ende aber nicht ausgewählt worden sind, in ihren Rechten verletzt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2011 – 1 B 555/11 –, juris Rn. 7). Randnummer 45 Dabei müssen konstitutive Merkmale in einem Anforderungsprofil anhand objektiv überprüfbarer Kriterien feststellbar sein und dürfen nicht dem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn unterliegen. Die Einhaltung zwingender Merkmale muss eigenständig und ohne Bezugnahme auf das nachfolgende Auswahlverfahren geprüft werden können. Dies setzt voraus, dass die geforderten Merkmale hinreichend bestimmt sind und durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden können. Die Vorgabe darf sich nicht auf ein Merkmal beziehen, das einer wertenden Beurteilung des Dienstherrn unterliegt, denn solche Kriterien können nicht unabhängig – und gegebenenfalls durch die Gerichte – überprüft und entweder bejahend oder verneinend festgestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 2 VR 3.25 –, juris Rn. 27 f. m.w.N.). Randnummer 46 Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die in der Ausschreibung gewählte Formulierung „Gewährleistung einer kontinuierlichen Führungs- und Personalarbeit durch eine regelmäßig noch dreijährige Tätigkeit (ab Veröffentlichung der Ausschreibung) als Vizepräsident/in“ nicht erfüllt. Randnummer 47 (
- a)Zwar ist der Antragstellerin zuzugeben, dass sowohl die Dauer der erwarteten Tätigkeit (drei Jahre) als auch der Beginn dieses Zeitraums (ab der Veröffentlichung der Ausschreibung am 18. November 2024) anhand objektiver Kriterien unabhängig überprüfbar sind und entweder bejahend oder verneinend festgestellt werden können. Randnummer 48 (
- b)Diese grundsätzliche Überprüfbarkeit anhand objektiver Kriterien hat der Dienstherr jedoch durch die Qualifizierung des Merkmals durch den Gebrauch des Wortes „regelmäßig“ aufgeweicht und ihm damit die Qualität als konstitutives Merkmal genommen. Randnummer 49 Dabei ist es auch nach Auffassung des Gerichts zutreffend, wenn die Antragstellerin vorträgt, dass das Wort „regelmäßig“ in der Alltagssprache meist in der Bedeutung „einer bestimmten festen Ordnung, Regelung (die besonders durch zeitlich stets gleiche Wiederkehr, gleichmäßige Aufeinanderfolge gekennzeichnet ist) entsprechend, ihr folgend“ (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/regelmaeszig, abgerufen am 3. Februar 2026) gebraucht wird. Dem entsprechen Formulierungen wie „regelmäßiger Unterricht“, „regelmäßige Teilnahme“, „regelmäßig Sport treiben“, „der Puls ist regelmäßig“ (vgl. ebenda). Randnummer 50 Darüber hinaus wird das Wort „regelmäßig“ aber – jedenfalls im juristischen Sprachgebrauch – auch in der Bedeutung „der (Grund-)Regel entsprechend; sofern keine Ausnahmen eingreifen“ gebraucht und verstanden. Randnummer 51 Dies zeigt sich sowohl in Gesetzestexten – so in der Regelung des § 195 BGB, der „regelmäßigen“ Verjährungsfrist –, als auch in der Rechtsprechung. Exemplarisch konstatiert etwa das Bundesverfassungsgericht, dass „[die] Ausländerbehörde und ebenso die (Polizei-)Beamten vor Ort […] sich im Stadium der Planung einer Abschiebung regelmäßig im Unklaren darüber [befinden], ob eine Suchhandlung nötig sein wird; zumindest kann dies zumeist nicht mit der erforderlichen Sicherheit prognostiziert werden […]“ (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30. September 2025 – 2 BvR 460/25 –, juris Rn. 40); das Bundesarbeitsgericht führt aus: „Mit dem eigennützigen Zurücklegen des Wegs von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück erbringt der Arbeitnehmer regelmäßig keine Arbeit für den Arbeitgeber. Anders ist es jedoch […]“ (vgl. BAG, Urteil vom 12. November 2025 – 10 AZR 184/24 –, juris Rn. 23; Hervorhebungen jeweils durch das erkennende Gericht). Randnummer 52 Auch die von den Beteiligten in Bezug genommene Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 5 ME 23/17 –, juris) scheint – unabhängig davon, ob die Fallgestaltung im dortigen Verfahren auf das hiesige übertragen werden kann – generell von diesem Verständnis des Wortes „regelmäßig“ auszugehen. Randnummer 53 Sofern aber das Wort „regelmäßig“ so zu verstehen sein sollte, dass Ausnahmen zulässig sind, kann es sich bei dem von der Ausschreibung geforderten Merkmal nicht um ein konstitutives handeln, denn Art und Umfang der Ausnahmen sind in der Ausschreibung selbst nicht benannt und auch durch weitere Auslegung nicht zu ermitteln. Vielmehr obliegt die Anwendung von Ausnahmeregelungen, also die Entscheidung, in welchen Fällen von der formulierten Grundregel abgewichen werden kann, in diesem Zusammenhang allein dem Dienstherrn und ist damit gerade nicht unabhängig überprüfbar und entweder bejahend oder verneinend festzustellen. Randnummer 54 Vor dem Hintergrund, dass sich die Ausschreibung allein an Vorsitzende Richter:innen am Bundesarbeitsgericht und damit an Volljurist:innen, deren Tätigkeit maßgeblich vom Umgang mit Gesetzestexten und Rechtsprechung geprägt ist, gerichtet hat, liegt die zweite mögliche Auslegung nach Auffassung des Gerichts wohl näher als die erstgenannte. Randnummer 55 Darauf kommt es aber nicht entscheidend an, denn sofern verschiedene Auslegungsmöglichkeiten eines in einer Ausschreibung verwendeten Begriffs denkbar sind und vertretbar angenommen werden können, kann es sich bei dem Merkmal von vornherein nicht um ein konstitutives handeln: In diesem Fall ist das geforderte Merkmal nicht hinreichend bestimmt und kann nicht durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden. Randnummer 56 (
