Anwendung von § 161 Abs. 3 VwGO im einstweiligen Rechtsschutzverfahren; Bevollmächtigung und Tätigwerden eines Prozessvertreters Leitsatz 1. Im Eilverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ist die Sonderregelung des § 161 Abs. 3 VwGO weder direkt noch analog anwendbar. Dies gilt auch in solchen Fällen des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen zur Hauptsache eine Untätigkeitsklage erhoben werden müsste bzw. erhoben worden ist. (Rn.3) 2. Ein Rechtsanwalt, an dessen wirksamer Bevollmächtigung erhebliche Zweifel bestehen, ist für das Verfahren auf Festsetzung des Gegenstandswertes nicht antragsberechtigt i.S.v. § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG. (Rn.13) 3. Die Festsetzung des Gegenstandswertes (§ 33 Abs. 1 RVG) setzt implizit einen sachlichen Zusammenhang der anwaltlichen Tätigkeit mit dem gerichtlichen Verfahren voraus, an dem es etwa dann fehlt, wenn eine das Verfahren auch nur begleitende Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht erkennbar ist. (Rn.15) Tenor 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 3. Der Antrag der Prozessbevollmächtigten auf Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Gebührenberechnung wird zurückgewiesen. Gründe Randnummer 1 1. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Randnummer 2 Zwar hat ausdrücklich (nur) die Antragstellerin mit am 10. Juni 2025 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat dieser Erledigungserklärung aber nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes – namentlich am 11. Juni 2025 – widersprochen, sodass der Rechtsstreit analog § 161 Abs. 1 Satz 2 VwGO als erledigt gilt. Auf diese Folge ist der Antragsgegner durch den Berichterstatter hingewiesen worden. Randnummer 3 2. Nachdem der Rechtsstreit erledigt ist, hat das Gericht entsprechend § 161 Abs. 2 VwGO nur noch darüber zu entscheiden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Diese Frage ist im vorliegenden Fall nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO in das gerichtliche Ermessen gestellt, ohne dass § 161 Abs. 3 VwGO (direkt oder analog) anwendbar wäre. Randnummer 4 § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO sieht vor, dass das Gericht im Falle einer Erledigung in der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes – und damit des präsumtiven Erfolges der Klage in der Hauptsache – entscheidet. Gemäß § 161 Abs. 3 VwGO sind die Kosten einer Untätigkeitsklage dagegen stets dem Beklagten aufzuerlegen, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Die Sondervorschrift des § 161 Abs. 3 VwGO findet angesichts des gesetzgeberischen Ziels, den Kläger einer Untätigkeitsklage von dem mit ihrer Erhebung verbundenen Prozessrisiko freizustellen, zwar unstreitig dann Anwendung, wenn der Beklagte den Kläger nach Klageerhebung bescheidet und daraufhin der Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wird, unabhängig davon, ob dem Begehren des Kläger in der Sache entsprochen wird oder nicht (vgl. nur VG Gera, Beschl. v. 26.11.2024 – 6 K 1124/24 Ge – n.v.). Allerdings bezieht sich die Sonderregelung des § 161 Abs. 3 VwGO nur auf „Fälle des § 75 VwGO“, mithin eine Untätigkeitsklage im Hauptsacheverfahren. Für eine analoge Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO auch in solchen Fällen des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen zur Hauptsache eine Untätigkeitsklage erhoben werden müsste oder erhoben worden ist und im Wege der einstweiligen Anordnung die (vorläufige) Gewährung von Ausbildungsförderung verfolgt wird, fehlt es sowohl an der erforderlichen Regelungslücke als auch an der Vergleichbarkeit der Fallgestaltungen (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 161 Rn. 23). Randnummer 5 Denn § 161 Abs. 3 VwGO knüpft an die behördliche Säumigkeit als das Moment an, das den Kostenaufwand der Beteiligten verursacht hat. Die Vorschrift greift damit den Grund auf, welcher der Anerkennung der Untätigkeitsklage zugrunde liegt. Dieser Grund ist jedoch nicht derselbe, der die Anrufung des Verwaltungsgerichts zum Zwecke der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes rechtfertigt. Denn diese Anrufung wird nicht schon hinreichend durch die Annahme einer „schlichten behördlichen Säumnis“ legitimiert, sondern erfordert einen Anordnungsgrund (vgl. § 123 Abs. 1 VwGO). Eine entsprechende Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO auf Fälle des einstweiligen Rechtsschutzes würde den Rechtsbehelfsführer auch von demjenigen Kostenrisiko freistellen, das sich aus seiner etwa unrichtigen Beurteilung des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs und/oder -grundes ergibt. Damit ginge eine vom Gesetzgeber nicht vorgesehene und auch nicht im Wege der Rechtsfortbildung einzusehende „Überprivilegierung“ einher (iErg. auch NdsOVG, Beschl. v. 08.10.2014 – 7 MS 52/14 = BeckRS 2014, 57145; OVG NRW, Beschl. v. 22.08.2024 – 4 B 283/23 = BeckRS 2024, 21775 Rn. 4). Randnummer 6 Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist für die sich somit nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffende Kostenentscheidung in erster Linie darauf abzustellen, wer bei Fortsetzung der Streitsache voraussichtlich unterlegen wäre; der verlierende Teil trägt dann die Kostenlast. Ist der Ausgang des Rechtsstreitsoffen, kommt eine Kostenentscheidung in Betracht, die jeden Beteiligten gleichmäßig belastet. Schließlich fällt bei der Ermessensentscheidung erheblich ins Gewicht, wer das erledigende Ereignis herbeigeführt hat (vgl. nur ThürOVG, Beschl. v. 14.08.2024 – 4 EO 287/24 = NJ 2024, 471 ). Insoweit befreit der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Wirft der erledigte Rechtsstreit schwierige Sach- oder Rechtsfragen auf, so entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Kosten des erledigten Verfahrens den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.2024 – 2 VR 9.23 = BeckRS 2024, 3369 Rn. 2 m.w.N.). Randnummer 7 In Anwendung dieser Maßstäbe entsprach es billigem Ermessen, die Kosten des erledigten Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser hat dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin durch Bewilligung von Ausbildungsförderung nach Einleitung des vorliegenden Eilverfahrens die – rechtliche sowie tatsächliche – Grundlage entzogen. Der Vortrag des Antragsgegners, „die Verzögerungen in der Antragsbearbeitung“ seien dadurch verursachte worden, „dass die Immatrikulationsbescheinigung der Antragstellerin als Hörerstatus „Nebenhörer“ ausgewiesen“ habe und hierdurch weitere „Nachfragen und Nachforderungen bei der Hochschule I...“ notwendig gewesen seien, mag in der Sache zutreffen, lässt jedoch nicht erkennen, weshalb über den bereits am 8. November 2024 gestellten Antrag auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erst nach annähernd acht Monaten entschieden werden konnte. Randnummer 8 3. Der Antrag der (vermeintlichen) Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, den Gegenstandswertes für die anwaltliche Gebührenberechnung festzusetzen, war zurückzuweisen. Randnummer 9 Der Antrag ist unzulässig. Randnummer 10 Gemäß § 33 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Antragsberechtigt sind nach § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 RVG die Staatskasse. Randnummer 11 Zwar betrifft das vorliegende Verfahren die einstweilige Verpflichtung zur Leistung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG, welches nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist. Randnummer 12 Es fehlt jedoch sowohl an einer Antragsberechtigung der (vermeintlichen) Prozessbevollmächtigten (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.