Vorlage an den Thüringischen. Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes für Erstattungszinsen in VwVfG TH § 49a Abs 3 S 1 Leitsatz
- Die Pflicht zur Leistung von Erstattungszinsen in § 49a Abs. 3 ThürVwVfG a.F. (juris: VwVfG TH 2014) dient zum einen der Abschöpfung des potentiellen Nutzungsvorteils des späteren Erstattungsschuldners, zum anderen dem Ausgleich des potentiellen Nachteils des Staates als Erstattungsgläubiger. (Rn.48)
- Bei der Bemessung des Erstattungszinssatzes orientierte sich der Gesetzgeber an den Refinanzierungskosten des Freistaats Thüringen sowie an den durchschnittlichen Marktzinsen für Anlagen und Kredite. (Rn.127)
- Der Erstattungszinssatz von 6 % jährlich ist auch unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers für Verzinsungszeiträume ab dem
- Januar 2014 nicht mehr erforderlich, um die o.g. Gesetzeszwecke zu erreichen. (Rn.144) Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Es wird die Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofes eingeholt, ob die Vorschrift des § 49a Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Dezember 2014 (GVBl. S. 685) mit der Verfassung des Freistaats Thüringen, insbesondere mit deren Art. 3 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1, vereinbar ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem
- Januar 2014 ein Zinssatz von sechs vom Hundert jährlich zugrunde gelegt wird. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Zinsforderung des Beklagten gegen den Kläger. Randnummer 2 Der Kläger ist Inhaber eines Fliesen-Fachbetriebs. Beklagte war ursprünglich die vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie mit Einwilligung des Thüringer Finanzministeriums mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben auf dem Gebiet der arbeitsmarkt- und berufsbildungspolitischen Förderrichtlinien des Freistaats Thüringen und der Europäischen Union auf der Grundlage von § 44 Abs. 3 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) beliehene G... mbH Gesellschaft für A... (im Folgenden: G...). Nachdem die G... mit der Eintragung der Vermögensübertragung auf den Freistaat Thüringen in das Handelsregister am
- Dezember 2022 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) erloschen ist, tritt nunmehr der Freistaat Thüringen als deren Gesamtrechtsnachfolger als Beklagter auf. Randnummer 3 Mit Zuwendungsbescheid vom
- August 2011 (Az. AESZ1100162) gewährte die G... dem Kläger auf seinen Antrag vom
- Juni 2011 hin eine nicht rückzahlbare Zuwendung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds für den Zeitraum vom
- Juli 2011 bis
- Juli 2012 in Höhe von bis zu 12.500,00 EUR auf Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Einstellungszuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds. Die Zuwendung wurde im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung zweckgebunden für die Einstellung eines bestimmten Arbeitnehmers gewährt. Die Mittel wurden vom Kläger teilweise abgerufen und am
- September 2011 in Höhe von 3.125,00 EUR ausgezahlt. Randnummer 4 Nachdem der Kläger der G... mitgeteilt hatte, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unter dem
- Oktober 2011 mit sofortiger Wirkung gekündigt habe, wurde dem Kläger mit Schreiben vom
- Dezember 2011 Gelegenheit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Widerruf des Bewilligungsbescheids, zur Rückforderung von 3.125,00 EUR und der Erhebung von Erstattungszinsen gegeben. Randnummer 5 Mit Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der G... vom
- Januar 2012 (Az. AESZ1100162) wurde der Zuwendungsbescheid vom
- August 2011 mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen (Ziffer 1) und der Zuwendungsbetrag in Höhe von 3.125,00 EUR zurückgefordert (Ziffer 2). Weiterhin sieht der Bescheid vor, dass der Rückforderungsbetrag mit 6 vom Hundert jährlich ab dem
- September 2011 zu verzinsen ist (Ziffer 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der geförderte Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis zum
- Oktober 2011 gekündigt und dies mit ausstehenden Lohnzahlungen für die Monate August und September 2011 begründet habe. Aufgrund der nicht geleisteten Lohnzahlungen habe der Kläger als Zuwendungsempfänger die Kündigung zu vertreten. Bei der Zinsentscheidung handele es sich um eine Ermessensentscheidung, die auf dem vorrangigen Grundsatz des wirtschaftlichen und sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln beruhe. Randnummer 6 Der am
- Februar 2012 vom Kläger hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der G... vom
- Januar 2014 (als unbegründet) zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei der Zuwendungszweck, namentlich die Einstellung eines Arbeitnehmers für einen Zeitraum von 12 Monaten, verfehlt worden. Zusätzlich habe der Kläger gegen die erteilte Auflage im Hinblick auf die Mindestbeschäftigungsdauer verstoßen. Ein Nicht-Vertretenmüssen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das einen Widerruf lediglich für die Zukunft bedingen könnte, sei durch den Kläger nicht nachgewiesen worden. Unterlagen hierzu, insbesondere die Zahlung eines Abschlags für August und die Ablehnung einer Abschlagszahlung durch den Arbeitnehmer für September und auch in Bezug auf das unentschuldigte Fehlen des Arbeitnehmers ab
- Oktober 2011, habe der Kläger nicht vorgelegt. Zudem seien die ausbezahlten Mittel in Höhe von 3.125,00 EUR zurückzufordern und der zu erstattende Betrag gemäß § 49a Abs. 3 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zu verzinsen. Die Geltendmachung von Zinsen und die Festsetzung des Beginns des Verzinsungszeitraums ließen keine Ermessenfehler erkennen. Nach dem Wortlaut von § 49a Abs. 3 ThürVwVfG stelle die rückwirkende Verzinsung von Rückforderungen vor dem Hintergrund des Grundsatzes des wirtschaftlichen und sparsamen Umgangs mit öffentlichen Haushaltsmitteln den Regelfall dar, von dem nur in Ausnahmefälle bei Vorliegen atypischer Gegebenheiten abgesehen werden könne. Solche atypischen Gegebenheiten seien vorliegend nicht erkennbar. Anhand des für das vorliegende Projekt für verbindlich erklärten Finanzierungsplanes sowie der Bestimmungen der Förderrichtlinie und des Zuwendungsbescheides hätte der Kläger erkennen können bzw. müssen, dass die vorzeitige Beendigung des geförderten Beschäftigungsverhältnisses gegen die mit dem Zuwendungsbescheid verbundenen Auflagen verstoßen sowie den Zweck der Förderung entfallen lassen und der Auflagenverstoß und die Zweckverfehlung den Widerruf und die Rückforderung der Zuwendung zur Folge haben würde. Der Kläger habe hierbei die ihm als Zuwendungsempfänger obliegende Sorgfalt außer Acht gelassen. Randnummer 7 Mit Urteil vom
- März 2016 (Az. 8 K 245/14 We ) wies das Verwaltungsgericht Weimar die gegen den Bescheid vom
- Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- Januar 2014 gerichtete Klage des Klägers ab. Der Widerruf des Zuwendungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit sei rechtmäßig, da die G... zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zu Recht davon habe ausgehen können, dass der Kläger als Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vertreten habe. Die auf § 49a Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG beruhende Rückforderung der Zuwendung und die auf § 49a Abs. 3 ThürVwVfG beruhende Zinsforderung ließen Rechtsfehler nicht erkennen. Randnummer 8 Mit Beschluss vom
- Oktober 2018 (Az. 1 ZKO 332/16) lehnte das Thüringer Oberverwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom
- März 2016 ab. Randnummer 9 Mit – im vorliegenden Verfahren gegenständlichem, dem Kläger am
- November 2018 zugestelltem – Bescheid vom
- November 2018 (Az. AESZ1100162) setzte die G... gemäß Widerrufs- und Rückforderungsbescheides vom
- Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Januar 2014 Zinsen in Höhe von 1.350,52 EUR fest. Zur Begründung führte sie aus, der Zinsanspruch resultiere aus den im Tenor benannten bestandskräftigen Unterlagen in Verbindung mit § 49a Abs. 3 ThürVwVfG . Demnach sei der Erstattungsbetrag in Höhe von 3.125,00 EUR ab dem
- September 2011 mit sechs vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Die vorläufige Zinsfestsetzung erfolge bis zum
- November 2018, mithin für 2.593 Zinstage. Bis zur Einzahlung der Hauptschuld würden auf die jeweils restliche Hauptschuld weitere Zinsen anfallen. Randnummer 10 Der durch die Klägerbevollmächtigte gegen den Zinsfestsetzungsbescheid vom
- November 2018 mit Schreiben vom
- Dezember 2018 erhobene – der G... am gleichen Tag per Fax zugegangene – Widerspruch wurde damit begründet, dass die G... von dem ihr gemäß § 49a Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG zustehenden Ermessen in Bezug auf ein Absehen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs keinen Gebrauch gemacht habe. Der Kläger habe die Umstände, die zur Zurücknahme des Verwaltungsaktes geführt hätten, nicht zu vertreten. Daneben erhob der Kläger die Einrede der Verjährung und beantragte hilfsweise den Erlass, die Niederschlagung oder Stundung der geltend gemachten Zinsforderungen. Randnummer 11 Mit Widerspruchsbescheid der G... vom
- März 2019 (Az. AESZ1100162 – W010-2018) – der Bevollmächtigten des Klägers am
- März 2019 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt – wurde der Zinsfestsetzungsbescheid vom
- November 2018 im Tenor dahingehend geändert, dass gemäß Widerrufs- und Rückforderungsbescheides vom
- Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Januar 2014 Zinsen in Höhe von 1.413,54 EUR festgesetzt werden. Im Übrigen wurde der Widerspruch (als unbegründet) zurückgewiesen. Der Widerspruch sei zulässig, aber unbegründet, da der Bescheid vom
- November 2018 formell und materiell rechtmäßig ergangen sei. Die bei dem Kläger mit Bescheid vom
- Januar 2012 erhobene Rückforderung in Höhe von 3.125,00 EUR beruhe auf § 49a Abs. 1 ThürVwVfG . Der Beginn der Verzinsung sei in Ziffer 4 des Tenors des Bescheides vom
- Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Januar 2014 auf den
- September 2011 – mittlerweile bestandskräftig – festgesetzt worden. Der Zinssatz von 6 % jährlich sei in § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG gesetzlich geregelt. Da dieser im Gegensatz zum Bundes-Verwaltungsverfahrensgesetz nicht an den Basiszinssatz gekoppelt sei, sei eine Verringerung des Zinssatzes nicht möglich. Nachdem der Beginn des Zinszeitraums somit feststehe und der Zinssatz aus dem Gesetz folge, seien die Zinsen bis zum Eingang des Rückforderungsbetrages zu errechnen. Die in dem angefochtenen Zinsfestsetzungsbescheid dargelegten Berechnungen seien rechnerisch nachvollziehbar und ließen inhaltlich keine Fehler erkennen. Ein Zahlungseingang sei noch nicht erfolgt sei, sodass das Ende der Verzinsung vorerst auf den Ablauf des Tages festgelegt worden sei, an dem der Bescheid erstellt wurde. Darüber hinaus sei das Ende der Verzinsung auf den vollständigen Zahlungseingang der Hauptforderung gelegt worden. Die Festlegung der Dauer der Verzinsung bis zum Zahlungseingang sei nicht unverhältnismäßig. Die Geltendmachung von Zinsen für die Vergangenheit sei rechtmäßig und entspreche auch der Regelung der Nr. 8.4 ANBest-P. Da der Rückforderungsbescheid vom
- Januar 2012 bestandkräftig geworden sei, sei über ein mögliches Absehen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs im Widerspruchsverfahren nicht mehr zu entscheiden. Der geltend gemachte Zinsanspruch sei nicht verjährt. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur seien die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auch für die Erhebung der Zinsen nach § 49a Abs. 3 ThürVwVfG anzuwenden. Die 3-jährige Verjährungsfrist beginne gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Zinsanspruch sei zusammen mit dem Erstattungsanspruch entstanden, welcher wiederum nach Ansicht der Rechtsprechung erst mit Erlass des Rücknahme- oder Widerrufsbescheides entstehe. Der Widerruf sei mit Bescheid vom
- Januar 2012 erfolgt; somit sei der Zinsanspruch zum gleichen Zeitpunkt entstanden. Aufgrund der hemmenden Wirkung dieses Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 ThürVwVfG , welcher erst nach Abschluss des Klageverfahrens mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom
- März 2016 und dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Weimar vom
- Oktober 2018 bestandskräftig wurde, sei für die Verjährungseinrede kein Raum, da der Zinsfestsetzungsbescheid bereits am
- November 2018 ergangen sei. Bis zum Datum des Widerspruchsbescheids am
- März 2019, mithin für 2.714 Zinstage, seien Zinsen in Höhe von 1.413,54 EUR angefallen. Darüber hinaus seien Zinsen von 6 vom Hundert jährlich beginnend ab dem
- März 2019 bis zur Einzahlung der vollständigen Hauptforderung zu zahlen. Randnummer 12 Am
- April 2019 – bei Gericht am gleichen Tag per Fax eingegangen – hat der Kläger gegen den Zinsfestsetzungsbescheid vom
- November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- März 2019 beim Verwaltungsgericht Weimar Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt der Kläger im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Konkret führt der Kläger an, die Zinsansprüche seien bereits teilweise verjährt, da die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB für Zeiträume vor 2015 abgelaufen gewesen sei. Weiterhin habe die GFAW das nach § 49a Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG eröffnete Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. Die G... gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass aufgrund der Bestandkraft des Rückforderungsbescheides vom
- Januar 2012 eine Ermessensbetätigung in Bezug auf § 49a Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG ausscheide. Zwar sehe der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom
- Januar 2012 unter Ziffer 4 eine grundsätzliche Verzinsung des Rückforderungsbetrages mit 6 vom Hundert ab dem
- September 2011 vor. Eine Entscheidung über das Absehen von der Geltendmachung dieses Anspruchs könne, wie sich bereits aus der Regelungssystematik des § 49a Abs. 3 ThürVwVfG ergebe, jedoch erst nach dem zunächst zwingend vorgesehenen und dementsprechend im Bescheid vom
- Januar 2012 erfolgten Ausspruch über die grundsätzliche Verzinsungspflicht erfolgen. Das Absehen von der Geltendmachung des Zinsanspruches sei im vormaligen Überprüfungsverfahren zum Bescheid vom
- Januar 2012 gar nicht streitgegenständlich gewesen. Es liege ein Ermessenausfall vor, weil die G... verkannt habe, dass ein Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage des Zinserlasses nicht nur bei Vorliegen der gesetzlichen Regelbeispiele eröffnet sei, sondern ein Absehen von Zinsen im Einzelfall auch dann in Betracht komme, wenn eine über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende andere Fallgestaltung gegeben sei. Schließlich beanstandete der Kläger, dass die G... den im Widerspruch hilfsweise beantragten Erlass, Niederschlagung oder Stundung der geltend gemachten Zinsforderung weder geprüft noch in die Entscheidungsfindung einbezogen habe. Ergänzend trägt der Kläger vor, die streitgegenständliche Verzinsung könne keinen Bestand haben, weil die zugrunde liegende Norm des § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG verfassungswidrig und damit nichtig sei. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 den Zinsfestsetzungsbescheid vom
- November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- März 2019 aufzuheben. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Zur Begründung nimmt sie auf den Zinsfestsetzungsbescheid vom
- November 2018 und den Widerspruchsbescheid vom
- März 2019 Bezug. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass im Rahmen des Zinsfestsetzungsbescheides erneut ein Ermessen ausgeübt werde. Die G... habe ihr Ermessen im Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom
- Januar 2012 sowie dies bestätigend im Widerspruchsbescheid vom
