R, Rdnr. 10 m.w.N.). Randnummer 48 Bei der Entscheidung, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Randnummer 49 Die Kammer hat bei Ermessensentscheidungen nur zu überprüfen, ob die Behörde das Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. So, ob sie ihr Ermessen überhaupt ausgeübt hat und dabei u.a. von vollständigen und richtigen Tatsachen ausgegangen ist und keine sachfremden Erwägungen Berücksichtigung gefunden haben (vgl. Feest/Lesting/Lindemann-Spaniol, a.a.O., Teil IV § 115 LandesR, Rdnr. 41 m.w.N.). Randnummer 50 Die Regelung gestattet bereits nach ihrem Wortlaut aber nur die Einschränkung, nicht jedoch eine völlige Isolierung von anderen Gefangenen (vgl. auch Feest/Lesting/Lindemann-Weßels/ Böning, StVollzG, a.a.O., Rdnr. 8). Randnummer 51 Da nach der Begründung der Anordnung der Kontakt zu anderen Gefangenen nicht nur eingeschränkt, sondern unterbunden werden sollte, handelte es sich tatsächlich um eine Absonderung. Eine solche stellt eine besondere Sicherungsmaßnahme nach § 89 Abs. 2 Nr. 3 ThürJVollzGB dar. Die Anordnung einer solchen setzt nach Abs. 1 voraus, dass bei Gefangenen nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr u.a. von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen besteht. Das Vorhandensein eines Penis stellt aber kein Verhalten i.S.v. § 89 Abs. 1 ThürJVollzGB dar. Die Antragsgegnerin hat auch nicht behauptet, dass sie mit der Anordnung eine „erhebliche Störung der Ordnung“ vermeiden wollte ( § 89 Abs. 3 ThürJVollzGB ). Randnummer 52 Die strengen Voraussetzungen für die besondere Sicherungsmaßnahme liegen daher nicht vor. Randnummer 53 Ungeachtet dessen wollte die Antragsgegnerin formal auch keine besondere Sicherungsmaßnahme nach § 89 ThürJVollzGB anordnen, da sie in der Anordnung ausdrücklich den § 19 Abs. 2 ThürJVollzGB benannte und nicht den § 89 ThürJVollzGB . Randnummer 54 Es war daher festzustellen, dass die Anordnung des Einschlusses rechtswidrig war. Randnummer 55 b) Zudem war festzustellen, dass die Fesselungsanordnung vom 09.09.2025 - Handfesselung vor Körper und Fesselung an einen Bediensteten - rechtswidrig war. Randnummer 56 Die gesetzliche Grundlage für eine Fesselungsanordnung findet sich in § 89 ThürJVollzGB , der besondere Sicherungsmaßnahmen regelt. Randnummer 57 Nach Abs.1 können gegen Gefangene besondere Sicherungsmaßnahmen, worunter nach Abs. 2 Nr. 6 die Fesselung fällt, angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustands in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung besteht. Randnummer 58 Nach Abs. 6 dürfen die Gefangenen bei Bestehen der Gefahr der Entweichung bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport gefesselt werden. Randnummer 59 Auch bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, so dass die oben angeführten beschränkten gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten gelten. Randnummer 60 Bei der Entscheidung über eine Fesselungsanordnung müssen die jeweiligen Umstände des Einzelfalles Berücksichtigung finden. Zu prüfen ist insbesondere, ob durch andere, weniger eingriffsintensive Maßnahmen eine ausreichende Sicherheit erlangt werden kann. Eine Fesselung kann nur dann in Betracht kommen, wenn die Begleitung durch Bedienstete als nicht ausreichend erscheint, um der Gefahr der Flucht zu begegnen (vgl. Feest/Lesting/Lindemann-Goerdeler, a.a.O.,
R, Rdnr. 45.). Entsprechend ist in der Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Bereich des Justizvollzugs vom 12.06.2025 unter 6.2 geregelt, dass ausgeführte Gefangene bei Notwendigkeit unter Beachtung der Regelungen in § 89 Abs. 5 und 6 ThürJVollzGB zu fesseln sind. Randnummer 61 Hinsichtlich des Verfahrens regelt § 90 Abs. 3 ThürJVollzGB , dass die Entscheidung über die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen dem Gefangenen mündlich zu eröffnen und mit einer kurzen Begründung schriftlich abzufassen sind. Randnummer 62 Nach Angaben der Antragstellerin wurde ihr die Anordnung nicht vor Anlegung der Fesselung eröffnet. Erst auf ihrem Hinweis, dass bei ihr keine Fesselung angeordnet sei, sei ihr der Vorführschein gezeigt worden. Randnummer 63 In der schriftlichen Anordnung ist entgegen § 90 Abs. 3 ThürJVollzGB keine Begründung für die Anordnung enthalten. Randnummer 64 Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 08.10.2025 als berücksichtigten Grund anführt, sie habe eine erhöhte emotionale Belastung aufgrund des Termins in einer Zivilsache angenommen, ist dies nicht nachvollziehbar. Aus dem der Antragsgegnerin von der JVA ‘T. vorgelegten Vorführungsersuchen des Amtsgerichts Meiningen ging nur hervor, dass es sich um eine Klage wegen Herausgabe handelte, die Antragstellerin Klägerin ist, einen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil eingelegt hat und die Vorführung „nur auf Wunsch“ der Antragstellerin erfolgt. Anhaltspunkte für eine erhöhte emotionale Belastung lassen sich daraus nicht entnehmen. Da die Antragstellerin der Antragsgegnerin nach eigenen Angaben zuvor unbekannt war und sie nur wusste, dass ihr bisher keine Lockerungen in Form von vollzugsöffnenden Maßnahmen gewährt worden waren, hätte die Antragsgegnerin, um über eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für ihre Ermessensentscheidung betreffend der Anordnung über eine besondere Sicherungsmaßnahme (Fesselung) nach § 89 Abs. 6 ThürJVollzGB zu verfügen, bei der JVA ‘T. eine Erkundigung einholen müssen, ob und ggf. weshalb diese von einer Fesselungsanordnung bei eigenen Ausführungen/Vorführungen Gebrauch macht oder eine solche für nicht notwendig erachtet. Ausweislich der von der Kammer eingeholten Stellungnahme der JVA ‘T. vom 25.02.2026 wird dort bei gerichtlichen Vorführungen bzw. sonstigen Ausführungen der Antragstellerin eine Fesselung nicht für notwendig erachtet, da durch die ständige und unmittelbare Beaufsichtigung einer Fluchtgefahr nach dortigem Dafürhalten begegnet werden könne. Randnummer 65 Daraus folgt zwar nicht, dass die Antragsgegnerin an diese Einschätzung gebunden gewesen wäre, sie hätte den gewichtigen Umstand dann aber in ihre Abwägung einbeziehen können und müssen. Randnummer 66 Ungeachtet dessen hätte sie aber auch selbst im besonderen Maße berücksichtigen müssen, ob weniger intensive Maßnahmen anstelle einer Fesselung ausreichend sind. So hat die Antragsgegnerin die Vorführung mit zwei Bediensteten angeordnet - wie es Ziffer 6.1 der Verwaltungsvorschrift für Gefangene des geschlossenen Vollzugs ohne Lockerungseignung auch vorsieht. Randnummer 67 Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin erwogen hat, ob bereits diese Maßnahme - ohne zusätzliche Fesselung - ausreichend ist. Randnummer 68 Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme hätte weiter deren Dauer berücksichtigt werden müssen. Nach den Eintragungen auf dem Vorführschein wurde die Pforte der JVA um 07:30 Uhr verlassen und die Rückkehr erfolgte um14:30 Uhr. Da die Vorführung nicht in einer Strafsache, sondern in einer Zivilsache erfolgte, ist rechtlich offen, ob z.B. der für die Zivilsache zuständige Richter während der Verhandlungsdauer die Fesselung aufheben kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 19.04.2011, 2 BvR 2374/10, juris, Rdnr. 7; Feest/Lesting/ Lindemann-Burkhardt, a.a.O.
R, Rdnr. 23f.). Die Antragsgegnerin hätte erwägen müssen, ob auch im Fall einer ansonsten gerechtfertigten Fesselungsanordnung eine Aufhebung für die Zeitdauer der Gerichtsverhandlung möglich ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 03.08.2011, Az. 2 BvR 1739/10, juris, Rdnr. 23, dort hinsichtlich eines Teils eines Gerichtstermins, in dem die Fesselung sich besonders behindernd auswirken würde). Die Anordnung vorliegend erfolgte ohne Begrenzungen. Randnummer 69 Die Antragsgegnerin ist mithin bei Ausüben des Ermessens nicht von vollständigen Tatsachen ausgegangen und es ist auch nicht erkennbar, dass eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit stattgefunden hat. Randnummer 70 Es war daher festzustellen, dass die Anordnung rechtswidrig war. III. Randnummer 71 Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Absatz 1, Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 4 StPO (analog). Randnummer 72 Trotz des teilweise unzulässigen Antrags waren der Staatskasse die Kosten insgesamt aufzuerlegen, da das Unterliegen insoweit als unbeachtlich einzustufen ist. Randnummer 73 Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 60, 52 Absatz 1 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001642651
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