Obsah (7)
§ 1§ 14§ 102§§ 293§ 3§ 108§ 64Personenbedingte Kündigung wegen Entzugs der Fahrerlaubnis für eine Sperrfrist von 1 Jahr bei einem Außendienst-Mitarbeiter mit Dienst-Kfz - kein Verweis des Arbeitgebers auf die Stellung eines Ersatz
der §§ 4, 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Das Kündigungsschreiben vom 24.11.2025 ist dem Kläger am selben Tage zugegangen. Er hat dagegen am 15.12.2025 beim Arbeitsgericht Nordhausen Kündigungsschutzklage eingereicht. Randnummer 55 b) Das Kündigungsschutzgesetz findet
der § 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht seit dem 20.08.2018. Die Beklagte beschäftigt in der Regel mehr als zehn vollbeschäftigte Arbeitnehmer. Randnummer 56 c) Die Kündigung der Beklagten vom 24.11.2025 ist sozial gerechtfertigt
§ 1Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KSch
G. Sie ist durch Gründe, die in der Person des Klägers liegen, bedingt. Aufgrund der Entziehung seiner Fahrerlaubnis ist der Kläger nicht mehr dazu in der Lage, seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung als Travelling Merchandiser für die Beklagte zu erbringen. Randnummer 57 aa)
§ 1Abs.
1 ist eine Kündigung rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist sie, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG). Randnummer 58 bb) Die Entziehung der Fahrerlaubnis taugt sowohl als wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGG als auch als ordentlicher personenbedingter Kündigungsgrund nicht nur bei Berufskraftfahrern, sondern auch bei Arbeitnehmern, bei denen die vertragliche Tätigkeit ohne (Firmen-)Fahrzeug nicht ausgeübt werden kann. Das Führen eines Kraftfahrzeugs muss dabei eine wesentliche Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis darstellen (vergleiche BAG, Urteil vom 14.02.1991, Aktenzeichen: 2 AZR 525/19, Rz. 17; Anton-Dyck/Böhm, ArbRB 2020, S. 188-190 m. w. N.). Dies wird angenommen, wenn zumindest 50 % der Arbeitszeit im Außendienst zu erbringen ist (vergleiche LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.07.2014, Aktenzeichen: 5 Sa 27/14, Rz. 22; Anton-Dyck/Böhm, a. a. O., Seite 189 m. w. N.). Grundsätzlich unerheblich ist, ob die Alkoholfahrt dienstlich oder außerdienstlich veranlasst war (vergleiche Anton- Dyck/Böhm a. a. O., S. 189 m. w. N.; LAG Schleswig-Holstein vom 03.07.2014, Rz. 22). Der Entzug der Fahrerlaubnis muss von verhältnismäßig erheblicher Dauer sein. Wann diese Voraussetzung innerhalb des regelmäßigen Sperrzeitrahmens von 6 Monaten bis 5 Jahren zzgl. Zeiten für eine Neubeantragung bzw. Neuerwerbsverfahrens erfüllt ist, ist einzelfallabhängig. Hierbei kommt es bereits im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB entscheidend darauf an, ob sich die Arbeitsverhinderung für den Arbeitgeber konkret nachteilig auswirkt und zu einer unzumutbaren Belastung führt. Jedenfalls bei einem zu erwartenden Fahrerlaubnisentzug von 9 bis 12 Monaten ist die Grenze der Erheblichkeit überschritten (vergleiche LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.09.2003, Aktenzeichen: 13 Sa 699/03 Rz. 26; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.06.1986, Aktenzeichen: 4
(5)Sa 684/85 Rz. 27; Anton-Dyck/Böhm, a. a. O., S. 189 f. m. w. N.). Randnummer 59 cc) In Anwendung der vorgenannten Grundsätze stellt die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers für die Dauer von einem Jahr einen an sich geeigneten personenbedingten Kündigungsgrund dar. Randnummer 60 Der Kläger ist zu 100 % Außendienstmitarbeiter. Der Anstellungsvertrag der Parteien vom 08.06.2020 sieht ausdrücklich eine Tätigkeit des Klägers für die Beklagte als „Travelling Merchandiser“ vor. Dies bedeutet übersetzt ein „Reisender Regal-/Servicemitarbeiter“ bzw. eine „Reisende Fachkraft für Warenpräsentation“. Bereits aus dem Begriff „Travelling“, aber auch aus der tatsächlichen Tätigkeit des Klägers folgt, dass er zu verschiedenen Einzelhandelsgeschäften „reist“. D. h. seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit besteht gerade auch im Fahren/Reisen. Randnummer 61 Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger die Einzelhandelsgeschäfte nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann. Konsequenz ist, dass der Kläger für seine Tätigkeit als Travelling Merchandiser auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Randnummer 62 Durch den Entzug seiner Fahrerlaubnis für die erhebliche Dauer von einem Jahr ist es dem Kläger nicht möglich, den ihm beklagtenseits zur Verfügung gestellten Dienst-Pkw selbst zu nutzen.