- Januar 2014 dahingehend ausgeübt, dass von der Geltendmachung der Zinsen nicht abgesehen werde. Diese Bescheide seien bestandskräftig geworden. Auch wenn eine der in § 49a Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG genannten Voraussetzungen die fristgemäße Rückzahlung des zu erstattenden Betrages sei – ein Umstand, der naturgemäß erst nach Erlass des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides berücksichtigt werden könne – heiße dies nicht, dass erst zu diesem späteren Zeitpunkt die Ermessensentscheidung nach § 49a Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG getroffen werden könnte. Vielmehr sei es der G... unbenommen gewesen, bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides einen Ausnahmefall i.S.d. § 49a Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG zu verneinen und die weitere Voraussetzung der fristgemäßen Rückzahlung des zu erstattenden Betrages, auf die es dann gar nicht mehr ankam, bei der Entscheidung zu vernachlässigen. Soweit der angegriffene Zinsfestsetzungsbescheid auf den bestandskräftig festgestellten Regelungen des Bescheids vom
- Januar 2012 aufbaue, könnten diese nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Das Verwaltungsgericht könne daher allenfalls die im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Regelungen zum Ende des Zinszeitraums, der Zahl der Zinstage und die mathematisch korrekte Berechnung der Zinsen überprüfen. Da die Berechnung der Zinsforderung im streitgegenständlichen Bescheid zwischen den Parteien unstreitig sein dürfte, sei die Klage abzuweisen. Verjährung sei ebenso wenig eingetreten. In dem Bescheid vom
- Januar 2012 habe die G... nicht nur die Zuwendung zurückgefordert, sondern ausdrücklich auch den Zinsanspruch dem Grunde nach verbindlich festgestellt. § 53 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG erkenne nicht nur Leistungs-, sondern nunmehr ausdrücklich auch Feststellungsbescheiden verjährungshemmende Wirkung zu. Ebenso sei unschädlich, dass sich die Feststellung auf den Grund der Zinsforderung beschränke, die Festsetzung der Höhe hingegen einem künftigen Bescheid vorbehalte. Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 ThürVwVfG ende die Hemmung der Verjährung mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes. Dies sei hier erst mit der ablehnenden Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom
- Oktober 2018 der Fall. Bereits mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom
- November 2018 habe die G... dann innerhalb der noch nicht abgelaufenen Verjährungsfrist die Zinsen geltend gemacht. Die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom
- Juli 2021 (Az. 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17), in dem dieses bestimmte Verzinsungstatbestände nach der Abgabenordnung (AO) für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt habe, sei nicht ohne weiteres auf § 49a ThürVwVfG übertragbar. Das Bundesverfassungsgericht habe zu anderen Gesetzen außerhalb der AO keine Stellung genommen. Zudem sei die Ausgangslage des Verzinsungstatbestandes nach § 49a Abs. 3 ThürVwVfG nicht mit den steuerrechtlichen Verzinsungstatbeständen vergleichbar. Anders als bei den steuerrechtlichen Verzinsungstatbeständen, die der Finanzverwaltung hinsichtlich der Verzinsungsentscheidung kein Ermessen einräumen würden, stünde das Absehen von der Geltendmachung der Erstattungszinsen nach § 49a Abs. 3 ThürVwVfG im Ermessen der Behörden. Eine zwingende Festsetzung, welche mit den steuerrechtlichen Tatbeständen vergleichbar wäre, ergebe sich nur bei einem Vertretenmüssen der Erstattungspflichtigen. Randnummer 18 In einer der Kammer durch den Beklagten vorgelegten Stellungnahme vom
- Oktober 2022 verhält sich das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (TMIK) zur Thematik der Erstattungszinsen nach § 49a ThürVwVfG . Demnach sei mit einer Änderung des ThürVwVfG nach damaligem Stand nicht vor der zweiten Hälfte des Jahres 2023 zu rechnen. Weiterhin wird in der Stellungnahme ausgeführt, dass eine Verfassungswidrigkeit des § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG aus fachlicher Sicht nicht bestehe. In dem obiter dictum des Thüringer Verfassungsgerichtshofes in seinem Beschluss vom
- Mai 2021 (VerfGH 101/20, juris Rn. 35) sei die Bestimmung des § 49a Abs. 3 ThürVwVfG , insbesondere die Motivlage des hiesigen Gesetzgebers nicht ausreichend bzw. unzutreffend gewürdigt worden. Nach Darlegung der Gesetzeshistorie wird durch das TMIK gefolgert, der hiesige Gesetzgeber habe sich – in bewusster Abkehr zur Vorfassung der Bestimmung vom
- Oktober 1997 – eindeutig gegen ein bloßes Abschöpfen von Zinsgewinnen entschieden. Er habe dabei eine Abkopplung der Zinshöhe von etwaigen Refinanzierungskosten nicht nur in Kauf genommen, sondern diese zur Realisierung seines Zieles einer für die öffentliche Hand auch perspektivisch finanzfreundlichen Verwaltungsvereinfachung auch ausdrücklich gewollt. Selbst wenn man dem nicht folge, komme eine Verfassungswidrigkeit der Zinsregelung des § 49a Abs. 3 (Satz 1) ThürVwVfG deshalb nicht in Betracht, weil ein – unterstellter – überhöhter Zinssatz nach § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG im Rahmen des § 49a Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG in den betreffenden Fällen zumindest im Hinblick auf seine tatsächlichen Auswirkungen im Einzelfall im Ergebnis auf eine angemessene Höhe reduziert werden könne. Die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom
- Juli 2021 festgestellte Zinsentwicklung stelle einen sich aufdrängenden atypischen Umstand dar, der bei der Ausübung des Ermessens nach § 49a Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG mit einzubeziehen wäre. Dies wäre in verfassungskonformer Auslegung auch entsprechend umzusetzen. Eine ermessensbedingte Zinsreduzierung könne frühstens für Verzinsungszeiträume ab dem
- Mai 2021 erfolgen, da erst ab diesem Zeitpunkt mit dem obiter dictum des Thüringer Verfassungsgerichtshofes erste ernst zu nehmende Hinweise auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit der in § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG geregelten Zinshöhe vorgelegen hätten. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang des Beklagten (eine Heftung) sowie die Sitzungsniederschrift vom
- Mai 2026 Bezug genommen. II. Randnummer 20 Das Verfahren ist gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 des Grundgesetzes (GG) und § 45 Abs. 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (ThürVerfGHG) auszusetzen und eine Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs einzuholen. Randnummer 21 Gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG hat ein Gericht, das ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält, das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes einzuholen. Inhaltsgleich sieht § 45 Abs. 1 ThürVerfGHG vor, dass ein Gericht, das ein Landesgesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, mit der Verfassung für unvereinbar hält, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs einzuholen hat. Randnummer 22 Nach § 80 Abs. 1 Nr. 5 der Verfassung des Freistaats Thüringen (ThürVerf) entscheidet der Verfassungsgerichtshof über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Thüringer Verfassung auf Antrag eines Gerichts, wenn es ein Landesgesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für unvereinbar mit dieser Verfassung hält. Randnummer 23 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Kammer hält die landesrechtliche Vorschrift des § 49a Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Dezember 2014 (GVBl. S. 685) (im Folgenden: ThürVwVfG a.F.) für mit der Thüringer Verfassung, insbesondere mit Art. 3 Abs. 2 ThürVerf und Art. 2 Abs. 1 ThürVerf , unvereinbar, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem
- Januar 2014 ein Zinssatz von sechs vom Hundert jährlich zugrunde gelegt wird (1.). Auf die Gültigkeit der Regelung zur Zinshöhe in dieser Vorschrift kommt es bei der im hiesigen Verfahren durch die Kammer zu treffenden Entscheidung an (2.).
- Randnummer 24 Die Kammer hält § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG a.F. für nicht mit der Thüringer Verfassung vereinbar, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem
- Januar 2014 ein Zinssatz von sechs vom Hundert jährlich zugrunde gelegt wird. Die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG a.F. ist am Maßstab der allgemeinen Handlungsfreiheit ( Art. 3 Abs. 2 ThürVerf ) zu beurteilen (a). In den Schutzbereich dieser grundrechtlichen Gewährleistung wird ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung in unverhältnismäßiger Weise eingegriffen, soweit Verzinsungszeiträume ab dem
- Januar 2014 betroffen sind (b). Zudem verletzt die Vorschrift insoweit auch den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 2 Abs. 1 Thür Verf) (c). Randnummer 25 Die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift war bereits Gegenstand diverser Gerichtsentscheidungen, deren Bedeutung und Auswirkungen auf die vorliegende Entscheidung wie folgt beurteilt werden: Randnummer 26 Als richtungsweisend wird ein obiter dictum des Thüringer Verfassungsgerichtshofes angesehen. Dieser wies in seinem Beschluss vom
- Mai 2021 – VerfGH 101/20 –, juris Rn. 35, darauf hin, dass erhebliche Bedenken bestünden, ob die Regelung der Zinshöhe in § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG a.F. noch verfassungsgemäß sei. Angesichts der bereits seit zehn Jahren andauernden Niedrigzinsphase im Euro-Währungsraum und einem nicht absehbaren Ende der dafür mitursächlichen Geldpolitik der Europäischen Zentralbank entspreche eine gesetzliche Zinshöhe von 6 % pro Jahr kaum mehr dem vom Gesetzgeber verfolgten Regelungsziel, mögliche Liquiditätsvorteile beim Empfänger einer Geldleistung abzuschöpfen. Ob die Motivlage des Thüringer Gesetzgebers hier zutreffend gewürdigt wurde, was das TMIK in seiner Stellungnahme vom
- Oktober 2022 in Frage stellt, wird im Einzelnen zu prüfen sein (vgl. Rn. 27 ff.). Randnummer 27 Das Verwaltungsgericht Gera hielt die in § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG a.F. geregelte Zinshöhe in seinem Urteil vom
- August 2025 – 5 K 1314/23 Ge – (n. v.) für verfassungsrechtlich unbedenklich. Dies wurde in erster Linie damit begründet, dass während des streitgegenständlichen Verzinsungszeitraums vom
- November 2023 bis zum
- August 2025 keine langanhaltende strukturelle Niedrigzinsphase durch das Gericht festgestellt werden konnte. Im hiesigen Verfahren erstreckt sich der streitgegenständlichen Verzinsungszeitraum vom
- September 2011 bis zum
- März
- In diesem Zeitraum stellte sich die Situation in tatsächlicher Hinsicht anders dar (vgl. Rn. 111 ff.). Daher bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gera ohne Auswirkungen auf die vorliegende Entscheidung. Randnummer 28 Soweit der Erstattungszinssatz des § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG a.F. in Höhe von 6 % jährlich im Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom
- November 2019 – 8 K 1714/18 We – (n. v.) für einen Verzinsungszeitraum von Juli 2006 bis Dezember 2013 für verfassungsgemäß gehalten wurde, hält die Kammer an dieser Auffassung ausdrücklich nicht weiter fest. Das Gericht hatte sich seinerzeit zur Begründung der Entscheidung auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom
- Oktober 2018 – 14 B 1366/18 – in Bezug auf die Zinsregelung des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. gestützt. Dieses führte aus, der von § 238 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. vorgesehene Zinssatz von 6 % jährlich verstoße nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- Oktober 2018 – 14 B 1366/18 –, juris Rn. 6 ff.). Nach summarischer Prüfung bestehe keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich § 238 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. mit der vorgeschriebenen Verzinsung von einhalb Prozent pro Monat (6 Prozent pro Jahr) für den in der Entscheidung in Rede stehenden Zinszeitraum vom
- April 2017 bis zum
- Juli 2018 nicht mehr realitätsgerecht am typischen Fall orientiere. Auf diese Ausführungen verwies die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar vom
- November
- Zwischenzeitlich hat das Bundesverfassungsgericht auf Vorlage des Bundesfinanzhofes die Regelung in § 233a i.V.m. § 238 AO a.F. zur Vollverzinsung mit Beschluss vom
- Juli 2021 – 1 BvR 2337/14, 1 BvR 2422/17 –, BVerfGE 158, 282-388, für Verzinsungszeiträume ab
- Januar 2014 wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Somit kann auch die Begründung der Entscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom
- November 2019 – 8 K 1714/18 We – keinen Bestand haben und bedarf einer erneuten rechtlichen Überprüfung. Randnummer 29 Dabei ist das Ergebnis der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Regelung zu den Erstattungszinsen in § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG a.F. durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
- Juli 2021 – 1 BvR 2337/14, 1 BvR 2422/17 –, BVerfGE 158, 282-388, jedoch nicht vorweggenommen. Denn die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verhält sich nicht ausdrücklich zur Verfassungsmäßigkeit von Erstattungszinsen nach § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG a.F. Zu klären gilt es aber, ob einzelne Argumente der Entscheidung auch für den hier zu prüfenden Fall der Erstattungszinsen Gültigkeit beanspruchen. Keinesfalls ist diese Frage bereits dadurch beantwortet, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung ausführte, dass eine Erstreckung der Unvereinbarkeitserklärung auf die anderen Verzinsungstatbestände nach der Abgabenordnung zulasten der Steuerpflichtigen, namentlich auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235 und 237 AO, nicht in Betracht komme (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Juli 2021 – 1 BvR 2237/14 –, BVerfGE 158, 282-388, juris Rn. 242). Denn das Bundesverfassungsgericht hat damit nicht ausgeschlossen, dass hinsichtlich dieser Verzinsungstatbestände einzelne Argumente ebenso verfangen oder das gleiche Ergebnis – die Verfassungswidrigkeit der Regelungen – am Ende der Prüfung steht. Vielmehr betont das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang lediglich, dass die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen aufgrund der unterschiedlichen zugrundeliegenden Sachverhalte einer eigenständigen verfassungsrechtlichen Wertung bedürfe (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Juli 2021 – 1 BvR 2237/14 –, BVerfGE 158, 282-388, juris Rn. 243). Ebenso verhält es sich im Hinblick auf die vorlagegegenständliche Regelung zu den Erstattungszinsen. In Bezug auf diese ist im Folgenden eine eigenständige verfassungsrechtliche Prüfung vorzunehmen, die eine Übertragbarkeit einzelner Argumente der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vollverzinsung nach §§ 233a, 238 AO sorgfältig bedenkt. Auch in der Literatur wird der Entscheidung grundsätzlich Maßstabswirkung für die vorliegende Prüfung zuerkannt (vgl. Madejska, NVwZ 2020, 1409
(1411); dies., NVwZ 2021, 1459
(1460)). Randnummer 30 Keine Rückschlüsse für die vorliegende Prüfung sind hingegen aus Gerichtsentscheidungen (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom
- März 2023 – 3 A 253/20 MD –, juris Rn. 16 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom
- September 2022 – 4 A 214/20 –, juris Rn. 36 ff.) oder wissenschaftlichen Veröffentlichungen (vgl. Madejska, NVwZ 2020, 1409 (1410 f.); dies., NVwZ 2021, 1459
(1460); Schoch, in: ders./Schneider, VwVfG,
- EL Mai 2025, § 49a Rn. 86a f.; Roth, GewArch 2020, 256 (258 f.)) in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe der bundesrechtlichen Regelung des § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG zu ziehen. Die darin angestellten Erwägungen sind aufgrund des in der Höhe abweichenden und im Übrigen auch variabel ausgestalteten Zinssatzes in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich nicht übertragbar (vgl. ausdrücklich zur fehlenden Vergleichbarkeit VG Magdeburg, Urteil vom
- März 2023 – 3 A 253/20 MD –, juris Rn. 27; VG Magdeburg, Urteil vom
- September 2022 – 4 A 214/20 –, juris Rn. 50). a) Randnummer 31 Die Verfassungsmäßigkeit der Regelung zu den Erstattungszinsen in § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG a.F. ist am Maßstab der allgemeinen Handlungsfreiheit, die durch Art. 3 Abs. 2 ThürVerf gewährleistet wird, zu beurteilen (cc). Andere – aufgrund der Subsidiarität der allgemeinen Handlungsfreiheit vorrangige (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- März 1971 – 1 BvR 52/66 –, BVerfGE 30, 292
(336), juris Rn. 114) – Freiheitsgrundrechte sind vorliegend nicht einschlägig. Insbesondere ist die Vorschrift weder am Maßstab der Eigentums- ( Art. 34 ThürVerf ) (
- aa)noch der Berufsfreiheit ( Art. 35 ThürVerf ) (
- bb)zu messen.
