1 S. 3 SGG in Form der Wiederholungsgefahr in Betracht (vgl. BSG, Urt. v. 28.01.2021 – B 8 SO 9/19 R). Von Assistenzleistungen
2 S. 2, 78 Abs. 1 SGB IX sind auch Hilfestellungen bei finanziellen und behördlichen Angelegenheiten umfasst. Im Verhältnis der rechtlichen Betreuung zu befähigenden Eingliederungshilfeleistungen ist vom Nachrang der rechtlichen Betreuung auszugehen. Bei einem dauerhaft bestehenden Bedarf besteht keine Grundlage für eine Befristung von gewährten Assistenzleistungen. Tenor Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 24.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2023 hinsichtlich der Befristung und hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der bewilligten Assistenzleistungen rechtswidrig war. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides über die Gewährung von Assistenzleistungen im Rahmen Eingliederungshilfe (EGH) für den Zeitraum von 10/2020 bis 9/
1 SGB IX werden Leistungen für Assistenz zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung erbracht. Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. Sie beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen. Randnummer 37
Abs. 2 entscheiden die Leistungsberechtigten auf der Grundlage des Teilhabeplans nach § 19 über die konkrete Gestaltung der Leistungen hinsichtlich Ablauf, Ort und Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Die Leistungen umfassen nach Abs. 2 S. 2 Nr. 1 zum einen die vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie die Begleitung der Leistungsberechtigten und zum anderen (2.) die Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung. Die Leistungen nach Nr. 2 werden von Fachkräften als qualifizierte Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere die Anleitungen und Übungen in den Bereichen nach Abs. 1 S. 2. Randnummer 38 Dass der Klägerin dem Grunde nach EGH in der Form von Assistenzleistungen im streitgegenständlichen Zeitraum zustanden, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Randnummer 39 a) Zur Überzeugung der Kammer waren die der Klägerin mit Bescheid vom 24.02.2021 bewilligten 12 FLS/Quartal vom Umfang her zu niedrig bemessen und daher rechtswidrig. Randnummer 40 Sinn der Assistenzleistungen beim betreuten Wohnen ist es, den Leistungsberechtigten zu befähigen, alle wichtigen Alltagsverrichtungen in seinem Wohn- und Lebensbereich möglichst selbständig vorzunehmen (vgl. BSG, Urt. v. 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R, Rn. 19; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 07.11.2024 - L 7 SO 3379/21, Rn. 35f). Für die Ermittlung des EGH-Bedarfs gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab: In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche. Ziel der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist es, dem Kläger die in seiner Altersgruppe üblichen gesellschaftlichen Kontakte mit Menschen zu ermöglichen und dabei nachvollziehbare soziale Teilhabebedürfnisse zu erfüllen, soweit diese nicht über die Bedürfnisse eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen hinausgehen (vgl. BSG, Urt. v. 08.03.2017- B 8 SO 2/16 R, Rn. 22f).
1 S. 1 SGB IX bestimmen sich die Leistungen der EGH nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfes, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln. Randnummer 41 Für die Klägerin ist es neben dem eigenständigen und selbstbestimmten Wohnen und Bewältigen der Alltagsverrichtungen erkennbar wichtig, die geringfügige selbständige Tätigkeit als Honorarkraft in der Erwachsenenbildung weiter ausüben zu können. Die mit der Vorbereitung und Abwicklung des Unterrichts zusammenhängenden Tätigkeiten bewältigt sie selbst und ohne Hilfe. Aus den Beschreibungen der Klägerin selbst, sowohl in ihren schriftlichen Stellungnahmen als auch