- c)Daran ändert auch die systematische Positionierung des Merkmals an zweiter Stelle der Anforderungen in der Ausschreibung nichts. Der Antragstellerin ist darin zuzustimmen, dass das unmittelbar zuvor genannte Kriterium „Vorsitzende/r Richter/in am BAG“ ein konstitutives Merkmal darstellen dürfte. Das Statusamt etwaiger Bewerber lässt sich ohne Weiteres durch Konsultation der Personalakte nachprüfen. Demgegenüber stellen die nachfolgend genannten Merkmale wie etwa „Herausragende Führungskompetenz“ gerade keine konstitutiven Merkmale dar; diese unterliegen einem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn und sind damit im Rahmen der Auswahlentscheidung zu würdigen. Randnummer 57 Dadurch, dass – wie die Antragsgegnerin zutreffend bemerkt – die „Anforderungen im Einzelnen“ nicht in zwingende und sonstige (fakultative) Merkmale untergliedert sind, kann aus der Stellung des Merkmals „Gewährleistung einer kontinuierlichen Führungs- und Personalarbeit durch eine regelmäßig noch dreijährige Tätigkeit (ab Veröffentlichung der Ausschreibung) als Vizepräsident/in“ zwischen eindeutig konstitutiven Merkmalen einerseits und eindeutig nicht konstitutiven Merkmalen andererseits kein weiterer Rückschluss auf dessen Qualität gezogen werden. Randnummer 58 bb. Andere Gesichtspunkte, die zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung führen könnten, sind von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich. Insbesondere hat der Beigeladene im Vergleich der dienstlichen Anlassbeurteilungen, die die Antragstellerin als solche nicht angreift, das bessere Gesamtprädikat erhalten und damit einen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsvorsprung. 2. Randnummer 59 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 60 Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO) und auch sonst das Verfahren nicht gefördert hat, entspricht es der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. 3. Randnummer 61 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Randnummer 62 Vorliegend begehrt die Antragstellerin eine einstweilige Anordnung zur Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs hinsichtlich der Auswahl für eine nach R 8 BBesO mit Amtszulage (vgl. Anlage III BBesG) bewertete Stelle. Randnummer 63 Gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG ist der Streitwert die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Maßgebend für die Berechnung ist gemäß § 52 Abs. 6 Satz 2 GKG das laufende Kalenderjahr. Der sich ergebende Wert ist gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte zu reduzieren, wenn – wie hier – das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts betrifft. Da die Antragstellerin mit dem Eilverfahren nur eine vorläufige Freihaltung der Stelle erreichen kann und nicht eine Vergabe an sich selbst, ist eine weitere Halbierung des Betrags geboten, mithin auf ein Viertel des nach § 52 Abs. 6 Satz 1 GKG maßgeblichen Streitwertes (vgl. zuletzt nach Neuveröffentlichung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit am 1. Juli 2025 OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2025 – 10 S 12/25 –; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2025 – 2 VR 5.24 –, jeweils juris). Der so berechnete Wert ist entsprechend der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Hinblick auf die vorläufige Natur des Rechtsstreits nicht nochmals um die Hälfte zu reduzieren, weil die Hauptsache weitgehend vorweggenommen wird (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 13. März 2014 – 2 EO 511.13 –, juris). Randnummer 64 Ausgehend hiervon berechnet sich der Streitwert vorliegend wie folgt: Das Endgrundgehalt in der Besoldungsgruppe R 8 BBesO betrug im Zeitpunkt des Antragseingangs (6. August 2025) gemäß § 37 BBesG i.V.m. Anlage III Nr. 4 12.548,95 €. Hinzu kommt die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BBesG ruhegehaltsfähige Amtszulage in Höhe von 570,28 € (Anlage III i.V.m. Anlage IX Zeile 161), womit sich ein monatlicher Gesamtbetrag von 13.119,23 € ergibt. Randnummer 65 Das Zwölffache hiervon ergibt einen Betrag in Höhe von 157.430,76 €, der nach den vorstehenden Ausführungen auf ein Viertel, mithin also auf 39.357,69 €, zu reduzieren ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001637766