- aa)Randnummer 32 Die Eigentumsgarantie des Art. 34 ThürVerf wird durch die Regelung zu den Erstattungszinsen nicht berührt. Randnummer 33 Unter den Schutz der Eigentumsgarantie fallen grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigener Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991 – 1 BvR 929/89 –, BVerfGE 83, 201
(209), juris Rn. 36; st. Rspr.). Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz reicht damit zwar erheblich weiter als das zivilrechtliche Eigentum und erstreckt sich auch auf nicht dingliche vermögenswerte Rechtspositionen. Er bleibt aber an Rechtspositionen gebunden. Kein Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinne ist daher das Vermögen, das selber kein Recht, sondern den Inbegriff aller geldwerten Güter einer Person darstellt (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Juli 1954 – 1 BvR 459/52 –, BVerfGE 4, 7
(17), juris Rn. 34; st. Rspr.). Randnummer 34 Daraus folgt, dass Art. 34 ThürVerf nicht vor der staatlichen Auferlegung von Geldleistungspflichten schützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1988 – 1 BvR 520/83 –, BVerfGE 78, 232
(243), juris Rn. 32; BVerfG, Urteil vom 20. Juli 1954 – 1 BvR 459/52 –, BVerfGE 4, 7
(17), juris Rn. 34; BVerfG, Urteil vom 29. Juli 1959 – 1 BvR 394/58 –, BVerfGE 10, 89
(116), juris Rn. 90; BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1960 – 1 BvR 239/52 –, BVerfGE 10, 354
(371), juris Rn. 61). Diese sind nicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjekts zu erfüllen, sondern werden aus dem fluktuierenden Vermögen bestritten (vgl. BVerfG, Urteil vom
- April 1997 – 1 BvR 48/94 –, BVerfGE 95, 267-322, juris Rn. 131). Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 1988 – 1 BvR 520/83 –, BVerfGE 78, 214-232, juris Rn. 45; BVerfG, Beschluss vom
- März 1983 – 2 BvL 27/81 –, BStBl II 1983, 779, BVerfGE 63, 312
(327), juris Rn. 49 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom
- November 1984 – 1 BvR 1157/82 –, BStBl II 1985, 181, BVerfGE 68, 287 (310 f.), juris Rn. 53; BVerfG, Beschluss vom
- Juli 1985 – 1 BvL 55/81 –, BVerfGE 70, 219
(230), juris Rn. 24; BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1988 – 1 BvL 22/85 –, BVerfGE 78, 232
(243), juris Rn. 32; st. Rspr.) Eine solche liegt nicht schon vor, wenn die Geldleistungspflicht die Fortführung einzelner Unternehmen aufgrund ihrer besonderen Lage unmöglich macht. Sie muss diese Wirkung als Regel haben, den Effekt also bei ihrer Anwendung regelmäßig hervorrufen (vgl. BVerfG, Urteil vom
- April 1997 – 1 BvR 48/94 –, BVerfGE 95, 267-322, juris Rn. 133). Dies ist im Hinblick auf die Regelung zu den Erstattungszinsen und insbesondere die Zinshöhe nicht ersichtlich. Randnummer 35 Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Vollverzinsung nach §§ 233a, 238 AO (generalisierend) festgestellt, dass die Auferlegung einer Zinszahlungspflicht die Vermögensverhältnisse der Betroffenen nicht so grundlegend beeinträchtigt, dass sie eine erdrosselnde Wirkung entfaltet (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Juli 2021 – 1 BvR 2237/14 –, BVerfGE 158, 282-388, juris Rn. 117). bb) Randnummer 36 Die Regelung zu den Erstattungszinsen ist nicht am Maßstab des Grundrechts der Berufsfreiheit des Art. 35 ThürVerf zu messen. Randnummer 37 Art. 35 ThürVerf gewährleistet die Freiheit der beruflichen Betätigung. Der Schutz dieses Grundrechts ist einerseits umfassend angelegt, wie die Erwähnung von Berufswahl, Wahl von Ausbildungsstätte und Arbeitsplatz und Berufsausübung zeigt. Andererseits schützt es aber nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind. Es genügt also nicht, dass eine Rechtsnorm oder ihre Anwendung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfaltet. Das ist bei vielen Normen der Fall. Ein (mittelbar-faktischer) Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Norm, auf die die Maßnahme gestützt ist, berufsregelnde Tendenz hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Juni 1985 – 1 BvL 57/79 –, BVerfGE 70, 191
(214), juris Rn. 59; st. Rspr.). Randnummer 38 Das heißt allerdings nicht, dass die Berufstätigkeit unmittelbar betroffen sein muss. Es kann vielmehr auch vorkommen, dass eine Norm die Berufstätigkeit selbst unberührt lässt, aber im Blick auf den Beruf die Rahmenbedingungen verändert, unter denen er ausgeübt werden kann. In diesem Fall ist der Berufsbezug ebenfalls gegeben. Das gilt auch für gesetzlich auferlegte Geldleistungspflichten. Sie berühren Art. 35 ThürVerf dann, wenn sie infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 1961 – 1 BvR 833/59 –, BVerfGE 13, 181
(186), juris Rn. 22 f.; BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974 – 1 BvL 27/72 –, BVerfGE 37, 1
(18), juris Rn. 54). Randnummer 39 Die Regelung zu den Erstattungszinsen und insbesondere zur Zinshöhe erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Es handelt sich hierbei um abstrakt formulierte Regelungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts, die auf eine Vielzahl von Sachverhalten und Kontexten Anwendung finden. Zwar ist es durchaus möglich, dass die Pflicht zur Erstattung einer Leistung und Zahlung entsprechender Erstattungszinsen den beruflichen Kontext eines Bürgers betrifft. So werden insbesondere Subventionen an wirtschaftlich tätige Personen vergeben und können Gegenstand einer Rückforderung und damit auch Verzinsung werden. Allein aufgrund dieses Umstandes besteht jedoch kein hinreichend enger Zusammenhang zur Ausübung eines Berufes, der eine Betroffenheit der Berufsfreiheit auslöst. Die Pflicht zur Leistung von Erstattungszinsen greift vielmehr auch in Fällen, in denen keinerlei Verbindung zu einer Berufsausübung besteht. cc) Randnummer 40 Die Zinsregelung des § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG a.F. ist in ihrer freiheitsbeschränkenden Wirkung an Art. 3 Abs. 2 ThürVerf zu messen. Randnummer 41 Gemäß Art. 3 Abs. 2 ThürVerf hat jeder das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt oder nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt. Die Freiheit der Entfaltung der Persönlichkeit erschöpft sich nicht in der allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957 – 1 BvR 253/56 –, BVerfGE 6, 32 (36 f.), juris Rn. 14 ff.), sondern umfasst in der grundgesetzlichen Ordnung auch den grundrechtlichen Anspruch, nicht durch staatlichen Zwang mit einem Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 1959 – 1 BvR 425/52 –, BVerfGE 9, 83
(88), juris Rn. 25; BVerfG, Beschluss vom
- April 1964 – 1 BvL 12/63 –, BVerfGE 17, 306 (313 f.), juris Rn. 27 ff.). Das Grundrecht verbietet damit Eingriffe der Staatsgewalt, die nicht rechtsstaatlich sind. Die Formulierung der Norm akzentuiert zwar besonders die aktive Gestaltung der Lebensführung durch den Grundrechtsträger selbst. Diese setzt aber die Freiheit von unberechtigten – also auch von nicht rechtsstaatlichen – Eingriffen der Staatsgewalt geradezu voraus (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Januar 1959 – 1 BvR 425/52 –, BVerfGE 9, 83
(88), juris Rn. 25). Insbesondere gehört zur Handlungsfreiheit auch das Grundrecht des Bürgers, nur auf Grund solcher Rechtsvorschriften zu Geldleistungen herangezogen zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind und deshalb zur verfassungsmäßigen Ordnung gehören. Denn in die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen greift die öffentliche Gewalt nicht nur durch Gebote und Verbote, sondern auch durch Auferlegung von Geldleistungspflichten ein (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 1965 – 1 BvR 413/60 –, BVerfGE 19, 206-226, juris Rn. 30). Diese nehmen ihm die Möglichkeit der Verwendung seiner Mittel nach seinem eigenen Ermessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 1959 – 1 BvR 425/52 –, BVerfGE 9, 83
(88), juris Rn. 25). Der – auf Ebene der Bundesverfassung – aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende Anspruch des Zahlungspflichtigen, nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zu Geldleistungen, die auch Zinsen umfassen, herangezogen zu werden, ermöglicht es ihm auch, hierbei die Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips einzufordern (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
- September 2009 – 1 BvR 2539/07 –, juris Rn. 27; BVerfG, Beschluss vom
- Juli 2021 – 1 BvR 2237/14 –, BVerfGE 158, 282-388, juris Rn. 117; siehe dazu sogleich in Rn. 25 ff.). Gleiches gilt auf Ebene des Landesverfassungsrechts auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 ThürVerf i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 44 Abs. 1 ThürVerf i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. b) Randnummer 42 Die Pflicht zur Leistung von Erstattungszinsen gemäß § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG a.F. belastet den Bürger und stellt damit einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar. Der Eingriff ist nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt, soweit er Verzinsungszeiträume ab dem
- Januar 2014 betrifft, da sich die gesetzlich festgelegte Zinshöhe angesichts der bestehenden Niedrigzinsphase als unverhältnismäßig erweist. Randnummer 43 Die allgemeine Handlungsfreiheit kann gemäß Art. 3 Abs. 2 ThürVerf durch die verfassungsmäßige Ordnung eingeschränkt werden. Zur verfassungsmäßigen Ordnung in diesem Sinne zählen alle Normen, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehen (vgl. BVerfG, Urteil vom
- Januar 1957 – 1 BvR 253/56 –, BVerfGE 6, 32
(37), juris Rn. 18; BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 – 2 BvL 43/92 –, BVerfGE 90, 145
(172), juris Rn. 119; BVerfG, Beschluss vom 10. April 1997 – 2 BvL 45/92 –, BVerfGE 96, 10
(21), juris Rn. 56; BVerfG, Urteil vom 3. April 2001 – 1 BvR 2014/95 –, BVerfGE 103, 197
(215), juris Rn. 64; st. Rspr.), sodass die allgemeine Handlungsfreiheit letztlich unter einem einfachen Gesetzesvorbehalt steht. § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG a.F. stellt damit eine grundsätzlich taugliche Schranke dar. Diese muss formell und materiell verfassungsgemäß sein. Zweifel ergeben sich vorliegend insbesondere in materieller Hinsicht mit Blick auf den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Randnummer 44 Eine Regelung ist verhältnismäßig, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist, um einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck zu erreichen. Diesen Rechtfertigungsanforderungen genügte die Regelung des § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG a.F. zwar anfänglich bei ihrer Schaffung und war somit verfassungsgemäß. Die Regelung ist jedoch verfassungswidrig geworden, soweit sie Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 betrifft. Randnummer 45 Die gegenständliche Regelung des § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG a.F. dient einem legitimen Zweck (
- aa)und ist geeignet, diesen zu fördern (bb). Die Erforderlichkeit der Verzinsung als solche sowie die Heranziehung eines starren Zinssatzes begegnet keinen Bedenken. Soweit die Regelung jedoch eine Zinshöhe von 6 % jährlich vorsieht, ist sie für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 nicht mehr erforderlich, da sie evident über das zur Zweckerreichung erforderliche hinausgeht und somit mildere Mittel – namentlich ein geringerer Zinssatz – in Betracht kommen, die den Zweck ebenso effektiv verwirklichen. Zwar bildete der gesetzliche Zinssatz den durch eine nachträgliche Rückforderung entstehenden Zinsvorteil ursprünglich noch hinreichend ab und war daher auch nicht gegenüber einem niedrigeren Zinssatz überschießend. Für in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeiträume ist dies allerdings nicht mehr erkennbar (cc). Weitergehende Bedenken, insbesondere gegen die Verzinsung des Erstattungsbetrags als solche oder die Festlegung eines starren Zinssatzes, ergeben sich auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (dd).
- aa)Randnummer 46 Der sich aus der Gesetzeshistorie ergebende Zweck der Regelung des § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG a.F.
(1)ist verfassungsrechtlich legitim
(2).
