Gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle - Betriebsschließung Orientierungssatz Beschwerde eingelegt beim Thüringer Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 5 TaBV 3/26. Verfahrensgang nachgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, kein Datum verfügbar, 5 TaBV 3/26 Tenor 1. Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Versuch eines Interessenausgleichs und Abschluss eines Sozialplans aufgrund der Stilllegung des Betriebs in … wird Herr pp., ehemals Vorsitzender pp., bestellt. 2. Die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle wird auf vier pro Betriebspartei festgesetzt. Gründe Randnummer 1 A. Die Beteiligten streiten um die gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle. Randnummer 2 Die zu 1. Beteiligte Antragstellerin (i.F. Arbeitgeber) - ein Tochterunternehmen der pp. – betreibt in pp. ein Logistikzentrum mit ungefähr 2.700 Mitarbeitern, die überwiegend im Schichtbetrieb arbeiten. Sie erbringt in ihrem (einzigen) Betrieb in pp. Logistik-Dienstleistungen im E-Commerce Geschäft. Randnummer 3 Der Beteiligte zu 2. (i.F. Betriebsrat) ist der bei der Antragstellerin am Standort pp. gebildete 23-köpfige Betriebsrat. Randnummer 4 Der Arbeitgeber plant, seinen Betrieb in pp. bis zum 30. September 2026 vollständig stillzulegen. Er verweist hierzu auf eine signifikante Überkapazität im europäischen Logistiknetzwerk des pp.Konzerns, die auch nach den Prognosen für die nächsten Jahre nicht abgebaut werde und hieraus resultierend notwendige strukturelle Anpassungen des Logistiknetzwerks. Der Aufsichtsrat der pp.SE erteilte den Stilllegungsplänen im Dezember 2025 die Zustimmung. Randnummer 5 Am 8. Januar 2026 unterrichtete der Arbeitgeber den Betriebsrat und den Wirtschaftsausschuss über die geplanten Maßnahmen. Im Anschluss lud der Arbeitgeber den Betriebsrat zu persönlichen Gesprächen am 13. Januar 2026 sowie am 15. Januar 2026 ein, in welchen zusätzliche Details der geplanten Maßnahmen durch Experten von Fachabteilungen erläutert und erste Fragen des Betriebsrats beantworten werden sollten. Die Termine sagte der Betriebsrat mit E-Mails vom 13. Januar (Abl. 54) und vom 14. Januar 2026 (Abl. 59) ab. Randnummer 6 Zwischen den Beteiligten fand sodann am 20. Januar 2026 ein Erstgespräch statt. Der Betriebsrat äußerte darin u.a., zunächst keine Gespräche mit dem Arbeitgeber führen zu wollen, sondern zunächst das in der Folgewoche geplante Schulungsseminar durchzuführen, um anschließend mit der Informations- und sodann der Verhandlungsphase zu beginnen. Der Betriebsrat gab zudem ausdrücklich zu verstehen, dass er es ablehne, konkrete Verhandlungstermine zu benennen. Der weitere Inhalt des Gesprächs ist zum Teil zwischen den Beteiligten streitig. Randnummer 7 Nach Abschluss der Schulung des Betriebsrats zum Thema "Beteiligungsrechte des Betriebsrats und Rechte der Arbeitnehmer bei Betriebsschließung" wandte sich der Arbeitgeber per E-Mail vom 28. Januar 2026 an den Betriebsrat mit Terminvorschlägen. Der Betriebsrat antwortete mit E-Mail vom 30. Januar 2026 und machte seinerseits einen Gegenvorschlag, den der Arbeitgeber mit E-Mail vom gleichen Tag bestätigte. Wegen des Inhalts der E-Mails wird auf Abl. 99-102 Bezug genommen. Randnummer 8 Auf einer am 5. Februar 2026 abgehaltenen Betriebsversammlung äußerte der Betriebsrat, dass er zu Verhandlungen zur geplanten Schließung nicht zur Verfügung stehe, sondern "für den Erhalt des Standorts kämpfen werde”. Randnummer 9 Weitere Gesprächstermine der Beteiligten fanden am 11. und 12. Februar 2026 statt. In diesen Terminen betonte der Betriebsrat stets, dass er nicht zu Verhandlungen über die geplante Betriebsschließung bereit sei, sondern vielmehr nun in die Lage versetzt werden müsse, Alternativkonzepte zu entwickeln. So äußerte der Betriebsrat am 11. Februar 2026, er sei vor vier Jahren nicht dazu gewählt worden, einen Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln. Wegen des weiteren Inhalts der Gespräche wird auf die vom Arbeitgeber erstellten und vom Betriebsrat als Anlagen AG 2 und AG 3, Abl. 175 bis 188, vorgelegten Protokolle Bezug genommen. Randnummer 10 In einem weiteren Termin der Beteiligten am 25. Februar 2026 betonte der Betriebsrat, dass der Fokus allein auf dem Standorterhalt liege und er nicht die Absicht habe, einen Interessenausgleich oder einen Sozialplan zu verhandeln, sondern vielmehr den Auftrag der Belegschaft habe, Alternativkonzepte zum Erhalt des Standortes zu entwickeln. Den Vorschlag des Arbeitgebers, ab März 2026 zwei Verhandlungstermine pro Woche zu vereinbaren, um noch vor der Mitte Mai 2026 angesetzten Betriebsratswahl die Verhandlungen abzuschließen, nahm der Betriebsrat jedenfalls in dieser Form nicht an. Randnummer 11 Schließlich korrespondierten die Beteiligten mit E-Mails vom 25. Februar 2026, 3. März 2026, 5. März 2026 und 6. März 2026 über Fragen der