vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags und begehrt hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Randnummer 2 Der Kläger ist libyscher Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben arabischer Volks- sowie islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste erstmalig am 2. Dezember 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte unter dem 23. September 2024 einen förmlichen Asylantrag. Das hieraufhin eröffnete Asylverfahren ist wegen Nichtbetreibens unter dem 12. November 2024
nächst eingestellt und – auf entsprechenden Antrag des Klägers vom
gestellt – lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf
erkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), Anerkennung als Asylberechtigten (Ziffer 2 des Bescheides) sowie die
erkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3 des Bescheides) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4 des Bescheides).
dem wurde die Abschiebung in den Staat Libyen oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht (Ziffer 5 des Bescheides) und ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet (Ziffer 6 des Bescheides). Wegen der Begründung des Bescheides wird auf diesen verwiesen (Bl. 107 ff. d. GA). Randnummer 5 Am
verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft
zuerkennen, Randnummer 9 2. hilfsweise die Beklagte
verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz
zuerkennen, Randnummer 10 3. weiter hilfsweise die Beklagte
verpflichten, festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote hinsichtlich des Herkunftsstaates Libyen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie bezieht sich
r Begründung auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid und führt ergänzend aus, dass die Klage mangels formwirksamer Erhebung bereits unzulässig sei. Randnummer 14 Mit gerichtlichem Schreiben des Verwaltungsgerichts Weimar vom
r Entscheidung übertragen. Randnummer 18 Die Beteiligten sind mit gerichtlichen Schreiben vom 10. November 2025 jeweils
r Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Das Gericht entscheidet durch den Einzelrichter, nachdem diesem das Verfahren durch Beschluss der Kammer
r Entscheidung übertragen worden ist, § 76 Abs. 1 AsylG. Randnummer 21 Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten
r Frage der Entscheidung durch Gerichtsbescheid ordnungsgemäß angehört worden sind. Randnummer 22 I. Die Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 23 Sie ist unzulässig. Denn es fehlt bereits an einer wirksamen Klageerhebung. Randnummer 24
erheben. Schriftlichkeit meint dabei zwar nicht Schriftform im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend
verlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Verwaltungsgericht
geleitet worden ist. Das Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist grundsätzlich erfüllt, wenn der verfahrenseinleitende Schriftsatz entweder vom Kläger oder seinem Prozessbevollmächtigten handschriftlich unterschrieben worden ist (stRspr., vgl. nur jüngst BVerwG, Beschl. v. 21.12.2023 – 2 B 2.23 = NVwZ 2024, 595 Rn. 6; VG München, Urt. v. 20.2.2025 – M 27 K 23.4079 = BeckRS 2025, 4942 Rn. 15 f.; VG Arnsberg, Gerichtsbescheid v. 19.8.2025 – 9 K 3144/25 = BeckRS 2025, 28656 Rn. 15; VG Düsseldorf, Beschl. v. 9.10.2025 – 24 L 3286/25 = BeckRS 2025, 27691 Rn. 4 auch
den Ausnahmen). Randnummer 26 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Randnummer 27 Zwar ist am 5. September 2025 – innerhalb der Klagefrist (vgl. § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG) – ein elektronisches Dokument im Dateiformat PDF mit der Bezeichnung "Klage... ... ... ... ...A.......pdf" per einfacher E-Mail an das Verwaltungsgericht Weimar übersandt und dem Inhalt des elektronisches Dokuments
folge
m Ausdruck gebracht worden, Klage erheben
wollen. Hierin ist jedoch keine wirksame Klageerhebung
erblicken, da sie – worauf der Kläger sowohl durch das Verwaltungsgericht Weimar als auch durch das erkennende Gericht mehrfach hingewiesen worden ist – nicht dem Schriftformerfordernis gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspricht. Randnummer 28 Eine einfache E-Mail wahrt die Schriftform nicht, da sie – was Voraussetzung hierfür wäre – nicht handschriftlich unterzeichnet ist (stRspr., siehe nur SächsOVG, Beschl. v. 7.9.2023 – 6 E 50/23 = BeckRS 2023, 23882 Rn. 3; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2024 – 5 So 50/24 = NordÖR 2024, 522 f.). Randnummer 29 Auch die der E-Mail vom 5. September 2025 angehangene PDF-Datei ist nicht handschriftlich unterzeichnet. Selbst wenn die PDF-Datei – was hier nicht einmal der Fall ist – eine eingescannte Unterschrift enthalten würde, ergäbe sich hieraus nichts Abweichendes, weil eine elektronische Übermittlung nur unter den Voraussetzungen des § 55a Abs. 2 bis 6 VwGO