(1)Randnummer 47 Zunächst ist der vom Gesetzgeber mit der Regelung verfolgte Zweck zu ermitteln. Bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung sind insbesondere solche Zwecke zu berücksichtigen, die nach dem gesetzgeberischen Willen naheliegen oder aber im verfassungsgerichtlichen Verfahren von den am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organen vorgebracht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- September 2022 – 1 BvR 2380/21 –, BVerfGE 163, 107-165, juris Rn. 87 m.w.N.). Randnummer 48 Dies zugrunde gelegt, ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien der verschiedenen Ausgestaltungen der Erstattungszinsen über die Zeit, dass die Zinspflicht als solche zum einen der Abschöpfung des fiktiven Nutzungsvorteils des Erstattungsschuldners, zum anderen des Ausgleichs des fiktiven Nachteils des Erstattungsgläubigers, mithin letztlich des Staates, dienen soll. Die Ausgestaltung des Zinssatzes in § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG a.F. als starrer Zinssatz steht im Dienste der Verwaltungsvereinfachung. Randnummer 49 Zur Erforschung des Zwecks der Regelung über die Erstattungszinsen in § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG a.F. ist deren Historie nachzuvollziehen. Insofern ist bis zum 31.12.1998 ein bewusst geschaffener Gleichlauf der Bundes- und Thüringer Landesregelung zu konstatieren, der im Zuge erforderlicher Gesetzesänderungen/-anpassungen anlässlich der Einführung des Euros vom Thüringer Gesetzgeber ausdrücklich nicht fortgesetzt wurde. Randnummer 50 Bei der Schaffung des am
- Januar 1977 in Kraft getretenen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom
- Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) wurde im Zusammenhang mit den Regelungen zur Rücknahme und zum Widerruf von Verwaltungsakten und das daran anknüpfende Rückabwicklungsverhältnis keine ausdrückliche Regelung in Bezug auf Erstattungszinsen in das Gesetz aufgenommen. Für den Fall der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, schrieb § 48 Abs. 2 Satz 5 und 6 VwVfG vor, dass bereits gewährte Leistungen zurückzuerstatten sind, soweit der Verwaltungsakt zurückgenommen worden ist, und für den Umfang der Erstattungen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend gelten. Nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung war der Erstattungsschuldner nicht nur zur Herausgabe der empfangenen Leistung, sondern auch ihrer Nutzungen verpflichtet. Dies betraf gemäß § 818 Abs. 1 BGB in erster Linie die tatsächlich gezogenen Nutzungen. Nutzungen sind gemäß § 100 BGB die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt. Zu den Nutzungen zählen Zinserträge und sonstige Erträge, die dem Bereicherungsschuldner aus einer kapitalvermehrenden Anlage des erlangten Geldbetrages zugeflossen sind, sowie die durch Tilgung einer verzinslichen Schuld ersparten Schuldzinsen (vgl. BGH, Urteil vom
- März 1998 – V ZR 244/96 –, BGHZ 138, 160-166, juris Rn. 20, 25; BGH, Urteil vom
- Mai 2012 – IX ZR 125/11 –, juris Rn. 9). Wird durch Geldzahlung eine Kreditaufnahme des Empfängers von vornherein vermieden oder hinausgeschoben, gilt nichts anderes (vgl. BGH, Urteil vom
- Mai 2012 – IX ZR 125/11 –, juris Rn. 9). Somit umfasste der Herausgabeanspruch auch tatsächlich gezogene oder ersparte Zinsen. Ausnahmsweise hatte der Erstattungsschuldner nach §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB auch die Nutzungen, die er hätte ziehen können (fiktive Nutzungen), und damit u.a. Zinsen, die er hätte ziehen können (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
- Februar 1985 – 3 C 33/83 –, BVerwGE 71, 48-57, juris Rn. 36), herauszugeben, wenn der Erstattungsschuldner das Fehlen des rechtlichen Grundes kannte. Nach diesen Vorschriften konnten Zinsen auf den Erstattungsbetrag somit als tatsächlich gezogene Nutzungen oder – unter besonderen Umständen – auch solche Nutzungen, die hätten gezogen werden können, geltend gemacht werden. Hieraus wird der Charakter der Zinsen als "Entgelt für die eingeräumte Nutzungsmöglichkeit" (BVerwG, Beschluss vom
- November 2001 – 3 B 117/01 –, juris Rn. 3) deutlich. Nach der (impliziten) Wertung des Gesetzgebers sollte der Erstattungsschuldner zur Herausgabe der ihm zu Unrecht zuteil gewordenen Nutzungsvorteile des Geldes verpflichtet sein. Ausdrückliche Erwägungen des Gesetzgebers in Bezug auf eine etwaige Verzinsung des Erstattungsbetrags fanden sich in der Gesetzesbegründung nicht (vgl. BT-Drs. 7/910). Randnummer 51 Als erste ausdrückliche Regelung zu Erstattungszinsen wurde 1980 zunächst auf Bundesebene mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung vom
- Juli 1980 (BGBl. I S. 955) die Vorschrift des § 44a in die Bundeshaushaltsordnung (BHO) eingefügt. Diese sah als Sonderregelung für Zuwendungen i.S.d. § 23 BHO abweichend vom allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz die Möglichkeit des Widerrufs von Zuwendungsbescheiden auch mit Wirkung für die Vergangenheit und im Rahmen der Vorschriften über das daran anschließende Rückabwicklungsverhältnis in Abs. 3 Satz 1 die Pflicht zur Leistung von Erstattungszinsen vor. Dies formulierte die Vorschrift des § 44a Abs. 3 Satz 1 bis 3 BHO wie folgt: Randnummer 52 Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an mit sechs vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Von der Zinsforderung kann abgesehen werden, wenn der Zuwendungsempfänger die Umstände, die zum Entstehen des Erstattungsanspruchs geführt haben, nicht zu vertreten hat und die Erstattung innerhalb der von der Bewilligungsbehörde festgesetzten Frist leistet. Der Bundesminister der Finanzen kann durch Verwaltungsvorschrift für einzelne Zuwendungsbereiche oder durch Entscheidung im Einzelfall weitergehende Ausnahmen zulassen. Randnummer 53 Zum Zweck der Zinsregelung verhielt sich der Bundesgesetzgeber bei der Schaffung von § 44a BHO nicht ausdrücklich. Anhand der Ausgestaltung war jedoch weiterhin ein Bezug zu den Strukturen der bereicherungsrechtlichen Lösung erkennbar. Mit der Vorschrift hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung geschaffen, mit der die fiktiven Nutzungen in Form von Zinsen abgeschöpft werden. Der Erstattungsschuldner wird damit so behandelt, als hätte er den Rücknahme- oder Widerrufsgrund gekannt oder als hätte er ihn doch kennen müssen; trifft diese Vermutung nicht zu, so kann die Behörde nach ihrem Ermessen von der Erhebung von Zinsen absehen. Die Zinspflicht ist damit weiterhin grundsätzlich bereicherungsrechtlicher Natur (vgl. BVerwG, Teilurteil vom
- Oktober 2010 − 3 C 4/10, NVwZ 2011, 949 (953 Rn. 43)) und dient dementsprechend der Abschöpfung des potentiellen Nutzungsvorteils des Erstattungsschuldners. Randnummer 54 Die konkret gewählte Ausgestaltung des Zinssatzes als fester Zinssatz begründete der Bundesgesetzgeber wie folgt: Randnummer 55 "Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung wird von der Festlegung eines gleitenden (etwa am Diskontsatz der Deutschen Bundesbank orientierten) Zinssatzes abgesehen und statt dessen ein fester Zinssatz eingeführt." (BT-Drs. 8/3785, S. 6) Randnummer 56 Eine mit § 44a Abs. 3 Satz 1 BHO identische Regelung wurde daraufhin in § 44a Abs. 3 Satz 1 ThürLHO vom
- Februar 1991 (GVBl. S. 3) aufgenommen. Der Thüringer Gesetzesentwurf (LT-Drs. 1/29) enthielt keine Gesetzesbegründung. In der parlamentarischen Beratung wurde jedoch betont, dass das Gesetz auf Grundlage der Bundeshaushaltsordnung erarbeitet worden sei (vgl. Abgeordneter Dr. G... in der Plenarsitzung am 10.01.1991, Plenarprotokoll 1/8, S. 66) und in Gestaltung und Inhalt weitgehend mit dieser übereinstimme (vgl. Abgeordneter Ulbrich in der Plenarsitzung vom 13.12.1990, Plenarprotokoll 1/7, S. 45). Auch der Bundesgesetzgeber hielt im Gesetzesentwurf der Bundeshaushaltsordnung bereits fest, dass die Länder beabsichtigten, ihre Landeshaushaltsordnungen um die Regelung des § 44a zu ergänzen (vgl. BT-Drs. 8/3785, S. 5). Die Erwägungen zur Natur und dem Zweck der Zinspflicht (vgl. Rn. 33) sowie die Begründung des Bundesgesetzgebers in Bezug auf die Ausgestaltung mit einem festen Zinssatz sind in Anbetracht des dargestellten engen Zusammenhangs zwischen § 44a BHO und § 44a ThürLHO somit auf die landesrechtliche Regelung zu übertragen. Randnummer 57 Bereits bei der Schaffung von § 44a BHO wurde diese Sondervorschrift (vom Bundesrat) nur als "Übergangsregelung" angesehen und die Integration in das Verwaltungsverfahrensgesetz angeregt (Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzesentwurf, BT-Drs. 8/3785, S. 7). Dies erfolgte mit dem Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom
- Mai 1996 (BGBl. I S. 656) wiederum zuerst auf Bundesebene. Der zugrundeliegende Musterentwurf wurde zuvor durch eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe erstellt und festgehalten, dass eine wortlautgleiche Integration in die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze in den Ländern beabsichtigt sei, um durch die damit eröffnete Möglichkeit der Revision zum Bundesverwaltungsgericht nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO den Rechtsschutz zu verbessern und eine einheitliche Auslegung der Vorschriften zu gewährleisten (vgl. BT-Drs. 13/1534, S. 5). Mit dem Änderungsgesetz wurde die bisher in § 44a Abs. 1 BHO nur für Zuwendungen vorgesehene erweiterte Möglichkeit des Widerrufs in allgemeinerer Formulierung in § 49 Abs. 3 VwVfG aufgenommen. Die bislang in § 48 Abs. 2 Satz 5 bis 8 VwVfG und in § 44a Abs. 2 und 3 BHO enthaltenen Bestimmungen zur Rückerstattung wurden – mit inhaltlichen Änderungen zur Ausgestaltung der Verzinsung – in § 49a VwVfG zusammengeführt. Hieraus ergaben sich als wesentliche Folgeänderungen die Aufhebung von § 44a BHO sowie Streichungen in § 48 Abs. 2 Satz 5 bis 8 VwVfG. In Bezug auf die Verzinsung des Erstattungsbetrags sah § 49a Abs. 3 Satz 1 und 2 VwVfG nach Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom
- Mai 1996 (BGBl. I S. 656) vor: Randnummer 58 Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Randnummer 59 Eine wortlautgleiche Regelung wurde durch Art. 1 Nr. 12 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
- Oktober 1997 (GVBl. S. 349) sodann im Interesse der Einheitlich der Verwaltungsverfahrensgesetze von Bund und Ländern (vgl. LT-Drs. 2/2031, S. 1, 11) als § 49a ThürVwVfG in das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz eingefügt. Randnummer 60 Auch die Begründung des Gesetzesentwurfs in Bezug auf die Regelung zu den Erstattungszinsen in § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG und ThürVwVfG führt wortlautgleich aus: Randnummer 61 "Der variable Zinssatz, der an die Stelle des bisherigen festen Satzes von sechs vom Hundert treten soll, trägt den Schwankungen der Zinssätze Rechnung, die auf dem Kapitalmarkt für die Wiederbeschaffung von Finanzmitteln durch die öffentliche Hand gelten. Der an die Bedingungen des Kapitalmarkts angepaßte Zinssatz soll auch verhindern, daß Zuwendungsempfänger die zugewendeten Beträge vor ihrer oder anstelle ihrer sofortigen Verwendung zinsbringend anlegen." (BT-Drs. 13/1534, S. 7; LT-Drs. 2/2031, S. 16). Randnummer 62 Dieser Passus verhält sich sowohl zum Zweck der Verzinsung an sich als auch zum Zweck der konkret gewählten Art der Verzinsung. Mit der Wiederbeschaffung von Finanzmitteln durch die öffentliche Hand und der Verhinderung der zinsbringenden Anlage der zugewendeten Beträge durch den Zuwendungsempfänger vor ihrer oder anstelle ihrer sofortigen Verwendung werden die Zwecke der Zinsregelung an sich in Bezug genommen. Abstrakt gesprochen dient die Pflicht zur Zahlung von Erstattungszinsen mithin einerseits dem Ausgleich des Nachteils des Erstattungsgläubigers. Erstattungsgläubiger ist im Fall eines Erstattungsanspruchs auf der Grundlage von § 49a Abs. 1 VwVfG stets der Staat (vgl. Falkenbach, in: BeckOK VwVfG,
- Edition,
- Januar 2026, § 40a Rn. 6, 20), dem infolge der Leistung des entsprechenden Betrags, der später zurückerstattet werden muss, an den Zuwendungsempfänger vorübergehend Mittel fehlen, welche er sich anderweitig beschaffen muss. Daher bezieht sich die Gesetzesbegründung verkürzt auf die Wiederbeschaffung von Finanzmitteln durch die öffentliche Hand. Zeitgleich und spiegelbildlich dient die Zinspflicht der Abschöpfung des (fiktiven) Nutzungsvorteils des Erstattungsschuldners. Diesen adressiert der Gesetzgeber durch die Bezugnahme auf eine mögliche zinsbringende Anlage der zugewendeten Beträge durch den Zuwendungsempfänger, welcher der spätere Erstattungsschuldner ist. Randnummer 63 Die konkret gewählte Art des Zinssatzes – in Abkehr von der bisherigen Ausgestaltung sah die Regelung nunmehr einen variablen, am Diskontsatz der Deutschen Bundesbank orientierten Zinssatz vor – wählte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung, um den Schwankungen der Zinssätze Rechnung zu tragen, die auf dem Kapitalmarkt für die Beschaffung von Finanzmitteln durch die öffentliche Hand gelten würden. Der Diskontsatz ist der Zinssatz, mit dem sich die Kreditinstitute bei der Deutschen Bundesbank refinanzieren und Liquidität beschaffen können (vgl. LT-Drs. 2/3299, S. 6). Der variable Zinssatz soll somit die tatsächlichen Marktentwicklungen realitätsgerechter abbilden. Randnummer 64 Der Eintritt in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion war Ausgangspunkt einer weiteren Änderung der betreffenden Vorschriften auf Bundes- und Landesebene. In diesem Rahmen wurde die Deutsche Bundesbank Teil des Europäischen Systems der Zentralbanken und verlor ihre währungs- und geldpolitische Kompetenz, u.a. zur Festlegung des Diskontsatzes. Auf Bundesebene führte dies dazu, dass der Diskontsatz im Rahmen des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) vom
- Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) zunächst durch den Basiszinssatz als Bezugsgröße ersetzt wurde, sodass die Erstattungszinsen ab dem
- Januar 1999 auf Bundesebene 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz betrugen, ohne dass dies im Wortlaut der Vorschrift des § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG ausdrücklich geändert wurde. Randnummer 65 Im Jahr 2002 wurde, um den Fortbestand des Basiszinssatzes als Bezugsgröße auch nach der beabsichtigten Abschaffung des Diskont-Überleitungs-Gesetzes zu gewährleisten (vgl. BT-Drs. 14/9007, S. 41), diese Regelung mit Art. 12 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze vom
- Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) in den Wortlaut des § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG überführt. Gleichzeitig wurde die Höhe des Zinssatzes an § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) angepasst (vgl. BT-Drs. 14/9007, S. 41) und betrug nunmehr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Eine einheitliche Regelung zum Basiszinssatz enthielt und enthält § 247 BGB. Damit gilt ab dem Jahr 2002 bundesrechtlich hinsichtlich der Verzinsung von Erstattungsleistungen nach § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVG : Randnummer 66 Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Randnummer 67 Auf Landesebene entschied sich der Gesetzgeber in Thüringen bewusst für einen abweichenden Weg. Mit dem Thüringer Gesetz zur Anpassung des Landesrechts wegen der Einführung des Euro vom
- Dezember 1998 (GVBl. S. 427) wurden in § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG die Worte "drei vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank" durch die Worte "sechs vom Hundert" ersetzt. Infolgedessen lautete die Vorschrift des § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG seit dem
- Januar 1999 bis zu ihrem Außerkrafttreten mit Ablauf des