Terminfindung, der Themenstrukturierung und u.a. die Frage einer einvernehmlichen Einsetzung einer Einigungsstelle. Wegen des genauen Inhalts der E-Mails wird auf die Anlagen AS 15-18 zur Antragsschrift, Abl. 124-136 Bezug genommen. Mit E-Mail vom 6. März 2026, 15:00 Uhr, erklärte der Arbeitgeber die Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan für gescheitert. Randnummer 12 Der Arbeitgeber behauptet, Vertreter des Betriebsrats hätten im Gespräch am 20. Januar 2026 erklärt, keine weiteren Unterlagen erhalten zu wollen. Der Betriebsrat habe durchweg kein Interesse an einem konstruktiven und zügigen Verhandlungsverlauf gezeigt, sondern auf eine gezielte zeitliche Verschleppung über den Termin der Betriebsratswahlen hinaus gesetzt. Randnummer 13 Der Arbeitgeber beantragt: Randnummer 14 1. Herr pp., ehemals Vorsitzender pp. wird zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Versuch eines Interessenausgleichs und Abschluss eines Sozialplans aufgrund der Stilllegung des Betriebs in pp.” bestellt. Randnummer 15 2. Die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle wird auf drei pro Betriebspartei festgesetzt. Randnummer 16 Der Betriebsrat beantragt, Randnummer 17 die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 18 Der Betriebsrat behauptet, der Termin am 11. Februar 2026 sei von der Strukturierung des Verfahrens und der einvernehmlichen Behandlung dringender Mitarbeiterbelange geprägt gewesen. Er sei in konstruktiver Atmosphäre verlaufen. Auch der zweite Verhandlungstermin am 12.02.2026 widerlege die Behauptung der Arbeitgeberin, der Betriebsrat verzögere den Prozess. Auch dieser Termin sei in konstruktiver Atmosphäre verlaufen. Im Termin am 20. Januar 2026 habe der Betriebsrat nicht erklärt, keine weiteren Unterlagen erhalten zu wollen. Am 25. Februar 2026 habe der Betriebsrat seine uneingeschränkte Verhandlungsbereitschaft bewiesen, indem er nach interner Beratung einen detaillierten Verhandlungsplan mit sechs weiteren Terminen allein im März vorgeschlagen habe. Der Betriebsrat ist der Ansicht, der Antrag sei rechtsmissbräuchlich, weil die Verhandlungen der Beteiligten noch nicht als gescheitert zu bewerten seien. Dies deshalb, weil – insoweit unstreitig - über inhaltliche Fragen noch nicht verhandelt worden sei und der Arbeitgeber weder Entwürfe für einen Interessenausgleich noch für einen Sozialplan vorgelegt habe. Nur für den Fall, dass das Arbeitsgericht dem Antrag des Arbeitgebers stattgibt, ist der Betriebsrat der Auffassung, dass Zahl der Beisitzer mit 5 für jede Seite zu bestimmen wäre. Randnummer 19 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen verwiesen. Randnummer 20 B. Die Anträge des Arbeitgebers sind zulässig und begründet. Randnummer 21 I. Die Anträge sind zulässig. Insbesondere fehlt dem Arbeitgeber nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Randnummer 22 1. Für die Bildung einer Einigungsstelle nach § 100 ArbGG fehlt grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse, wenn die Betriebsparteien in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit nicht den nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorgesehenen Versuch einer gütlichen Einigung unternommen, sondern sofort die Einigungsstelle angerufen haben. Ein Rechtsschutzinteresse besteht nur, wenn der Antragsteller geltend macht, dass entweder die Gegenseite Verhandlungen über das Regelungsverlangen ausdrücklich oder konkludent verweigert hat oder mit Verständigungswillen geführte Verhandlungen gescheitert sind (vgl. BAG 18. März 2015 – 7 ABR 4/13 – Rn. 17) . Randnummer 23 2. Das Arbeitsgericht ist dabei allerdings nicht befugt, anhand objektiver Kriterien bis ins letzte Detail aufzuklären, ob noch ein betrieblicher Verhandlungsspielraum besteht, bevor eine Einigungsstelle eingerichtet wird. Vielmehr obliegt dem Arbeitsgericht im Bestellungsverfahren nach § 100 ArbGG lediglich eine sogenannte Missbrauchskontrolle, nämlich die Prüfung der Frage, ob der Antrag eines Betriebspartners auf Einrichtung einer Einigungsstelle willkürlich, rechtsmissbräuchlich ist. Dieser begrenzte Prüfungsumfang ergibt sich aus § 74 Abs. 1 Satz 2 und § 2 Abs. 1 BetrVG ( vgl. LAG Hamm 14. Mai 2014 – 7 TaBV 21/14) . Es reicht demnach aus, wenn eine Betriebspartei nach ihrer nicht offensichtlich unbegründeten subjektiven Einschätzung aufgrund des bisherigen Verhaltens der Gegenseite die weiteren Erörterungen für aussichtslos hält (LAG Rheinland-Pfalz 10. Oktober 2024 – 5 TaBV 15/24, vgl. auch von Steinau-Steinrück NJW-Spezial 2019, 370 ) . Randnummer 24 3. Gemessen daran war die Annahme des Arbeitgebers, die Verhandlungen mit dem Betriebsrat seien gescheitert, jedenfalls nicht rechtsmissbräuchlich. Der Einschätzung des Arbeitgebers liegen objektive Umstände zugrunde, die den Standpunkt mindestens als vertretbar erscheinen lassen. Randnummer 25
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