z. B. gegenüber der Pflegesachverständigen und dem Gericht, ist ersichtlich, dass sie Unterstützung maßgeblich vor allem bei der Bewältigung der behördlichen Angelegenheiten benötigt, die wegen der Selbständigkeit in besonderer Art und Weise und größerem Umfang anfallen. Neben der üblichen Notwendigkeit, Unterlagen und Post regelmäßig geordnet zu sortieren und abzulegen, bedarf es für die Korrespondenz, Antragstellung und im Rahmen von Mitwirkungspflichten gegenüber verschiedenen Behörden jeweils der Vorlage unterschiedlicher Unterlagen und Anträge. Insbesondere die Erstellung der Steuererklärung und der Angaben gegenüber der Rentenversicherung scheint mit einigem bürokratischen Aufwand verbunden zu sein. Randnummer 42 Dass die Klägerin für diese anfallenden Aufgaben motivierende und reflektierende Unterstützung und Hilfe benötigt, stellt auch die Beklagte nicht in Abrede. Entgegen deren Auffassung sind derartige Aufgaben jedoch nicht allein oder vorrangig durch die gesetzliche Betreuung zu erbringen, sondern sind diese auch und gerade Gegenstand und Inhalt der EGH-Leistungen, so dass der zeitliche Aufwand bei der Bemessung der Assistenz zu berücksichtigen ist. Randnummer 43 Das BSG hat sich in seiner Entscheidung vom 30.06.206 (B 8 SO 7/15 R, Rn. 21ff) zur Unterscheidung von rechtlicher Betreuung und Leistungen des Ambulant-betreuten-Wohnens dahingehend geäußert, dass die Betreuung nicht auf die tatsächliche Verrichtung von Handlungen durch den Betreuer anstelle des Betreuten zielt, sondern auf die rechtliche Besorgung von Angelegenheiten. Der Betreuer handelt als Vertreter (§ 1823 BGB). Unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 02.12.2010 (III ZR 19/10) verweist das BSG darauf, dass von der rechtlichen Betreuung Tätigkeiten nicht erfasst sind, die sich in der tatsächlichen Hilfeleistung für den Betroffenen erschöpfen, ohne zu dessen Rechtsfürsorge erforderlich zu sein. Der Betreuer ist vielmehr nur verpflichtet, solche Hilfen zu organisieren, nicht aber, sie selbst zu leisten. Zielt die Hilfe auf die rein tatsächliche Bewältigung des Alltags, kommt eine Leistung der Eingliederungshilfe in Betracht; zielt sie indes auf das Ersetzen einer Rechtshandlung, ist der Aufgabenbereich des rechtlichen Betreuers betroffen. Dies gilt bei Leistungen der Beratung und Unterstützung (als Hilfen zur Entscheidung) gleichermaßen. Sind diese auf das Ob und Wie der Erledigung rechtlicher Belange ausgerichtet, sind sie der rechtlichen Betreuung zuzuordnen, ansonsten ist der Aufgabenbereich Eingliederungshilfe betroffen. Decken sie den geltend gemachten Bedarf, dürften Leistungen der Eingliederungshilfe, die auf das gleiche Ziel gerichtet sind, nicht mehr zu erbringen sein. Dies gilt allerdings nur, wenn diese oder andere Hilfen, die auf das gleiche Ziel gerichtet sind, tatsächlich erbracht werden (vgl. BSG, a. a. O., Rn. 22). Randnummer 44 Die Betreuerin der Klägerin hat mehrfach bekundet, dass sie es nicht als ihre Aufgabe ansieht, den erheblichen bürokratischen Mehraufwand, der mit der selbständigen Tätigkeit einhergeht, mit der Klägerin oder für sie zu übernehmen. Zudem entspricht es ganz offensichtlich dem Wunsch und ist es der Klägerin auch inhaltlich möglich, die anfallenden Arbeiten selbst und eigenverantwortlich auszuführen. Betroffen ist hier gerade nicht in erster Linie "die Ersetzung einer Rechthandlung", sondern die Bewältigung der vorbereitenden Tätigkeiten, die Organisation und Abwicklung der Handlungen, die für die Erfüllung der Mitwirkungspflichten bzw. Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen und Belege erforderlich sind. Sofern die Leistungsberechtigten, wie hier die Klägerin, dies allein bewältigen können und möchten, stellt dies nach Auffassung der Kammer eine "allgemeine Erledigung des Alltags" im Sinne des § 78 Abs. 1 S. 2 SGB IX dar, die insbesondere durch die befähigende Assistenz angeleitet und unterstützt werden kann. Randnummer 45 Zwar existiert in Thüringen – soweit ersichtlich – keine Ausführungsvorschrift, in der auch explizit die Erledigung von Behördenangelegenheiten als Inhalt der Leistungen zur Sozialen Teilhabe herausgestellt ist (anders in NRW, vgl. Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX NRW, Stand 21.06.2023, Anlage A.5.2.6 [abrufbar unter https://lrv-sgbix.lvr.de]: "Umfang der Leistungen der qualifizierenden Assistenz befähigen zu den allgemeinen Erledigungen des Alltags z. B. […] Informationen und Anleitung zur Koordination von anderen Leistungen und zur Regelung von persönlichen Behördenangelegenheiten; Beratung zur Wahrnehmung vertraglicher Rechte und Pflichten […]". Jedoch kann der inhaltliche Anwendungsbereich der Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX insgesamt insoweit weit ausgelegt werden, dass insbesondere auch Hilfestellungen bei finanziellen und behördlichen Angelegenheiten umfasst sind (vgl. Stölting, BtPrax 2020, 43, 46; Wedel/Kraemer/Hyla, FamRZ 2021, 77, 80). Randnummer 46 Zudem kann im Verhältnis der rechtlichen Betreuung zu befähigenden EGH-Leistungen von einem Nachrang der rechtlichen Betreuung ausgegangen werden. Hierzu ist auf die gesetzgeberische Intention zur weitgehenden Verwirklichung der sozialen Rechte zu verweisen (vgl. z. B. Rosenow, BtPrax 2021, 212, 214). So ist in § 17 SGB I (idF v. 04.05.2021) in Abs. 4 der Satz 2 aufgenommen worden, wonach soziale Rechte nicht deshalb abgelehnt, versagt oder eingeschränkt werden dürfen, weil ein rechtlicher Betreuer nach § 1814 Abs. 1 BGB bestellt worden ist oder bestellt werden könnte.
F v. 04.05.2021, gültig ab 01.01.2023) darf ein Betreuer nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Nach S. 2 Nr. 2 ist die Bestellung eines Betreuers insbesondere nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, erledigt werden können, insbesondere durch solche Unterstützung, die auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften beruht. Randnummer 47 Beide Gesetzesänderungen sind auf die grundlegende Neustrukturierung des Betreuungsrechts zurückzuführen und verfolgen das Ziel, das Verhältnis von Betreuungsrecht und Sozialrecht klarer zu regeln. § 17 Abs. 4 S. 2 SGB I ist Ausdruck der Subsidiarität der rechtlichen Betreuung gegenüber sozialen Hilfen. Die Regelung soll klarstellen, dass die (Möglichkeit der) Betreuung die Wahrnehmung sozialer Rechte nicht hindert, sondern ein möglicher sozialrechtlicher Anspruch nur zurücktritt, wenn ein tatsächliches Handeln des Betreuers zur Hilfeleistung und Deckung eines Bedarfs führt (vgl. Spitzlei in: Hauck/Noftz, SGB I, 7/2025, § 17 Rn. 29). Randnummer 48 Die rechtliche Betreuung ist gegenüber sozialen Hilfen subsidiär. Mit der Regelung in § 1814 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BGB wird ausdrücklich klargestellt, dass die Bestellung eines rechtlichen Betreuers bzw. die Möglichkeit der Betreuerbestellung die Wahrnehmung sozialer Rechte (§§ 2ff SGB I) nicht hindert. Bei der Prüfung und Gewährung von Sozialleistungen durch die Leistungsträger ist vielmehr der individuelle Hilfebedarf unter Berücksichtigung der Zielrichtung der Sozialleistungen zu betrachten und einzelfallabhängig zu entscheiden. Nur wenn ein tatsächliches Handeln des rechtlichen Betreuers zur Hilfeleistung und zur Deckung eines Bedarfs führt, tritt ein möglicher sozialrechtlicher Anspruch dahinter zurück. Die im Betreuungsrecht vorgenommenen Änderungen sind zentral darauf ausgerichtet, Selbstbestimmung und Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen im Vorfeld und innerhalb einer rechtlichen Betreuung im Sinne von Artikel 12 UN-BRK zu