- Dezember 2024 unverändert: Randnummer 68 Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts an mit sechs vom Hundert jährlich zu verzinsen. Randnummer 69 Die grundsätzliche Verzinsungspflicht blieb im Verlauf der gesamten Gesetzeshistorie und auch im Zuge dieser Gesetzesänderung unverändert. Auch wenn die Gesetzesbegründung zur Änderung des § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG im Jahr 1998 ein besonderes Augenmerk auf die Begründung der Wahl eines starren Zinssatzes legt, lassen sich den Ausführungen implizit auch die mit der grundlegenden Zinspflicht verfolgten Zwecke entnehmen. So heißt es in der Gesetzesbegründung (Hervorhebungen durch das vorlegende Gericht): Randnummer 70 "Dem Postulat der Verwaltungsvereinfachung entspricht vielmehr die Rückkehr zu einer festen Zinsgröße. Nachteil einer solchen Regelung ist allerdings die unterschiedliche reale Belastung der Schuldner je nach Hochzins- oder Niedrigzinsphase. Auch können im Verhältnis zum allgemeinen Kapitalmarkt Zinsgewinne oder -verluste bei den Betroffenen entstehen. Insbesondere besteht die Gefahr, dass die öffentliche Hand sich bei entsprechender Entwicklung auf dem Kapitalmarkt zu höheren Sätzen refinanzieren muss , als sie von ihren säumigen Schuldnern aufgrund der Gesetzeslage selbst verlangen kann. Dies kann in bestimmtem Umfang hingenommen werden, weil der verminderte Verwaltungsaufwand die denkbaren Mehreinnahmen kompensiert. Randnummer 71 Der künftig zu erhebende Zins von sechs vom Hundert liegt im Übrigen deutlich über den Refinanzierungskosten, die das Land in den vergangenen Jahren zu zahlen hatte . Sollte sich wider Erwarten eine der öffentlichen Hand nachteilige deutliche Änderung des Zinsgefüges abzeichnen, muss der Zinssatz entsprechend angehoben werden. Auch der hierdurch verursachte gesetzgeberische Aufwand läge jedoch noch unter demjenigen, der durch eine ständige Veränderung eines variablen Zinssatzes provoziert werden würde. " (LT-Drs. 2/3299, S. 6 f.) Randnummer 72 Anhand der wiederholten Inbezugnahme der Refinanzierungskosten des Landes wird deutlich, dass der Gesetzgeber den Ausgleich des Nachteils des Erstattungsgläubigers zentral vor Augen hatte, als er die Pflicht zur Leistung von Erstattungszinsen in der oben beschriebenen Ausgestaltung angeordnet hat. Die Ausgestaltung der Zinspflicht orientierte sich ausweislich dieses Auszugs aus der Gesetzesbegründung in erster Linie daran, zu gewährleisten, dass der gesetzliche Erstattungszinssatz nicht unter den Refinanzierungskosten des Landes liegt. Randnummer 73 Obwohl die Ausführungen zwar vordergründig auf die Abwägung der Vor- und Nachteile eines starren Zinssatzes und damit die konkrete Ausgestaltung des Zinssatzes bezogen sind, kommt darin implizit auch der zweite bereits in früheren Gesetzesbegründungen betonte Zweck zum Ausdruck, den (potentiellen) Nutzungsvorteil des Erstattungsschuldners abzuschöpfen. Dies wird durch die Bezugnahme auf „ die unterschiedliche reale Belastung der Schuldner je nach Hochzins- oder Niedrigzinsphase “ sowie die „ Zinsgewinne oder -verluste bei den Betroffenen “ deutlich. Denn der Gesetzgeber stellt gerade nicht nur auf die unterschiedliche reale Belastung des Fiskus, sondern diejenige „ der Schuldner “ und nimmt nicht allein auf die Refinanzierungskosten des Staates Bezug, sondern allgemein auf die „ Zinsgewinne und -verluste bei den Betroffenen “. Randnummer 74 Der Thüringer Gesetzgeber verfolgte mit der Regelung zudem ausdrücklich eine Abkehr vom bisherigen (und auf Bundesebene weiter praktizierten) Modell eines variablen Zinssatzes. Mit dem Ziel, den Haushalts-, Kassen- und Finanzbereich der öffentlichen Hand zu entlasten, " soll[te] das bisherige System der Bestimmung der Zinssätze unter Zuhilfenahme einer Variablen verlassen und ein gesetzlich fixierter fester Zinssatz eingeführt werden " (LT-Drs. 2/3299, S. 6). Die Einführung des starren Zinssatzes von 6 % jährlich erfolgte ausweislich der Gesetzesbegründung ausdrücklich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung: Randnummer 75 "Nachteil einer solchen Regelung [eines variablen Zinssatzes] ist der damit verbundene Verwaltungsaufwand. So bringt jede Änderung des Basiszinssatzes die Notwendigkeit mit sich, die in der Datenverarbeitung verwendete Software zu aktualisieren und noch nicht erledigte Bescheide, mit denen Zinsen geltend gemacht worden sind, ebenfalls zu ändern. Dieses Ergebnis widerspricht der Forderung an die öffentliche Verwaltung, mit ihren Ressourcen wirtschaftlich umzugehen. Dem Postulat der Verwaltungsvereinfachung entspricht vielmehr die Rückkehr zu einer festen Zinsgröße." (LT-Drs. 2/3299, S. 6) Randnummer 76 Die Gesetzeshistorie zeigt, dass grundlegend zwischen der Zwecksetzung der Zinspflicht des § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG a.F. an sich und dem Zweck der konkret gewählten Ausgestaltung des Zinssatzes zu unterscheiden ist, wenngleich beide Zwecke freilich Hand in Hand gehen. Dies zeigt sich auch daran, dass den Gesetzesbegründungen in Bezug auf die Ausgestaltung des Zinssatzes stets auch implizit Aussagen zu den mit der Zinspflicht verfolgten Zwecken entnehmen lassen. Anhand der Gesetzesbegründung zu § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
- Oktober 1997 (GVBl. S. 349) wurde deutlich, dass die grundlegende Verzinsungspflicht nach Auffassung des Gesetzgebers gleichzeitig dem Ausgleich der Nachteile des Erstattungsgläubigers und der Abschöpfung des Vorteils des Erstattungsschuldners dienen soll (vgl. Rn. 38 f.). Die gleiche Zwecksetzung ist der Gesetzesbegründung in Bezug auf § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG in der Fassung vom Thüringer Gesetz zur Anpassung des Landesrechts wegen der Einführung des Euro vom
- Dezember 1998 (GVBl. S. 427), mit dem die Vorschrift ihren auch für das streitgegenständliche Verfahren maßgeblichen Wortlaut erhalten hat, zu entnehmen, wobei die Orientierung an den Refinanzierungskosten der öffentlichen Hand und damit dem potentiellen Nachteil des Staates als Erstattungsgläubigers bei der Bemessung der Zinshöhe hervorgehoben wird (vgl. Rn. 44 ff.). Die konkret gewählte Ausgestaltung des Zinssatzes als fester und nicht etwa variabler Zinssatz dient nach Auffassung des Gesetzgebers der Entlastung der Verwaltung und der Verwaltungsvereinfachung. Randnummer 77 Hervorzuheben ist überdies, dass der Pflicht zur Leistung von Erstattungszinsen bei Aufhebung eines Verwaltungsakts und Rückforderung der Leistung aus § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG a.F. anders als der Möglichkeit zur Forderung von Zinsen wegen Überschreitung der Verwendungsfrist nach § 49a Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG a.F. über die o.g. Zwecke hinaus keinesfalls eine Lenkungsfunktion dergestalt zukommen soll, dass die zweckgerechte Verwendung der Mittel gewährleistet werden soll. Dies ist weder dem Wortlaut der Vorschrift noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen. Vielmehr greift die Zinspflicht des § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG a.F. unabhängig davon, ob der zugrunde liegende Verwaltungsakt aufgrund der nicht zweckgerechten Mittelverwendung oder aus sonstigen Gründen aufgehoben wurde. Auch die Rechtsprechung nimmt diesen konkreten Lenkungszweck nur in Bezug auf § 49a Abs. 4 (Thür)VwVfG (a.F.) an (vgl. BVerwG, Urteil vom
- April 2005 – 8 C 5/04 –, BVerwGE 123, 303-308, juris Rn. 17). Ebenso wenig findet sich in den Gesetzesmaterialien ein Hinweis darauf, dass die Zinszahlungspflicht vom Gesetzgeber als Druckmittel bezweckt ist, um die Zuwendungsempfänger zur zeitnahen Rückzahlung des Erstattungsbetrags zu bewegen. Zwar endet die Zinspflicht mit der Rückzahlung des Betrags, sodass eine schnellere Rückzahlung einen geringeren Zinsbetrag zur Folge hat. Dies ist jedoch ein bloßer Reflex. Das Gegenteil ergibt sich auch nicht aus der Möglichkeit der Behörde nach § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG a.F. im Fall der fristgerechten Rückzahlung des Erstattungsbetrags von der Geltendmachung der Zinsen abzusehen. Zum einen bedarf es hierfür eines zusätzlichen Kriteriums in Form der fehlenden Kenntnis vom Aufhebungsgrund oder einem ähnlichen Umstand. Zum anderen liegt die Wahrnehmung dieser Möglichkeit im Ermessen der Behörde, sodass der Bürger hierauf keinen Anspruch hat und folglich auch nicht sicher damit rechnen kann.
(2)Randnummer 78 Die vorgenannten Regelungszwecke sind verfassungsrechtlich legitim. Randnummer 79 Die grundlegende Verzinsungspflicht des § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG a.F. dient haushaltsrechtlichen Gründen. Die Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (vgl. Art. 114 Abs. 2 GG) halten den Staat dazu an, für ihm entstehende finanzielle Nachteile eine Kompensation zu verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 – 10 C 8/15, juris Rn. 15). Randnummer 80 Auch der in Bezug auf die Festlegung eines starren Zinssatzes angeführte Zweck der Verwaltungsvereinfachung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und letztlich auf haushaltsrechtliche Zwecke zurückzuführen, namentlich durch ein effizienteres Verwaltungshandeln Kosten einzusparen. bb) Randnummer 81 Die Verzinsung des Erstattungsbetrags ist grundsätzlich geeignet, den Zweck, den Nutzungsvorteil des Erstattungsschuldners abzuschöpfen und den Nachteil des Fiskus auszugleichen, zu fördern
(1). Die konkrete Ausgestaltung des Zinssatzes als starrer Zinssatz
(2)sowie die konkret gewählte Höhe des Zinssatzes
(3)vermögen im Ergebnis ebenfalls zur Zweckerreichung beizutragen. Randnummer 82 Das verfassungsrechtliche Geeignetheitsgebot verlangt keine vollständige Zielerreichung durch die in Frage stehende Regelung, sondern lediglich eine Eignung zur Förderung des Ziels (vgl. BVerfG, Urteil vom
- Dezember 2014 – 1 BvL 21/12 –, BStBl II 2015, 50, BVerfGE 138, 136 (189 Rn. 139), juris Rn. 139; BVerfG, Beschluss vom
- März 2019 – 1 BvR 673/17 –, BVerfGE 151, 101 (140 Rn. 100), juris Rn. 100; st. Rspr.). Der Gesetzgeber verfügt in der Beurteilung der Eignung einer Regelung über eine Einschätzungsprärogative. Verfassungsrechtlich genügt grundsätzlich, wenn die Möglichkeit der Zweckerreichung besteht. Der Spielraum des Gesetzgebers bezieht sich insofern auf die Einschätzung und Bewertung der Verhältnisse, der etwa erforderlichen Prognose und der Wahl der Mittel, um seine Ziele zu erreichen (vgl. BVerfG, Urteil vom
- November 2019 – 1 BvL 7/16 –, BVerfGE 152, 68 (130 f. Rn. 166), juris Rn. 166). Eine Regelung ist erst dann nicht mehr geeignet, wenn sie die Erreichung des Gesetzeszwecks in keiner Weise fördern kann oder sich sogar gegenläufig auswirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Juli 2021 – 1 BvR 2237/14 –, BVerfGE 158, 282-388, juris Rn. 131 m.w.N.).
(1)Randnummer 83 Die in § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG a.F. vorgesehene Pflicht, den zu erstattenden Betrag mit 6 % jährlich zu verzinsen, kann das gesetzgeberische Ziel, aus haushaltsrechtlichen Gründen den Nachteil des Staates auszugleichen und den Vorteil des Erstattungsschuldners abzuschöpfen, zwar von vornherein nicht vollständig erreichen. Dieser Zweck wird durch die Abschöpfung des potentiellen Nutzungsvor- bzw. -nachteils, der durch die Zinsen typisiert abgebildet wird, aber jedenfalls gefördert. Randnummer 84 Um den Zweck, den Nachteil des Staates auszugleichen und den (potentiellen) Vorteil des Erstattungsschuldners abzuschöpfen, vollständig zu erreichen, bedürfte es in jedem Einzelfall der Ermittlung der Nutzungen, die der Erstattungsschuldner im konkreten Fall tatsächlich gezogen hat bzw. hätte ziehen können sowie der exakten Berechnung der Höhe der Nachteile, welche dem Staat durch den zeitweiligen Entzug der nunmehr zu erstattenden Leistung verursacht worden sind. Dies würde nicht nur enormen Verwaltungsaufwand verursachen. Eine exakte Ermittlung der konkreten Werte wäre aufgrund gewisser Unwägbarkeiten in manchen Fällen auch schlichtweg unmöglich. So sind die Nutzungen, welche der Erstattungsschuldner aus dem zugewandten Betrag hätte ziehen können, beispielsweise davon abhängig, wofür dieser den Betrag eingesetzt hätte. Über dieses hypothetische Geschehen können nur Mutmaßungen angestellt werden. Randnummer 85 Vor diesem Hintergrund hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die (fiktiven) Nutzungen des Erstattungsschuldners sowie die verursachten Nachteile des Staates typisiert in Form von Zinsen zu erfassen. Deren Höhe bemisst er sodann pauschal mit dem in § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG a.F. vorgesehenen festen Zinssatz von 6 % jährlich. Der Regelung des § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG a.F. ist somit eine Über- bzw. Unterkompensation des tatsächlich erzielten bzw. erzielbaren Vorteils bzw. erlittenen Nachteils immanent, sodass der Zweck der Vorteilsabschöpfung und des Nachteilsausgleichs nicht vollständig in jedem Einzelfall erreicht werden kann. Randnummer 86 Die Pflicht zur Leistung von Erstattungszinsen ist dennoch zur Zweckerreichung geeignet, weil sie dazu beiträgt, die (potentiellen) Nutzungsvorteile des Erstattungsschuldners abzuschöpfen und den staatlichen Nachteil auszugleichen und damit die Erreichung des Gesetzeszwecks fördert. Die der Ausgestaltung der Pflicht zur Leistung von Erstattungszinsen zugrundeliegende typisierende Annahme des Gesetzgebers, dass derjenige, der temporär über öffentliche Mittel verfügt hat, bis zu deren Rückzahlung einen potentiellen Liquiditätsvorteil hat, ist von der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers gedeckt. Der Zinspflicht liegt die – zutreffende – Annahme zugrunde, dass Bürger, die eine Leistung rechtsgrundlos erlangen, typischerweise einen Liquiditätsvorteil erzielen können, da ihnen mit der öffentlichen Leistung zusätzliches Kapital zur Nutzung zur Verfügung steht oder sie sich jedenfalls vorübergehend Finanzierungskosten ersparen. In beiden Fällen können sich die Nutzungsvorteile in Form von erlangten oder ersparten Zinsen niederschlagen. Die tatsächliche Nutzung dieser Möglichkeit zur Erzielung eines Liquiditätsvorteils ist unerheblich. Zugleich trifft auch die typisierende Annahme zu, dass der Fiskus einen Nachteil dadurch erleidet, dass er das rechtsgrundlos Zugewandte während der Zeit bis zur Rückzahlung nicht für andere Zwecke zur Verfügung hat und sich daher (jedenfalls theoretisch) anderweitig refinanzieren muss. Auch insoweit ist die typisierte Erfassung als Zinsvorteil grundsätzlich geeignet, da dem Staat für die anderweitige Refinanzierung Kreditkosten entstehen, die sich in Form von Zinsen darstellen.
(2)Randnummer 87 Die konkrete Ausgestaltung des Zinssatzes als starrer Zinssatz fördert die Erreichung des Gesetzeszwecks, die Verwaltung zu entlasten und dadurch Kosteneinsparungen zu erreichen. Zwar trägt die im Gesetzesentwurf angeführte Begründung, ein variabler, am Basiszinssatz orientierter Zinssatz sei mit enormem Verwaltungsaufwand verbunden, weil „jede Änderung des Basiszinssatzes die Notwendigkeit mit sich [bringt], die in der Datenverarbeitung verwendete Software zu aktualisieren und noch nicht erledigte Bescheide, mit denen Zinsen geltend gemacht worden sind, ebenfalls zu ändern“ (LT-Drs. 2/3299, S. 6), heute in Zeiten der fortgeschrittenen Digitalisierung nur noch sehr bedingt. Eine Programmierung dergestalt, dass die betreffende Verwaltungssoftware den geltenden Basiszinssatz automatisch abruft und entsprechend in die Berechnung einbezieht, dürfte unproblematisch zu realisieren sein. Nicht von der Hand zu weisen ist ungeachtet dessen die erforderliche Anpassung bereits erstellter, aber noch nicht bekannt gegebener Bescheide. Der Aufwand hierfür sollte sich angesichts der vorhandenen digitalen Möglichkeiten indes ebenfalls in Grenzen halten. Jedoch ist dem Gesetzgeber im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative ein weiter Spielraum hinsichtlich der Wahl der Mittel zur Zielerreichung eingeräumt, der erst überschritten ist, wenn sie die Erreichung des Gesetzeszwecks in keiner Weise fördern kann oder sich sogar gegenläufig auswirkt. Das dies der Fall ist, kann im Hinblick auf die Normierung des starren Zinssatzes nicht festgestellt werden. Zwar erfolgt mit der Festlegung eines starren Zinssatzes eine Verlagerung des Aufwandes von der Verwaltung auf den Gesetzgeber hin, welcher die Zinsentwicklung am Markt beobachten und den gesetzlichen Zinssatz gegebenenfalls anpassen muss. Dies hat der Thüringer Gesetzgeber allerdings erkannt und das Kosteneinsparungspotential auf Seiten der Verwaltung im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative als größer beurteilt: „Sollte sich wider Erwarten eine der öffentlichen Hand nachteilige deutliche Änderung des Zinsgefüges abzeichnen, muss der Zinssatz entsprechend angehoben werden. Auch der hierdurch verursachte gesetzgeberische Aufwand läge jedoch noch unter demjenigen, der durch eine ständige Veränderung eines variablen Zinssatzes provoziert werden würde.“ (LT-Drs. 2/3299, S. 7). Dies ist nicht zu beanstanden.