§ 14Abs.
2 b Dienstwagenregelung vom 21.08.2020 konnte die Beklagte deshalb zu Recht vom Kläger die Rückgabe des Dienst-Pkw verlangen. Randnummer 63 dd) Die Kündigung vom 24.11.2025 ist auch verhältnismäßig. Der Beklagten standen keine milderen Mittel zur Verfügung. Randnummer 64
(1)Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Dienstwagennutzung durch den Vater des Klägers und den Bekannten des Klägers M… als ständige Fahrer hinzunehmen. Randnummer 65 Zwar enthält § 1 der Dienstwagenregelung auch die Nutzung des Dienst-Pkw zu privaten Zwecken des Arbeitnehmers. Allerdings weist § 4 Satz 1 der Dienstwagenregelung grundsätzlich allein den Arbeitnehmer als nutzungsberechtigte Person des Dienstwagens aus. Nur die gelegentliche Überlassung an Ehepartner oder an Lebensgefährten ist als Ausnahmefall zulässig. Danach scheiden der Vater des Klägers und der Bekannte M… als ständige Fahrer des Dienstwagens aus. Randnummer 66 Im Übrigen stellt sich das Arbeitsverhältnis als höchstpersönliches Leistungsaustauschverhältnis dar, so dass ein Arbeitnehmer nicht einen Teil seiner Tätigkeiten auf andere delegieren darf. Es ist gerade wegen der höchstpersönlichen Natur des Arbeitsverhältnisses Sache des Arbeitgebers, sich den Arbeitnehmer auszusuchen, mit dem er arbeiten möchte. Die Organisation der Arbeit ist Angelegenheit des Arbeitgebers (vergleiche hierzu LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.06.1986, Aktenzeichen: 4
(5)Sa 684/85, Rz. 27). Randnummer 67
(2)Die Beklagte als Arbeitgeberin muss sich auch nicht auf die Nutzung des Privat-Pkw des Klägers durch den Vater des Klägers und den Bekannten M… als dessen ständige Fahrer zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten verweisen lassen. Diese Möglichkeit hat der Kläger erstmals hilfsweise im Schriftsatz vom 25.03.2026 angeboten. Randnummer 68 Dagegen spricht einmal, dass die zwischen den Parteien im Arbeitsvertrag vom 08.06.2020 getroffene Vergütungsabrede geändert werden müsste. § 5 sieht die Bereitstellung eines Dienst-Pkw bei Geltung der 1 %-Regelung vor. Die Gestellung des Dienst-Pkw stellt sich damit als Natural-Vergütung dar (vergleiche BAG, Urteil vom 25.01.2001, Aktenzeichen: 8 AZR 412/00, Rz. 15 m. w. N.). Im Übrigen bleibt völlig offen, wie die neu zu vereinbarende Vergütungsregelung aussehen sollte. Als Möglichkeiten kämen in Betracht: Randnummer 69 -Vergütung der Beklagten an den Kläger für die Nutzung des Privat-Pkw bei Zahlung von 0,30 €/pro Kilometer (vergleiche § 5 des Anstellungsvertrages vom 08.06.2020, Randnummer 70 - Für die Beklagte kostenneutrale Nutzung des Privat-Pkw des Klägers, Randnummer 71 - Kostenteilung zwischen den Parteien. Randnummer 72 Darüber hinaus spricht neben den vorgenannten Schwierigkeiten wiederum der höchstpersönliche Charakter der zu erbringenden Arbeitsleistung des Klägers, die eben auch die Fahrtätigkeit umfasst (vergleiche LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.06.1986, Aktenzeichen: 4