stärken (vgl. die Gesetzesbegründung in: BT-Drs. 19/24445 S. 401). Randnummer 49 Wenn sich rechtliche Betreuung und Assistenzleistungen – etwa für bestimmte Handlungen – nicht exakt voneinander abgrenzen lassen, sondern bei entscheidungsfähigen Personen beides in Betracht kommt, dann ist die Betreuung als nachrangig einzuordnen. Der Grund liegt insbesondere darin, dass die rechtliche Betreuung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG darstellt (vgl. Stölting, BtPrax 2020, 43, 44). Nicht nur die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung selbst, sondern auch die ersetzenden Handlungen des Betreuers stellen einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen dar (vgl. BSG, Urt. v. 30.06.2026 – B 8 SO 7/15 R, Rn. 23). Durch Unterstützungsleistungen im Rahmen der Assistenz kann mit den Betroffenen gemeinsam daran gearbeitet werden, dass sie sie ihre rechtlichen Ansprüche selbständig regeln und damit auch selbstbestimmt und eigenständig den Alltag bewältigen (vgl. Wedel/Kraemer/Hyla, FamRZ 2021, 77, 80). Randnummer 50 Unter diesen Prämissen ist hier anzunehmen, dass die Inanspruchnahme der rechtlichen Betreuung jedenfalls insoweit nicht erforderlich ist, wie die Klägerin sich selbständig um die mit ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Antrags- und Behördenangelegenheiten kümmert und kümmern möchte und hierzu lediglich Unterstützung hinsichtlich der Motivation, Konzentration und Handreichungen bedarf (vgl. auch LG Duisburg, Beschl. v. 13.01.2023 – 12 T 117/22, Rn. 5f). In Abgrenzung dazu greift die Klägerin nach eigenen Angaben für Wohnungsangelegenheiten und Antragstellungen bei der Krankenkasse gerade gezielt auf die Hilfe der Betreuerin zurück. Insofern ist nach dem personenzentrierten Maßstab der Bedarf für die Assistenz nach dem Wunsch der Klägerin bezogen auf einzelne Hilfebereiche abzustecken. Randnummer 51 Damit bedarf es auch keiner Differenzierung danach, ob die Assistenz im Sinne der reinen Motivierung, Fokussierung, körperlichen und psychischen Unterstützung der Klägerin zur Ausführung von Sortier- und Ablagetätigkeiten bzw. Vorbereitung von Antragstellungen (Herausnahme von Ordnern, Hilfe beim Tippen) vorgenommen wird oder auch bei der (rechtlichen) Zuordnung und Aufbereitung von Belegen, Quittungen, Schreiben (für Antragsunterlagen) geholfen wird, solange die inhaltliche Prüfung, Beurteilung sowie Entscheidung bei der Klägerin verbleibt. Alle diese Tätigkeiten sind von der - vorrangigen - EGH-Leistung umfasst. Dies gilt vor allem auch für den als komplex geschilderten Aufwand zur verschiedenen Sortierung, Neuzusammenstellung von Unterlagen und Ausfüllen von diversen Formularen bei Beantragung unterschiedlicher Leistungen bzw. bei Mitwirkungshandlungen gegenüber Rentenversicherungsträger und Finanzamt. Die Assistenzleistungen müssen sich nicht allein in motivierenden und reflektierenden Gesprächen erschöpfen. Randnummer 52 Da die Beklagte den auf 12 FLS/Quartal bzw. HBG 0,6 bestimmten Hilfebedarf für Assistenzleistungen im streitgegenständlichen Zeitraum und den beiden nachfolgenden jeweils auch damit begründete, dass Hilfe beim Sortieren und Vorlegen von Belegen hinsichtlich des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit beim Sozialhilfeträger und Finanzamt keinen Assistenzbedarf darstelle, dieser Bedarf schon nicht der sozialen Teilhabe zuzuordnen sei, ist die Bemessung des Hilfebedarfs auf fehlerhafter Beurteilungsgrundlage erfolgt. Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass der zeitliche Umfang der Assistenz zu knapp bemessen war und sie nur in großer Eile bzw. unter Verzicht auf andere Hilfen und Gespräche ihre unterstützten Angelegenheiten bewältigen konnte. Die für 10/2020 bis 9/2021 bewilligten FLS sind von der Klägerin ausgeschöpft worden. Dass in 1-2/2021 keine Stunden wahrgenommen wurden, mag daran gelegen haben, dass die Finanzierung nicht gesichert war, denn der Bescheid erging erst am 24.02.2021. Zudem ist nachvollziehbar, dass die Klägerin in 3+4/2021 vermehrt auf die Assistenz zurückgegriffen hat, um die Steuerklärung bzw. andere Antragsangelegenheiten in einem Stück abzuarbeiten. Randnummer 53 Insgesamt ist demnach davon auszugehen, dass ein zeitlich höherer Bedarf an unterstützenden und aktivierenden Assistenzleistungen tatsächlich bestanden hatte und es bei korrekter Einordnung der Unterstützungsbedarfe zu einer höheren Bewilligung von FLS – sicherlich jedenfalls in dem von der Klägerin gewünschten Umfang von 15 FLS/Quartal – gekommen wäre. Randnummer 54 b) Der Bescheid vom 24.01.2021 erweist sich auch insoweit als rechtswidrig, als die Assistenz für die Zeit vom 01.10.2020 bis 30.09.2021 gewährt wurde. Darin ist eine Befristung im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X zu sehen, da die von der Beklagten bewilligte Leistung (Vergünstigung) lediglich für einen bestimmten Zeitraum galt. Randnummer 55 Jedoch waren die Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 SGB X nicht erfüllt, weil zum einen keine Rechtsvorschrift gegeben ist, durch die die Möglichkeit eingeräumt wird, die Assistenz befristet zu bewilligen und eine Befristung auch nicht zur Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen der EGH-Leistung erforderlich war. Randnummer 56 Im Grundsatz handelt es sich bei EGH-Leistungen für wesentlich behinderte Menschen nicht um abschnittsweise zu bewilligende Leistungen; denn erst wenn das Teilhabeziel erreicht ist, ist die Sachleistung vollständig erbracht. Allein die Notwendigkeit, in bestimmten Zeitabschnitten die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Leistung zu überprüfen und die darauf fußende Praxis der Träger, Leistungen nur abschnittsweise zu bewilligen und ggf. abschnittsweise mit dem Leistungserbringer abzurechnen, führt nach dem Recht der Eingliederungshilfe nicht dazu, dass im Anschluss an einen solchen Zeitabschnitt (jeweils) ein Anspruch auf eine neue Teilhabeleistung entsteht (vgl. BSG, Urt. v. 28.01.2021 – B 8 SO 9/19 R, Rn. 35). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der erforderlichen Unterstützung der Klägerin durch die Assistenz um einen dauerhaft bestehenden Bedarf, der insbesondere nicht durch äußere Gegebenheiten (etwa Dauer einer Ausbildung o. ä.) auf eine bestimmte Zeit befristet ist. Randnummer 57 Letztlich steht hinter der nur abschnittsweisen Gewährung der EGH-Leistungen die nachvollziehbare Intention der Beklagten, dass sich die Leistungsberechtigten wie die Klägerin vor Ablauf der Geltungsdauer um eine erneute Bewilligung bemühen müssen, während es bei einer unbefristeten Bewilligung der Beklagten obliegt, das Verfahren der Bedarfsfeststellung rechtzeitig einzuleiten und ggf. die Mitwirkung des Leistungsberechtigten durchzusetzen. Dafür bietet § 32 Abs. 1 Alt. 2 SGB X aber gerade keine Rechtsgrundlage. Ergeben sich Änderungen gegenüber den bei Bewilligung vorliegenden Verhältnissen, liegt eine Änderung i. S. des § 48 SGB X vor. Sind solche Änderungen schon bei Bewilligung absehbar, bietet sich eine Bedarfsfeststellung in kürzeren Abständen an. Mit der Befristung, wie sie die Beklagte vorgenommen hat, tritt vielmehr die vom Gesetzgeber nicht erwünschte Folge ein, dass die Klägerin das Risiko trägt, dass eine Anschlussbewilligung nicht rechtzeitig erfolgen kann, obwohl sich tatsächlich keine Änderungen ergeben haben (vgl. BSG, a. a. O., Rn. 37; Thüringer LSG, Beschl. v. 17.11.2025 – L 8 SO 343/25 B, S. 3). Randnummer 58 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001644582
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