(3)Randnummer 88 Auch die konkret gewählte Höhe des Zinssatzes von 6 % jährlich ist geeignet, den Gesetzeszweck zu fördern. Soweit sie gegebenenfalls dazu führt, dass für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2014 regelmäßig weit mehr als der potentielle Liquiditätsvorteil bzw. der Nachteil des Staates abgeschöpft wird (vgl. Rn. 111 ff.), führt dies im Hinblick auf die Zielsetzung einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Abschöpfung des fiktiven Nutzungsvorteils des Erstattungsschuldners zu einer Übererfüllung, welche die Geeignetheit nicht in Frage stellt. cc) Randnummer 89 Die Zinspflicht an sich
(1)sowie die Ausgestaltung des Zinssatzes als starrer Zinssatz
(2)sind auch erforderlich im verfassungsrechtlichen Sinne. Die konkret gewählte Höhe des Zinssatzes von 6 % jährlich ist hingegen für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 nicht mehr erforderlich und damit unverhältnismäßig
(3). Dieses Ergebnis kann nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung und Anwendung des § 49 Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG a.F. oder der Ausnahmevorschrift des § 49a Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG a.F. abgewendet werden
(4). Randnummer 90 Eine staatliche Maßnahme darf nicht über das zur Verfolgung ihres Zwecks erforderliche Maß hinaus- und nicht weitergehen, als der mit ihr intendierte Schutzzweck reicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 1988 – 1 BvR 1301/84 –, BVerfGE 79, 174
(198), juris Rn. 73; BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2014 – 1 BvR 2998/11 –, BVerfGE 135, 90
(118), juris Rn. 80). An der Erforderlichkeit fehlt es, wenn dem Normgeber ein gleich wirksames, aber für den Grundrechtsträger weniger und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastendes Mittel zur Erreichung des Ziels zur Verfügung steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 – 1 BvL 7/91 –, BVerfGE 100, 226
(241), juris Rn. 82; BVerfG, Beschluss vom
- Januar 2004 – 2 BvR 564/95 –, BVerfGE 110, 1-33, juris Rn. 104; BVerfG, Beschluss vom
- Juli 2005 – 2 BvF 2/01 –, BVerfGE 113, 167
(259), juris Rn. 224; BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2014 – 1 BvR 2998/11 –, BVerfGE 135, 90
(118), juris Rn. 80; BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 1 BvR 1873/13 –, BVerfGE 155, 119-238, juris Rn. 126; st. Rspr.). Auch bei der Einschätzung der Erforderlichkeit verfügt der Gesetzgeber über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Juni 2010 – 1 BvR 2011/07 –, BVerfGE 126, 112
(145), juris Rn. 103; BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2014 – 1 BvR 2998/11 –, BVerfGE 135, 90
(118), juris Rn. 80; BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2018 – 1 BvR 97/14 –, BVerfGE 149, 86 (120 Rn. 94), juris Rn. 94 m.w.N.; st. Rspr,). Das Bundesverfassungsgericht prüft nicht, ob der Gesetzgeber die beste Lösung für die hinter einem Gesetz stehenden Probleme gefunden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2018 – 1 BvR 97/14 –, BVerfGE 149, 86 (120 Rn. 94), juris Rn. 94 m.w.N.). Maßnahmen, die der Gesetzgeber zur Erreichung des Gesetzeszwecks für erforderlich hält, können daher verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass die in Betracht kommenden alternativen Mittel zwar die gleiche Wirksamkeit versprechen, indessen die Betroffenen weniger belasten (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Juni 2010 – 1 BvR 2011/07 –, BVerfGE 126, 112
(145), juris Rn. 103). Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahme zur Zweckerreichung muss dabei in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1989 – 1 BvL 14/85 –, BVerfGE 81, 70
(91), juris Rn. 65 m.w.N.).
(1)Randnummer 91 Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs stellt sich die Pflicht zur Leistung von Erstattungszinsen nach § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG a.F. als solche als erforderlich dar. Alternativ käme die Abschöpfung des tatsächlich durch den Erstattungsschuldners erzielten bzw. erzielbaren Vorteils oder des durch den Fiskus erlittenen Nachteils in Betracht. Diese Alternativen wären indes zur Erreichung des Gesetzeszwecks deshalb nicht gleich geeignet, weil die Ermittlung des tatsächlich erzielten Vorteils bzw. erlittenen Nachteils in jedem Einzelfall enormen Verwaltungsaufwand verursachen und in vielen Fällen möglicherweise trotzdem nicht zu realisieren wäre (vgl. auch Rn. 56). Ein derartiger Verwaltungsaufwand würde den letztlich hinter der Zinspflicht stehenden Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung diametral entgegenlaufen. Zudem wäre die Abschöpfung des tatsächlich erlangten bzw. potentiell erzielbaren Vorteils für den Erstattungsschuldner nicht zwingend in allen Fällen milder als die pauschale Zinsverpflichtung. Die typisierte Abschöpfung des Nutzungsvor- bzw. -nachteils in Form der Zinspflicht ist somit grundsätzlich erforderlich.
(2)Randnummer 92 Auch die Ausgestaltung des Zinssatzes als starrer Zinssatz ist erforderlich im o.g. Sinne. Als milderes Mittel käme grundsätzlich ein variabler Zinssatz in Betracht, der Veränderungen am Kapitalmarkt unmittelbar abbildet. Allerdings führt auch ein variabler Zinssatz nicht zwingend zu einer geringeren Belastung des Erstattungsschuldners, weil der starre Zinssatz den Erstattungsschuldner potentiell auch gegenüber der Zinslage am Markt bevorteilen kann. Überdies kann ein ähnliches Ergebnis wie bei einem variablen Zinssatz auch im Fall eines festen Zinssatzes erreicht werden, indem der Gesetzgeber die Entwicklungen am Kapitalmarkt beobachtet und mit geringer zeitlicher Verzögerung Anpassungen vornimmt. Die Festlegung eines starren Zinssatzes ist somit von der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers gedeckt.
(3)Randnummer 93 Der Zinssatz in Höhe von 6 % jährlich war zunächst zur Erreichung des Gesetzeszwecks erforderlich. Veränderungen am Kapitalmarkt führten jedoch dazu, dass die Höhe des Zinssatzes im Hinblick auf Verzinsungszeiträume ab dem
- Januar 2014 zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht mehr erforderlich ist. Für diesen Zeitraum stellt die Verzinsung mit einem gegenüber dem Zinssatz von 6 % jährlich niedrigeren Zinssatz ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Zweckerreichung dar. Randnummer 94 Aus der typisierten Bestimmung des abzuschöpfenden bzw. auszugleichenden Nutzungsvor- bzw. -nachteils durch den Gesetzgeber ergeben sich hier Besonderheiten im Hinblick auf den Maßstab der Erforderlichkeitsprüfung (a). Bei Anwendung dieses Maßstabs ergibt sich, dass sich die vom Gesetzgeber bei der Bestimmung des potentiellen Nutzungsvor- und -nachteils zugrunde gelegten Kriterien im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis halten. Sie genügen den Anforderungen an eine realitätsgerechte Abbildung des durch die Verzinsung im Erstattungsfall abzuschöpfenden bzw. auszugleichen Nutzungsvor- bzw. -nachteils und haben auch den gesetzlich auf 6 % jährlich festgelegten Zinssatz ursprünglich abgedeckt (b). Unter den seit 2008 fortlaufend veränderten tatsächlichen Verhältnissen ist der Zinssatz jedoch inzwischen nicht mehr von den vom Gesetzgeber gewählten Kriterien hinreichend gedeckt; auch unter Berücksichtigung des im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis bestehenden gesetzgeberischen Einschätzungs- und Prognosespielraums bildet der Zinssatz von 6 % jährlich jedenfalls für in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeiträume den abzuschöpfenden bzw. auszugleichenden Vor- bzw. Nachteil nicht mehr hinreichend ab, sondern entfaltet im Regelfall überschießende Wirkung. Eine Verzinsung mit einem niedrigeren Zinssatz wäre insoweit mindestens gleich geeignet (c). (a) Randnummer 95 Der Prüfungsmaßstab der Erforderlichkeitsprüfung wird im vorliegenden Fall durch die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers hinsichtlich der Festlegung des Zinssatzes modifiziert. Die typisierte Festlegung des Zinssatzes ist nur dann gegenüber der Abschöpfung des tatsächlichen bzw. potentiellen Nutzungsvor- und -nachteils das mildere, gleich geeignete Mittel, wenn dem Gesetzgeber im vorliegenden Fall die Befugnis zur Typisierung zukam und er die Grenzen der Typisierungsbefugnis gewahrt hat. Randnummer 96 Die Kammer sieht sich dabei an einer Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht zur Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers entwickelten Grundsätze bei der vorliegenden Prüfung einer Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit weder dadurch gehindert, dass das Bundesverfassungsgericht die Zulässigkeit des Einsatzes generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bisher in erster Linie im Steuerrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 1991 – 1 BvL 50/86 –, BVerfGE 84, 348
(359), juris Rn. 40; BVerfG, Beschluss vom
- Juli 2010 – 2 BvL 13/09 –, BVerfGE 126, 268 (278 f.), BStBl II 2011, 318, juris Rn. 37 f.; BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2013 – 2 BvR 909/06 –, BVerfGE 133, 377 (412 Rn. 86), juris Rn. 86; BVerfG, Beschluss vom
- März 2017 – 2 BvL 6/11 –, BStBl II 2017, 1082, BVerfGE 145, 106 (145 f. Rn. 106), juris Rn. 106; BVerfG, Beschluss vom
- Juni 2022 – 2 BvL 9/14 –, BVerfGE 162, 277-325, juris Rn. 77; st. Rspr.) sowie bei Massenerscheinungen im Sozialleistungsrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Juni 1960 – 2 BvL 19/59 –, BVerfGE 11, 245
(254), juris Rn. 46; BVerfG, Urteil vom 24. Juli 1963 – 1 BvL 11/61 –, BVerfGE 17, 1
(23), juris Rn. 59; BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1975 – 1 BvL 4/74 –, BVerfGE 40, 121
(136), juris Rn. 50; BVerfG, Beschluss vom
- April 1979 – 1 BvL 30/76 –, BVerfGE 51, 115 (122 f.), juris Rn. 31; BVerfG, Beschluss vom
- Februar 1983 – 1 BvL 28/79 –, BVerfGE 63, 119
(128), juris Rn. 38; BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2004 – 1 BvR 2515/95 –, BVerfGE 111, 176
(188), juris Rn. 40) anerkannt hat, noch dadurch, dass das Bundesverfassungsgericht die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers regelmäßig als sachlichen Grund für die Rechtfertigung einer Ungleichgleichbehandlung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG in seine Prüfung einbezieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 1991 – 1 BvL 50/86 –, BVerfGE 84, 348-365, juris Rn. 40; BVerfG, Beschluss vom
- Januar 2008 – 1 BvL 2/04 –, BVerfGE 120, 1-55, juris Rn. 83; BVerfG, Urteil vom
- April 2018 – 1 BvL 11/14 –, BVerfGE 148, 147-217, juris Rn. 136; BVerfG, Beschluss vom
- November 1998 – 2 BvL 10/95 –, BVerfGE 99, 280-300, BStBl II 1999, 502, juris Rn. 47; BVerfG, Beschluss vom
- April 1997 – 2 BvL 77/92 –, BStBl II 1997, 518, BVerfGE 96, 1-10, juris Rn. 24; BVerfG, Beschluss vom
- Juni 2006 – 2 BvL 2/99 –, BVerfGE 116, 164-202, juris Rn. 75; BVerfG, Beschluss vom
- April 2010 – 1 BvL 8/08 –, BVerfGE 126, 29-55, juris Rn. 63). Randnummer 97 Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung der Gesetze, vor allem bei der Ordnung von Massenerscheinungen, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Juni 1960 – 2 BvL 19/59 –, BVerfGE 11, 245
(254), juris Rn. 46; BVerfG, Urteil vom 24. Juli 1963 – 1 BvL 11/61 –, BVerfGE 17, 1
(23), juris Rn. 59; BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 1966 – 1 BvR 320/57 –, BVerfGE 21, 12
(27), juris Rn. 59; BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1983 – 1 BvL 28/79 –, BVerfGE 63, 119
(128), juris Rn. 38; BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1988 – 1 BvR 520/83 –, BVerfGE 78, 214
(227), juris Rn. 36; BVerfG, Beschluss vom
- November 1998 – 2 BvL 10/95 –, BVerfGE 99, 280-300, BStBl II 1999, 502, juris Rn. 47; BVerfG, Beschluss vom
- Juli 2010 – 2 BvL 13/09 –, BVerfGE 126, 268-286, BStBl II 2011, 318, juris Rn. 38; BVerfG, Beschluss vom
- April 1997 – 2 BvL 77/92 –, BStBl II 1997, 518, BVerfGE 96, 1-10, juris Rn. 24; BVerfG, Beschluss vom
- Juni 2006 – 2 BvL 2/99 –, BVerfGE 116, 164-202, juris Rn. 75; BVerfG, Urteil vom
- Dezember 2008 – 2 BvL 1/07 –, BVerfGE 122, 210-248, juris Rn. 60; BVerfG, Beschluss vom
- Dezember 2022 – 2 BvR 988/16 –, BVerfGE 164, 347-426, juris Rn. 135; st. Rspr.). Eine Typisierung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Regelung über ungewisse Umstände oder Geschehnisse zu treffen ist, die sich selbst bei detaillierter Einzelfallbetrachtung nicht mit Sicherheit bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Juli 2021 – 1 BvR 2237/14 –, BVerfGE 158, 282-388, juris Rn. 149 m.w.N.). Typisierung bedeutet, dass bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen. Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, generalisierend vernachlässigt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Juli 2010 – 2 BvL 13/09 –, BVerfGE 126, 268-286, BStBl II 2011, 318, juris Rn. 38; BVerfG, Beschluss vom
- Dezember 2022 – 2 BvR 988/16 –, BVerfGE 164, 347-426, juris Rn. 136). Begünstigungen oder Belastungen können in einer gewissen Bandbreite zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung nach oben und unten pauschalierend bestimmt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Juni 2004 – 1 BvL 3/98 –, BVerfGE 111, 115-146, juris Rn. 63; BVerfG, Beschluss vom