(5)Sa 684/85, Randziffer 27). Randnummer 73
(3)Es bestehen auch keine anderweitigen Einsatzmöglichkeiten des Klägers bei der Beklagten. Randnummer 74 (
- a)Es mangelt an der Verhältnismäßigkeit einer Beendigungskündigung, wenn der Arbeitnehmer zumindest für die Dauer des Fahrerlaubnisentzugs auf einem anderen freien Arbeitsplatz im Unternehmen beschäftigt werden kann. Zu prüfen hat der Arbeitgeber, ob ein geeigneter Innendienst-Arbeitsplatz vorhanden ist, gegebenenfalls auch zu schlechteren Konditionen. Das Maß des Zumutbaren richtet sich primär nach den betrieblichen Gegebenheiten sowie der Dauer des Fahrerlaubnisentzugs (vgl. Anton-Dyck/Böhm, a.a.O., S. 190). Randnummer 75 (
- b)Im Streitfall sind derartige anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten bei der Beklagten nicht gegeben. Bürotätigkeiten fallen nur in geringem Umfang bei ihr an und freie Arbeitsplätze sind nicht vorhanden. Im Übrigen wäre der Einsatz bei ihr im Innendienst für den Kläger aufgrund der einfachen Entfernung zwischen Wohnort des Klägers und Firmensitz der Beklagten von ca. 350 km unzumutbar. Randnummer 76
- ee)Die vorzunehmende umfassende Interessenabwägung im Einzelfall fällt zu Lasten des Klägers aus. Er ist am 09.05.1981 geboren und damit noch in einem Alter, mit dem er auf dem Arbeitsmarkt gut vermittelbar ist. Zu seinen privaten Umständen wie Unterhaltspflichten und Familienstand hat der Kläger keine Ausführungen gemacht; diese wären aber angesichts des Kündigungsgrundes des Fahrerlaubnisentzugs auch nur von untergeordneter Bedeutung. Trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung hat der Kläger auch keine Ausführungen zu dem Grund des Fahrerlaubnisentzugs gemacht; damit kann nicht von einem mangelnden Verschulden seinerseits daran ausgegangen werden. Demgegenüber wiegt die einjährige Dauer des Fahrerlaubnisentzugs schwer, wie oben bereits ausgeführt wurde. Entscheidend ist dabei, dass der Kläger selbst – in persona – zur arbeitsvertraglichen Leistungserbringung für eine verhältnismäßig erhebliche Zeitdauer nicht mehr in der Lage ist. Randnummer 77
- d)Die Kündigung ist auch nicht
§ 102Abs. 1 Satz 3 Betr
VG unwirksam. Bei der Beklagten besteht kein Betriebsrat. Randnummer 78
- Die Anträge zu
- und
- sind unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten nicht Zahlung von Annahmeverzugsvergütung/Entgeltfortzahlung für die Monate Oktober 2025 bis Januar 2026 jeweils in Höhe von 2.600,00 € brutto monatlich verlangen
der §§ 615 Satz 1 BGB, 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. Randnummer 79 a) Zwar hat der Kläger die Zeiten seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht im Einzelnen benannt, wozu er an sich verpflichtet gewesen wäre. Allerdings kann dies dahinstehen, weil der Kläger jedenfalls im gesamten Zeitraum nicht leistungsfähig war. Die Leistungsfähigkeit ist nicht nur im Rahmen des Annahmeverzugs
§§ 293ff.