lässig ist. Gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO muss ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person – hier des Klägers – versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Beide Anforderungen würden durch die bloße Übersendung auch einer eingescannten oder abgelichteten (handschriftlich unterzeichneten) Klageschrift nicht erfüllt werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2024 – 5 So 50/24 = NordÖR 2024, 522 f.; SächsOVG, Urt. v. 9.4.2025 – 13 C 27/23 = BeckRS 2025, 23134 Rn. 23; BayVGH, Beschl. v. 10.4.2025 – 19 C 25.591 = BeckRS 2025, 9162 Rn. 9). Randnummer 30 2. Auch die unter dem 6. September 2025 erfolgten Übersendung eines Dokuments an die Fax-Nummer +49 365 8341600 führt nicht
r wirksamen Klageerhebung. Randnummer 31 Soweit der Kläger mit seinem am 18. September 2025 beim Verwaltungsgericht Weimar eingegangen Schriftsatzes vorträgt, "Klage bereits am 06.09.2025 per Fax (an die Faxnummer +49 365 8341600) ordnungsgemäß eingereicht"
haben, kann dem nicht gefolgt werden. Dem von ihm in diesem
sammenhang übersandten Sendebericht des Dienstleisters "F..." ist lediglich
entnehmen, dass irgendein Fax nicht näher bekannten Inhalts wohl am 6. September 2025 um 11:35 Uhr an die dem Verwaltungsgericht Gera
gewiesene Fax-Nummer versendet worden ist. Dass es sich dabei um eine Klageschrift des Klägers handelt, ist nicht
ersehen und lässt sich hier auch sonst nicht nachvollziehen. Randnummer 32 Selbst wenn es sich bei dem nicht näher bekannten Dokument aber dem Inhalt nach um eine Klageschrift gehandelt haben sollte – für dessen
gang im Zweifel der Kläger darlegungsbelastet wäre –, würde auch diese Einreichung nicht ausreichend dem Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO Genüge tragen. Denn bei dem vom Kläger gewählten Übermittlungsverfahren handelt es sich um ein so genanntes "E-Mail-to-Fax-Verfahren" (vgl. auch die Angaben des vom Kläger gewählten Dienstleisters auf dessen Homepage unter: https://www.....com/product-terms-fax). In diesem Verfahren wird das Dokument – anders als beim Computerfax – erst elektronisch per E-Mail oder per Upload
einem Anbieter übermittelt, der den Faxversand vornimmt. Der Anbieter transportiert nicht lediglich wie ein Post- oder Telekommunikationsunternehmen eine fremde Erklärung in seinem Netz, einschließlich der gegebenenfalls nötigen technischen Übertragungen. Er wandelt vielmehr ein Dokument in das
übermittelnde technische Format um. Im Zentrum dieses Verfahrens steht ein Server, der lediglich als technischer Übersetzer zwischen E-Mail und Faxinfrastruktur fungiert (sog. "Fax-Gateway"). Die Einreichung eines Schriftsatzes im "E-Mail-to-Fax-Verfahren" gewährleistet die
ordnung des Schreibens
einer bestimmten Person damit auch nicht besser als eine gewöhnliche E-Mail, die der Schriftform nicht genügt. Randnummer 33 Allein der Umstand, dass sich die Übertragung per Fax "auf den letzten Metern
m Gericht" an eine vorherige E-Mail-Nutzung anschließt, kann deshalb auch
keinem anderen Ergebnis führen. Denn das Fax spielt in den "E-Mail-to-Fax-Fällen"
m Zwecke der Identifizierbarkeit des Absenders keine maßgebliche Rolle. Bildlich gesprochen verwandelt sich die E-Mail vor dem Eingang beim Gericht bloß in ein Fax, ohne dass mit diesem Schritt irgendeine Authentifizierung oder Identitätsprüfung des Absenders einhergehen würde. Der "Fax-Gateway" verarbeitet technisch lediglich die E-Mail (oder das auf andere Weise in eine Infrastruktur des Dienstleisters hochgeladene Dokument) indem eine Extraktion des Textes und sodann eine Konvertierung in ein faxfähiges Format erfolgt. Ein Gewinn an Rechtssicherheit ist damit gegenüber dem schlichten Versand einer E-Mail nicht verbunden. Hier wie dort kann die Person, von der der Schriftsatz herrührt, nicht mit hinreichender Sicherheit nachvollzogen werden. Würde man dies anders sehen, würde die Einreichung im Wege des "E-Mail-to-Fax-Verfahrens" letztlich nur eine systemwidrige Umgehung der hochgesicherten elektronischen Kommunikationsformen gemäß § 55a Abs. 2 bis 6 VwGO ermöglichen (ebenso OLG Dresden, Beschl. v. 4.12.2020 – 22 WF 872/20 = BeckRS 2020, 37455 Rn. 6 (
FG); LSG NRW, Beschl. v. 8.4.2021 – L 12 AS 311/21 B ER = BeckRS 2021, 8227 Rn. 3 (
LAG, Urt. v. 23.3.2022 – 6 Sa 1248/20 = NZA-RR 2022, 325 Rn. 20 f. (
RS 2024, 8879 Rn. 4 (
RS 2025, 18358 Rn. 41 (
RE 2011, 1291 ff. (
RS 2024, 25411 Rn. 19 ff.; ferner Hintz , in: BeckOK Sozialrecht, 78. Ed. 1.9.2025, SGG, § 84 Rn. 1; Diehm , in: BeckOGK SGG, 1.11.2025, § 90 Rn. 40; offen gelassen von BSG, Beschl. v. 6.10.2011 – B 14 AS 67/11 B = BeckRS 2011, 78018 Rn. 11; a. A.
6 ZPO in einem Fall, in dem – allerdings auch anders als hier – eine eingescannte eigenhändige Unterschrift gegeben ist BAG, Urt. v. 17.1.2023 – 3 AZR 158/22 = NJW 2023, 1084 Rn. 7 ff.). Randnummer 34 3. Dem Kläger ist – ungeachtet des Erfordernisses eines entsprechenden Antrags – auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gewähren. Denn er hat trotz mehrfacher Hinweise der mit der Sache befassten Verwaltungsgerichte schon keine Tatsachen i. S. v. § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht, warum er gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden verhindert gewesen wäre, die Klage formwirksam
erheben. Randnummer 35 II. Die Kostenentscheidung für das nach § 83b AsylG gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 36 III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001640097
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.