- Dezember 2022 – 2 BvR 988/16 –, BVerfGE 164, 347-426, juris Rn. 136). Randnummer 98 Diese Voraussetzungen für eine Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers formuliert das Bundesverfassungsgericht in den betreffenden Entscheidungen allgemein, ohne spezifischen Bezug zum Steuer- oder Sozialrecht. Demnach kann dem Gesetzgeber auch in anderen Rechtsbereichen, auf welche die o.g. Voraussetzungen zutreffen, eine Typisierungsbefugnis zukommen. Hierfür spricht auch der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht auf die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers bereits selbst in einem Fall außerhalb dieser Rechtsgebiete Bezug genommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- April 2010 – 1 BvL 8/08 –, BVerfGE 126, 29-55, juris Rn. 63). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Fall eine Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers abgelehnt. Dies hat es jedoch nicht damit begründet, dass ausschließlich im Steuer- und Sozialrecht entsprechende gesetzgeberische Befugnisse bestünden. Vielmehr hat es angeführt, dass die „ Absicht des Gesetzgebers, bestimmten Arbeitnehmern die Rückkehr in den öffentlichen Dienst zu ermöglichen und anderen nicht, […] nicht auf einer gesetzgeberischen Beurteilung von typischen, einer pauschalierenden Regelung zugänglichen Sachverhalten [beruhe]. Hintergrund, Regelungsgegenstand und Zweck des § 17 Satz 1 HVFG [seien] vielmehr konkret greifbar. “ (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- April 2010 – 1 BvL 8/08 –, BVerfGE 126, 29-55, juris Rn. 63). Somit waren in diesem konkreten Fall lediglich die in Rn. 69 aufgeführten Voraussetzungen einer Typisierungsbefugnis nicht erfüllt. Randnummer 99 Die Voraussetzungen einer Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Rückforderung von Leistungen auf der Grundlage von § 49a Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG a.F. und daran anknüpfend die Verzinsung des Erstattungsbetrages nach § 49a Abs. 3 ThürVwVfG a.F. ist eine Masseerscheinung. Allein deshalb wäre eine Ermittlung der konkreten (potentiellen) Nutzungsvor- bzw. -nachteile in jedem Einzelfall mit einem nicht zu leistenden Verwaltungsaufwand verbunden. Die Behörde müsste, wenn der Erstattungsschuldner keine Angaben zu dem von ihm gezogenen Vorteil macht, bei allen Kreditinstituten und ähnlichen Einrichtungen nachfragen, ob die betreffende Person in einem bestimmten Zeitraum dort Anlagen getätigt oder Kredite abbezahlt hat. Zudem lässt sich der Nutzungsvor- bzw. -nachteil, der durch die Verzinsung abgeschöpft bzw. ausgeglichen werden soll, angesichts zahlreicher ungewisser Umstände selbst bei detaillierter Einzelfallbetrachtung nicht mit Sicherheit bestimmen. So liegt es beispielsweise, wenn der Erstattungsschuldner tatsächlich keine Nutzungen gezogen hat und die potentiellen Nutzungen beurteilt werden müssten, da hier verschiedene Anlageformen in Betracht kommen und nicht sicher gesagt werden kann, für welche sich der Zuwendungsempfänger entschieden hätte (vgl. auch Rn. 56). Ähnlich verhält es sich mit Blick auf den Nachteil des Staates. Dieser ist kaum konkret bezifferbar, da nicht beurteilt werden könnte, mit welchen Refinanzierungsinstrument das Fehlen der Mittel ausgeglichen wurde bzw. worden wäre. Eine Zuordnung ist nicht möglich. Die Bemessung des potentiellen Nutzungsvor- und -nachteils ist einer typisierenden und pauschalisierenden Regelung auch grundsätzlich zugänglich. Somit bestand im vorliegenden Fall eine Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers zur Bestimmung der Höhe der Erstattungszinsen. In Ausfüllung dieser Kompetenz hat der Thüringer Gesetzgeber den Zinssatz für Erstattungszinsen in § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG a.F. auf pauschal 6 % jährlich festgelegt. Randnummer 100 Gegen eine Übertragung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze zu den Grenzen der Typisierungsbefugnis spricht auch nicht die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers regelmäßig als sachlichen Grund für die Rechtfertigung einer Ungleichgleichbehandlung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG in seine Prüfung einbezieht, wohingegen hier die Erforderlichkeit der Regelung im Rahmen einer Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit in Frage steht. Denn vorliegend geht es darum, festzustellen, ob der vom Gesetzgeber mit der Regelung verfolgte Zweck vor dem Hintergrund veränderter tatsächlicher Gegebenheiten noch auf dem eingriffsärmsten Weg erreicht wird. Dies kann ohne Berücksichtigung der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers nicht geprüft werden, da diese Auswirkungen auf die verfassungsrechtliche hinnehmbare Entfernung der Regelung von der Realität zeitigt. Ist der Gesetzgeber befugt, typisierende und pauschalisierende Regelungen zu treffen, so erweitert dies den Umfang der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers grundsätzlich. Dies ist mit der allgemeinen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Einklang, nach welcher der Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umso größer ist, je höher die Komplexität einer Materie ist (vgl. BVerfG, Urteil vom
- September 2018 – 2 BvF 1/15 –, BVerfGE 150, 1-163, juris Rn. 173; BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 2008 – 1 BvF 4/05 –, BVerfGE 122, 1
(34), juris Rn. 115). Die Bemessung des durch die zeitweilige Disposition über den (späteren) Erstattungsbetrag potentiell entstehenden Vorteils bzw. des durch den zeitweiligen Entzug des (späteren) Erstattungsbetrags potentiell entstehenden Nachteils, der durch die Verzinsung des Erstattungsbetrags abgeschöpft bzw. ausgeglichen werden soll, bedarf insofern einer Einschätzung und Bewertung zahlreicher ungewisser Umstände, die sich selbst bei detaillierter Einzelfallbetrachtung nicht mit Sicherheit bestimmen lassen. Der Komplexität dieser Materie entspricht ein weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, welcher vorliegend in Gestalt der Typisierungsbefugnis zu Tage tritt. Der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers kann aber freilich nicht grenzenlos sein, sondern der Typisierungsbefugnis sind insofern Grenzen gesetzt. Diese hat das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes entwickelt; sie beanspruchen aber auch im vorliegenden Kontext Geltung. Die Typisierungsbefugnis modifiziert damit den Prüfungsmaßstab im vorliegenden Fall. Zudem hat auch das Bundesverfassungsgericht selbst bereits in Fällen, in denen am Maßstab der allgemeinen Handlungsfreiheit geprüft wurde, auf die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers und deren Grenzen rekurriert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1988 – 1 BvR 520/83 –, BVerfGE 78, 214-232, juris Rn. 36). Randnummer 101 Bei der Typisierung darf sich der Gesetzgeber grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Dabei ist er berechtigt, von einem Gesamtbild auszugehen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1988 – 1 BvR 520/83 –, BVerfGE 78, 214
(227), juris Rn. 36; BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1991 – 1 BvL 50/86 –, BVerfGE 84, 348
(359), juris Rn. 40; BVerfG, Beschluss vom
- Juli 2010 – 2 BvL 13/09 –, BVerfGE 126, 268-286, BStBl II 2011, 318, juris Rn. 38; BVerfG, Beschluss vom
- Juni 2006 – 2 BvL 2/99 –, BVerfGE 116, 164-202, juris Rn. 75; BVerfG, Beschluss vom
- Dezember 2022 – 2 BvR 988/16 –, BVerfGE 164, 347-426, juris Rn. 135 f.; st. Rspr.). Allerdings darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss bei seiner Maßstabsbildung realitätsgerecht den typischen Fall zugrunde legen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 1969 – 2 BvR 555/67 –, BVerfGE 27, 142
(150), juris Rn. 26; BVerfG, Beschluss vom
- Juni 2006 – 2 BvL 2/99 –, BVerfGE 116, 164 (182 f.), juris Rn. 75; BVerfG, Beschluss vom
- Januar 2008 – 1 BvL 2/04 –, BVerfGE 120, 1-55, juris Rn. 83; BVerfG, Beschluss vom
- Juli 2010 – 2 BvL 13/09 –, BVerfGE 126, 268-286, BStBl II 2011, 318, juris Rn. 38; BVerfG, Beschluss vom
- März 2017, 2 BvL 6/11, juris Rn. 106 ff.; BVerfG, Urteil vom
- April 2018 – 1 BvL 11/14 –, BVerfGE 148, 147-217, juris Rn. 136; BVerfG, Beschluss vom
- Juni 2022 – 2 BvL 9/14 –, BVerfGE 162, 277-325, juris Rn. 74; BVerfG, Beschluss vom
- Dezember 2022 – 2 BvR 988/16 –, BVerfGE 164, 347-426, juris Rn. 136; st. Rspr.). Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen daher von einer möglichst breiten, allen betroffenen Gruppen und Regelungsgegenständen einschließenden Beobachtung ausgehen; die durch die Typisierung eintretenden Härten dürfen nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen treffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 1991 – 1 BvL 50/86 –, BVerfGE 84, 348-365, juris Rn. 40; BVerfG, Beschluss vom
- April 1997 – 2 BvL 77/92 –, BStBl II 1997, 518, BVerfGE 96, 1-10, juris Rn. 24; BVerfG, Beschluss vom
- Juli 2010 – 2 BvL 13/09 –, BVerfGE 126, 268-286, BStBl II 2011, 318, juris Rn. 38; BVerfG, Beschluss vom
- Juli 2021 – 1 BvR 2237/14 –, BVerfGE 158, 282-388, juris Rn. 150; BVerfG, Beschluss vom
- Juni 2022 – 2 BvL 9/14 –, BVerfGE 162, 277-325, juris Rn. 74; BVerfG, Beschluss vom
- Dezember 2022 – 2 BvR 988/16 –, BVerfGE 164, 347-426, juris Rn. 136; st. Rspr.). Wesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären; hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Februar 1983 – 1 BvL 28/79 –, BVerfGE 63, 119
(128), juris Rn. 39 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 1991 – 1 BvL 50/86 –, BVerfGE 84, 348-365, juris Rn. 40; st. Rspr.). Zudem dürfen die tatsächlichen Anknüpfungspunkte den Normzweck nicht verfehlen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Juni 2004 – 1 BvL 3/98 –, BVerfGE 111, 115
(137), juris Rn. 63; BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2013 – 2 BvR 909/06 –, BVerfGE 133, 377 (412 Rn. 87), juris Rn. 88 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 29. März 2017 – 2 BvL 6/11 –, BStBl II 2017, 1082, BVerfGE 145, 106 (146 Rn- 107), juris Rn. 108; BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2022 – 2 BvL 9/14 –, BVerfGE 162, 277-325, juris Rn. 74; BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2022 – 2 BvR 988/16 –, BVerfGE 164, 347-426, juris Rn. 136). Randnummer 102 Typisierende Zinsregelungen müssen danach in der Lage sein, ihren Erhebungszweck hinreichend und damit realitätsgerecht abzubilden. Werden Zinsen – wie hier – zum Zweck der Abschöpfung des Nutzungsvorteils und Ausgleich des Nutzungsnachteils erhoben, bedeutet dies, dass die Bemessung nach Maßgabe des Vor- bzw. Nachteils vorgenommen werden muss, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Zins abgegolten werden soll. Randnummer 103 Besteht – wie hier – ein weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, geht dieser mit einer eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Kontrolle einher (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 – 2 BvF 1/15 –, BVerfGE 150, 1-163, juris Rn. 173). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts, die Höhe des Zinssatzes zu bemessen. Die materielle Kontrolle des Zinssatzes beschränkt sich vielmehr darauf, ob er evident unzureichend ist, den Nutzungsvor- bzw. -nachteil realitätsgerecht abzubilden. Der Zinssatz muss sich insoweit in einem der wirtschaftlichen Realität angemessenen Rahmen bewegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2021 – 1 BvR 2237/14 –, BVerfGE 158, 282-388, juris Rn. 153 m.w.N.). Randnummer 104 Bei dieser zurückhaltenden Kontrolle ist grundsätzlich von einer Beurteilung der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Gesetzgebung auszugehen (hier im Folgenden unter (b). Die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung ist daher zunächst nur aus einer ex-ante-Perspektive im Hinblick auf die verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten zu beurteilen. Liegt einer Typisierung anhand eines einmal gewählten Kriteriums eine Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse zugrunde und sieht der Gesetzgeber insoweit keinen Anpassungsmechanismus vor, überprüft das Verfassungsgericht aber ebenso, ob die anhand dieses Kriteriums getroffene Regelung auch unter veränderten Rahmenbedingungen noch von der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers getragen wird und daher im Ergebnis zu rechtfertigen ist (hier im Folgenden unter (c). Dies ist jedenfalls dann nicht mehr der Fall, wenn sich eine Regelung unter veränderten tatsächlichen Bedingungen als evident nicht mehr realitätsgerecht erweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2021 – 1 BvR 2237/14 –, BVerfGE 158, 282-388, juris Rn. 154 f.). (
- b)Randnummer 105 Diesen Anforderungen wurde die Festlegung des Erstattungszinssatzes in Höhe von 6 % jährlich in § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG im Zeitpunkt seiner Schaffung durch den Thüringer Gesetzgeber gerecht. Randnummer 106 Die den Gesetzgeber leitenden Kriterien zur Bestimmung des Nutzungsvor- bzw. -nachteils mit 6 % jährlich können hier aus einer Gesamtschau der in den Gesetzgebungsverfahren erkennbaren Motive und Erwägungen hergeleitet werden (aa). Diese Kriterien bilden den durch die Verzinsung abzuschöpfenden Vorteil und auszugleichenden Nachteil hinreichend ab; der Gesetzgeber hat damit keinen atypischen oder realitätsfernen Fall als Leitbild seiner Typisierung gewählt (bb). (
- aa)Randnummer 107 Die Realitätsgerechtigkeit von Typisierungen ist in erster Linie anhand der vom Gesetzgeber maßstabsbildend zugrunde gelegten Kriterien zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2021 – 1 BvR 2237/14 –, BVerfGE 158, 282-388, juris Rn. 157). Da der Thüringer Gesetzgeber die Höhe des gewählten Zinssatzes zu keiner Zeit ausdrücklich begründet hat, ist eine Gesamtschau der seit seiner erstmaligen Bemessung in den Gesetzgebungsverfahren erkennbaren Motive und Erwägungen erforderlich, um die zumindest vermutlich leitenden Kriterien bei der Bemessung des Zinssatzes zu bestimmen. Randnummer 108 In erster Linie maßstabsbildend für die Bemessung der Höhe des Erstattungszinssatzes waren demnach für den Gesetzgeber erkennbar die Refinanzierungskosten des Freistaats Thüringen in den Jahren vor 1998. Zudem hat sich der Thüringer Gesetzgeber bei der Bestimmung der Zinshöhe an dem allgemeinen Zinsniveau der Marktzinsen orientiert. Keine Bedeutung für die Maßstabsbildung kam zum einen dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zum anderen der Rendite für die Investition des zugewandten Betrags in das eigene Unternehmen, in Aktien oder Investmentfonds zu. Randnummer 109 Im Hinblick auf die Gesetzeshistorie (vgl. Rn. 30 ff.) liegt es nahe, dass der Thüringer Gesetzgeber im Jahr 1990, als er erstmals den Zinssatz für Erstattungszinsen in § 44a Abs. 3 Satz 1 ThürLHO a.F. mit 6 % jährlich festlegte, in Ansehung der sprachlich und inhaltlich stark an dem bundesrechtlichen Vorbild orientierten Landesvorschrift keine eigenständigen Erwägungen in Bezug auf die Höhe des Zinssatzes anstellte, sondern den bundesrechtlich vorgesehenen Zinssatz in Höhe von 6 % schlichtweg übernahm. Ähnlich mag es sich bei der Einführung des § 49a ThürVwVfG im Jahr 1997 verhalten haben, der in Abs. 3 Satz 1 einen Erstattungszinssatz in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich vorsah. Diesem Gesetzgebungsvorhaben lag das Leitbild eines einheitlichen Verwaltungsverfahrensrechts auf Bundes- und Landesebene zugrunde. Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, dass der Thüringer Gesetzgeber erstmals im Jahr 1998 im Zuge der Änderung des von § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG vorgesehenen Zinssatzes auf 6 % jährlich (in Kraft ab dem 1. Januar 1999) die Höhe des Zinssatzes selbstständig und unabhängig von der Bundesregelung – die zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 einen Zinssatz in Höhe von 3 % über dem Basiszinssatz vorsah – bestimmte. Aus diesem Grund ist den Gesetzgebungsmaterialien in Bezug auf die Schaffung dieser Norm für die Erforschung der Bemessungskriterien des Gesetzgebers im Hinblick auf die Höhe des Erstattungszinssatzes ein besonderes Gewicht beizumessen. Randnummer 110 In Bezug auf die Höhe des Zinssatzes von 6 % jährlich ist der Gesetzesbegründung aus dem Jahr 1998 zu § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG Folgendes zu entnehmen: Randnummer 111 „ Der künftig zu erhebende Zins von sechs vom Hundert liegt im Übrigen deutlich über den Refinanzierungskosten, die das Land in den vergangenen Jahren zu zahlen hatte. Sollte sich wider Erwarten eine der öffentlichen Hand nachteilige deutliche Änderung des Zinsgefüges abzeichnen, muss der Zinssatz entsprechend angehoben werden. “ (LT-Drs. 2/3299, S. 7) Randnummer 112 Aus dieser Formulierung geht eindeutig hervor, dass sich der Gesetzgeber bei der Festlegung des Zinssatzes auf 6 % vordergründig an den Refinanzierungskosten, die das Land in den vergangenen Jahren zu zahlen hatte, orientiert hat. Dies zeigt sich auch daran, dass in der Gesetzesbegründung an weiteren Stellen auf die Refinanzierungskosten der öffentlichen Hand Bezug genommen wird (z.B. „ Insbesondere besteht die Gefahr, dass die öffentliche Hand sich bei entsprechender Entwicklung auf dem Kapitalmarkt zu höheren Sätzen refinanzieren muss, als sie von ihren säumigen Schuldnern aufgrund der Gesetzeslage selbst verlangen kann.“, LT-Drs. 2/3299, S. 6 f.). Weitergehende Erkenntnisse, insbesondere anhand welcher Parameter der Gesetzgeber die Refinanzierungskosten der öffentlichen Hand bemaß oder sogar konkrete Zahlenwerte hinsichtlich der zugrunde gelegten Refinanzierungskosten des Landes im Jahr 1998 und den vorherigen Jahren, lassen sich den Gesetzgebungsmaterialien indes nicht entnehmen. Randnummer 113 Ein zahlenmäßiger Abgleich der statistisch erfassten öffentlichen Refinanzierungskosten mit dem gewählten Zinssatz von 6 % unterstützt dieses Auslegungsergebnis. Der Freistaat Thüringen refinanziert sich über die Aufnahme von Krediten (vgl. Art. 98 Abs. 2 Satz 1 ThürVerf ). Kredite in diesem Sinne sind (in der Regel privatrechtliche) Rechtsgeschäfte, bei denen das Land als Schuldner von einem Gläubiger finanzielle Mittel aus einem Darlehen, einer Schuldverschreibung („Anleihe“) oder einem wirtschaftlich vergleichbaren Geschäft erlangt, die rückzahlbar sind (vgl. Ohler, in: Brenner/Hinkel/ Hopfe/Poppenhäger/von der Weiden, Verfassung des Freistaats Thüringen, 2. Aufl. 2023, Art. 98 Rn. 28). Randnummer 114 Einen Zugriff auf die Höhe der Refinanzierungskosten der öffentlichen Hand erlauben die von der Deutschen Bundesbank erfassten Umlaufsrenditen von Anleihen der öffentlichen Hand. Die Rendite einer Anleihe gibt im Gegensatz zur Nominalverzinsung die tatsächliche jährliche Verzinsung an (https://www.bundesbank.de/de/statistiken/geld-und-kapitalmaerkte/zinssaetze-und-renditen/umlaufsrenditen/umlaufsrenditen-772416; zuletzt aufgerufen am 4. Mai 2026). Die von der Deutschen Bundesbank erfassten Umlaufsrenditen geben indes die durchschnittliche Umlaufsrendite aller öffentlichen Anleihen des Bundes und aller Länder wieder und nicht nur diejenigen des Freistaats Thüringen. Hierzu sind keine Zahlen veröffentlicht. In der Statistik erfasst werden zudem nur Inhaberschuldverschreibungen mit einer längsten Laufzeit gemäß Emissionsbedingungen von über vier Jahren, soweit ihre mittlere Restlaufzeit mehr als drei Jahre beträgt (vgl. Deutsche Bundesbank, Monatsbericht März 1999, Statistischer Teil, S. 47). In den Jahren vor der Änderung des Erstattungszinssatzes in § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG im Jahr 1998 erfasste die Deutsche Bundesbank folgende Umlaufsrenditen für Anleihen der öffentlichen Hand: Randnummer 115 Tabelle 1: Umlaufsrendite von Anleihen der öffentlichen Hand [% p.a.] Randnummer 116 Jahr Umlaufsrendite von Anleihen der öffentlichen Hand 1995 6,5 1996 5,6 1997 5,1 1998 4,4 Randnummer 117 Quelle: Deutsche Bundesbank, Monatsbericht März 1999, Statistischer Teil, S. 47 Randnummer 118 Die Höhe des Erstattungszinssatzes liegt mit 6 % mithin – wie in der Gesetzesbegründung angeführt – über den Refinanzierungskosten, die jedenfalls mit der Ausgabe von öffentlichen Anleihen verbunden waren. Diese lagen im Jahr 1998 im bundesweiten Durchschnitt bei 4,4 % pro Jahr. Nichts desto trotz zeigt sich eine Orientierung an der Größenordnung der Refinanzierungskosten, soweit dies die Refinanzierung durch Anleihen betrifft. Randnummer 119 Zudem hat sich der Gesetzgeber sich bei der Bemessung der Zinshöhe zwar nicht handlungsleitend, aber dennoch maßgeblich an dem allgemeinen Zinsniveau auf dem Markt orientiert. Dies wird in der Gesetzesbegründung aus dem Jahr 1998 jedenfalls implizit deutlich, wenn es heißt: Randnummer 120 „Nachteil einer solchen Regelung [eines starren Zinssatzes] ist allerdings die unterschiedliche reale Belastung der Schuldner je nach Hochzins- oder Niedrigzinsphase. Auch können im Verhältnis zum allgemeinen Kapitalmarkt Zinsgewinne oder -verluste bei den Betroffenen entstehen. Insbesondere besteht die Gefahr, dass die öffentliche Hand sich bei entsprechender Entwicklung auf dem Kapitalmarkt zu höheren Sätzen refinanzieren muss, als sie von ihren säumigen Schuldnern aufgrund der Gesetzeslage selbst verlangen kann. Dies kann in bestimmtem Umfang hingenommen werden, weil der verminderte Verwaltungsaufwand die denkbaren Mehreinnahmen kompensiert.“ (LT-Drs. 2/3299, S. 6 f.) Randnummer 121 Insoweit wies der Thüringer Gesetzgeber ausdrücklich darauf hin, dass sich durch die Ausgestaltung mit einem starren Zinssatz " im Verhältnis zum allgemeinen Kapitalmarkt Zinsgewinne oder -verlust bei den Betroffenen " einstellen können. Zwar wird im Folgesatz ausdrücklich auf die Refinanzierungskosten der öffentlichen Hand Bezug genommen. Die weiter gefasste Aussage hinsichtlich der " Betroffenen " im Vorsatz sowie die Einleitung des Folgesatzes durch die Formulierung " insbesondere " deuten jedoch darauf hin, dass die Perspektive des Gesetzgebers generell umfassender war und dieser auch die potentiellen Zinsvorteile der Erstattungsschuldner im Blick hatte. Dies zugrunde gelegt, kann der Gesetzgeber bei der konkreten Bestimmung des Zinssatzes die Zinslage am Kapitalmarkt jedenfalls nicht völlig außer Acht lassen. Randnummer 122 Der Pflicht zur Leistung von Erstattungszinsen liegt – wie bereits herausgearbeitet – die typisierende Annahme zugrunde, dass der beim Erstattungsschuldner, der eine staatliche Leistung vorübergehend rechtsgrundlos erhalten hat, entstehende Nutzungsvorteil in Form eines Zinsvorteils abgeschöpft wird. Eine Bemessung dieses Zinsvorteils ist grundsätzlich auf zwei Arten denkbar: Den Maßstab könnten diejenigen Zinsen bilden, die der Erstattungsschuldner (potentiell) bei einer Anlage des Betrages erwirtschaften könnte. Gleichzeitig kann der Nutzungsvorteil auch darin bestehen, dass der Erstattungsschuldner sich Zinsen erspart, die er andernfalls auf ein entsprechendes Darlehen hätte entrichten müssen. Demnach könnten zum einen die Anlagezinsen, zum anderen Kreditzinsen als Bemessungsgrundlage in Betracht kommen. Randnummer 123 Ein erster Hinweis im Hinblick auf die vom Gesetzgeber zugrunde gelegten Kriterien zur Bemessung dieses Nutzungsvorteils findet sich in der Gesetzesbegründung zur Einführung der Regelung des § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG im Jahr 1997, die – (noch) in Anlehnung an die bundesrechtliche Regelung – einen Zinssatz von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich vorsah. Insoweit hieß es in der Gesetzesbegründung, Randnummer 124 „[ d]er an die Bedingungen des Kapitalmarkts angepaßte Zinssatz soll auch verhindern, daß Zuwendungsempfänger die zugewendeten Beträge vor ihrer oder anstelle ihrer sofortigen Verwendung zinsbringend anlegen " (LT-Drs. 2/2031, S. 16). Randnummer 125 Damit hat der Gesetzgeber implizit zum Ausdruck gebracht, dass er sich bei der Bemessung der Höhe des Zinssatzes an den zu erwartenden Zinsgewinnen des Erstattungsschuldners im Falle einer zinsbringenden Anlage am Kapitalmarkt orientiert hat. Mit Blick auf die Änderung der Vorschrift des § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG im Jahr 1998 hat der Thüringer Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zwar ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass er eine gewisse Abweichung des von der Norm vorgesehenen festen Zinssatzes von den Zinserträgen auf dem Kapitalmarkt zugunsten der dadurch aufgrund des geringeren Verwaltungsaufwands zu realisierenden Kosteneinsparungen hinzunehmen bereit ist (vgl. Zitat oben, LT-Drs. 2/3299, S. 6 f.). Dies bedeutet jedoch im Umkehrschluss nicht, dass er die Anlagezinsen nicht dennoch maßstabsbildend bei der Bemessung der Höhe des Erstattungszinssatzes herangezogen hat. Diese Formulierung bezweckt vielmehr die Begründung der Wahl eines festen Zinssatzes statt eines variablen. Randnummer 126 Allerdings findet sich in den Gesetzgebungsmaterialien kein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber des § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG von 1997 (der die bundesrechtliche Regelung und damit auch Zinshöhe übernommen hat) sowie derjenige von 1998 (der die Zinshöhe erstmals abweichend von der bundesrechtlichen Regelung festgelegt hat) den potentiellen Nutzungsvorteil allein an den Anlagezinsen messen wollte. Aus der Bezugnahme auf „ die unterschiedliche reale Belastung der Schuldner je nach Hochzins- oder Niedrigzinsphase “ sowie die „ Zinsgewinne oder -verluste bei den Betroffenen “ (vgl. LT-Drs. 2/3299, S. 6) ergibt sich vielmehr ein breiter Blickwinkel des Gesetzgebers, der alle möglichen Szenarien abbilden soll. Denn der Gesetzgeber lässt es in Ansehung der vielfältigen realen Möglichkeiten offen, wen eine Belastung oder Zinsgewinne oder -verluste treffen. Somit maß der Gesetzgeber den Nutzungsvorteil des Erstattungsschuldners sowohl an den Anlagezinsen als auch an den (ersparten) Kreditzinsen. Hierfür spricht auch der bereicherungsrechtliche Hintergrund der Pflicht zur Leistung von Erstattungszinsen (vgl. Rn. 31, 33). Randnummer 127 Eine Orientierung des Gesetzgebers bei der Bemessung der Höhe der nach § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG zu leistenden Erstattungszinsen (auch) an einem Mix aus durchschnittlichen Guthaben- und Kreditzinsen sich auch deshalb vermuten, weil der Zins von 6 % jährlich im Zeitraum der Erstellung des Gesetzesentwurfes tatsächlich zwischen diesen beiden Werten gelegen hat. Der vom Gesetzgeber bestimmte Zinssatz von 6 % hat zum Zeitpunkt der gesetzgeberischen Entscheidung im Jahr 1998 zwischen den durchschnittlichen Werten der Guthaben- und Kreditzinsen gelegen. So betrugen die Guthabenzinsen im Zeitraum von Januar bis November 1998 für Festgelder mit einer Laufzeit von einem bis drei Monaten durchschnittlich zwischen 2,5 % und 3,17 %. Mit Sparbriefen konnten Zinssätze von durchschnittlich 3,64 % bis 4,34 % und mit Spareinlagen von durchschnittlich 1,52 % bis 4,63 % realisiert werden. Sichteinlagen von Privatkunden mit höherer Verzinsung wurden mit Zinssätzen von 1,98 % bis 2,01 % verzinst (vgl. Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Dezember 1998, Statistischer Teil, S. 122). Im gleichen Zeitraum wurden für Kontokorrentkredite Zinsen in Höhe von durchschnittlich 7,57 % bis 10,03 % und für Dispositionskredite in Höhe von 11,23 % bis 11,27 % veranschlagt. Die Zinssätze für langfristige Festzinskredite an Unternehmen und Selbstständige beliefen sich im Durchschnitt auf 5,69 % bis 6,62 % (vgl. Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Dezember 1998, Statistischer Teil, S. 121). Dies zugrunde gelegt, hat der Gesetzgeber sich bei der Bemessung des Erstattungszinssatzes mithin offenbar (neben den Refinanzierungskosten) an den zu erzielenden Zinssätzen für Sparkonten und Festgeldanlagen als Maßstab für die Guthabenzinsen sowie an den zu leistenden Zinssätzen für Dispositions-, Kontokorrent- und Festzinskredite für die Kreditzinsen andererseits orientiert. Die Verzinsung mit 6 % entsprach somit in etwa dem seinerzeitigen Zinsniveau am Markt. Randnummer 128 Nach Ansicht der Kammer ist hingegen nicht erkennbar, dass bei der Bemessung der gesetzlichen Höhe des Erstattungszinssatzes der damals noch geltende Diskontsatz der Deutschen Bundesbank eine Rolle spielte. Dieser bildet den Zinssatz ab, mit dem sich die Kreditinstitute bei der Deutschen Bundesbank refinanzieren und Liquidität beschaffen können (vgl. LT-Drs. 2/3299, S. 6). Die Tatsache, dass der Thüringer Gesetzgeber sich 1998 gegen einen variablen, auf den Diskontsatz bzw. den diesen ablösenden Basiszinssatz bezogenen Zinssatz entschieden hat, spricht für sich genommen nicht zwingend gegen eine Orientierung der Höhe des festen Zinssatzes am Diskontsatz. Allerdings ergeben sich aus den Gesetzgebungsmaterialien keinerlei Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber den Diskontsatz für die Bemessung der Höhe des Zinssatzes von 6 % als maßstabsbildend ansah. Dieser bzw. der Basiszinssatz als sein Nachfolger wird – mit Ausnahme der Abgrenzung zur bundesrechtlichen Regelung, die einen variablen am Diskontsatz bzw. Basiszinssatz orientierten Zinssatz vorsah – an keiner Stelle in den Gesetzgebungsmaterialien erwähnt oder in Bezug genommen. Randnummer 129 Ebenso wenig finden sich in den Gesetzgebungsmaterialien Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Rendite, die der Zuwendungsempfänger durch Investition des erhaltenen Geldbetrags in das eigene Unternehmen erzielen kann, als maßstabsbildendes Kriterium für die Bemessung des Zinsvorteils herangezogen hat. Es spricht zudem Einiges dafür, dass der Gesetzgeber risikoreichere und spekulative Anlageformen wie zum Beispiel Aktien oder Investmentfonds nicht in die Maßstabsbildung einbezogen hat, auch wenn damit deutlich höhere Kapitalerträge erzielt werden können und in Deutschland eine Investition in Aktien zumindest nicht unüblich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2021 – 1 BvR 2237/14 –, BVerfGE 158, 282-388, juris Rn. 180 m.w.N.). In den Gesetzesbegründungen ist durchweg von „Zinsgewinnen“ oder „zins