BGB, sondern auch im Rahmen der Entgeltfortzahlung
§ 3EFZG zu berücksichtigen.
Denn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit muss die alleinige Ursache dafür sein, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringt. An der alleinigen Ursächlichkeit der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit fehlt es, wenn die Arbeit zumindest auch aus einem anderen Grund nicht geleistet worden ist (vergleiche BAG, Urteil vom 26.06.1996, Aktenzeichen: 5 AZR 872/94, Randziffer 10 m. w. N.). Ob die Arbeitsleistung allein wegen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht erbracht worden ist, muss anhand eines hypothetischen Kausalverlaufs geprüft werden. Es ist zu fragen, ob die Arbeitsleistung erbracht worden wäre, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen wäre (vergleiche BAG vom 26.06.1996, Rz. 14). Randnummer 80
- b)Im Streitfall stellt sich die Arbeitsunfähigkeit des Klägers – selbst im Falle des Bestehens im gesamten Geltendmachungszeitraum – nicht als die alleinige Ursache dafür dar, dass der Kläger seine Arbeitsleistung für die Beklagte nicht erbracht hat. Denn er ist – wie oben zum Antrag zu 1. ausgeführt wurde – für die erhebliche Dauer des Fahrerlaubnisentzugs von einem Jahr an der Erbringung seiner höchstpersönlichen Arbeitsleistung als Travelling Merchandiser für die Beklagte gehindert. Randnummer 81 3. Der Antrag zu 3. ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Erteilung eines qualifizierten Zwischenarbeitszeugnisses verlangen. Es fehlt an seinem Obsiegen im Kündigungsschutzstreit. Randnummer 82
- a)Das Zwischenzeugnis ist im Gegensatz zum Endzeugnis eine Beurteilung des Arbeitnehmers bei bestehendem und ungekündigtem Arbeitsverhältnis. Ein Anspruch darauf kann sich aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenverpflichtung ergeben. Es setzt ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers voraus und besteht aufgrund einer vertraglichen Nebenverpflichtung nur anlassbezogen in Ausnahmefällen, wenn der Arbeitnehmer seinen triftigen Grund auf das Zwischenzeugnis angewiesen ist. Das ist insbesondere bei Obsiegen des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess der Fall (vergleiche Gäntgen in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 11. Auflage 2024, § 109 Gewerbeordnung, Rz. 34 m. w. N.). Randnummer 83
- b)Im Streitfall sind diese Voraussetzungen nicht gegeben. Der Kläger hat – wie oben ausgeführt wurde – im Kündigungsschutzstreit nicht obsiegt. Randnummer 84 4. Der Antrag zu 5. ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Erteilung von Lohnabrechnungen für die Monate Oktober 2025 bis Januar 2026 verlangen
§ 108Abs.
1 Satz 1 Gewerbeordnung. Randnummer 85 a)
§ 108Abs.
1 Satz 1 Gewerbeordnung ist dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Randnummer 86 b) Im Streitfall mangelt es aber gerade an der Zahlung des Arbeitsentgeltes durch die Beklagte, wie sich aus den obigen Ausführungen zu den Anträgen zu
- und
- ergibt. II. Randnummer 87 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat als die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Randnummer 88 Der festgesetzte Streitwert errechnet sich aus dem dreifachen Bruttomonatsbetrag in Höhe von 2.600,00 € für den Antrag zu 1., aus dem einfachen Bruttomonatsbetrag für den Antrag zu 3., aus den jeweiligen Zahlbeträgen der Anträge zu
- und
- und aus dem Betrag in Höhe von 250,00 € pro Lohnabrechnung. IV. Randnummer 89 Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung
§ 64Abs.
3 Arbeitsgerichtsgesetz liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001643515