Orientierungssatz Ein Ermittlungsverfahren wegen Sexualstraftaten zu Lasten von Kindern (§ 176b StGB) kann ein einjähriges Hausverbot in einer öffentlichen Schwimmhalle rechtfertigen, auch wenn dieses zwischenzeitlich eingestellt worden ist. Verfahrensgang nachgehend LG Gera 1. Zivilkammer, 8. Mai 2026, 1 S 142/25, Urteil Tenor 1. Der Antrag vom 05.08.2025 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Verfügungskläger begehrt im vorliegenden Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache die vorläufige Suspendierung eines ihm durch die Verfügungsbeklagte erteilten Hausverbots für das Gebäude und Gelände der S. Schwimmhalle. Randnummer 2 Randnummer 3 Der Kläger ist ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung vom 19.08.2025 Schwimmer, Schwimmtrainer und Vizepräsident im S Schwimmverein e.V. Seinen Sport übt der Kläger dabei sowohl als Trainer als auch als Schwimmer mehrmals pro Woche in der von der Beklagten betriebenen Schwimmhalle in S aus. Randnummer 4 Als Trainer betreute der damals 20 Jahre alte Kläger in den Jahren 2023 und 2024 eine Kindergruppe in der Schwimmhalle der Beklagten, zu der auch ein 11 Jahre altes Mädchen gehörte. Mit diesem Kind unterhielt der Kläger eine umfangreiche Korrespondenz über den Messengerdienst „WhatsApp“, der zwar überwiegend gelöscht, in zusammenhängenden Teilen aber vorliegt und durch die Verfügungsbeklagte in Auszügen zur Akte gereicht wurde. Hinsichtlich des Inhalts des vorliegenden Chatverlaufs wird auf Bl. 30 bis 52 d. A. Bezug genommen. Randnummer 5 Das gegen den Kläger wegen des Chatinhalts eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern wurde durch die Staatsanwaltschaft Gera mit Verfügung vom 20.02.2025 eingestellt (Bl. 58 d. A.). Randnummer 6 Am 05.08.2025 erschien in der O Zeitung ein Presseartikel, in dem Teile des Chatverlaufs und Hintergrundinformationen über die Beteiligten verbreitet wurden (Bl. 57 d. A.). Randnummer 7 Einen Tag zuvor, am 04.08.2025 erteilte die Beklagte dem Kläger mit sofortiger Wirkung ein Hausverbot für das Gebäude und Gelände der Beklagten am Standort S Randnummer 8 Zur Begründung führte die Beklagte die unangebrachte Verhaltensweise des Klägers in Gestalt eines Verstoßes gegen die Haus- und Badeordnung an. Der Kläger habe wiederholt gegen das Verhaltensgebot verstoßen sich so zu verhalten, dass niemand geschädigt oder belästigt wird. Zudem habe er die allgemeinen Verhaltensregeln und die guten Sitten nicht eingehalten. Die Beklagte befristete das Hausverbot bis zum 31.07.2026. Hinsichtlich des weiteren Inhalts wird auf Bl. 7 d. A. Bezug genommen. Randnummer 9 Der Kläger ist der Ansicht, dass gegen ihn ausgesprochene Hausverbot sei rechtswidrig. Der Kläger habe sich stets an die Haus- und Badeordnung gehalten. Er sei Opfer einer durch die Mutter des Kindes initiierten Hetzjagd und unzutreffender, da auf falschen Tatsachenbehauptungen beruhender - Presseartikel. Die Eilbedürftigkeit beruhe auf dem Umstand, dass der Kläger als Trainer und Sportler auf die Nutzung der Schwimmhalle ab dem 19.08.2025 angewiesen sei. Randnummer 10 Der Verfügungskläger beantragt, Randnummer 11 die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, es bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsacheklage zu unterlassen, dem Antragsteller die Benutzung des Gebäudes und Geländes der Schwimmhalle in der in S zu verbieten. Randnummer 12 Die Verfügungsbeklagte beantragt, Randnummer 13 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 14 Sie ist der Ansicht, das von ihr ausgesprochene Hausverbot sei rechtmäßig. Dem Kläger stehe weder ein Verfügungsanspruch-, noch eine Verfügungsgrund zur Seite. Selbst wenn es vorliegend eines sachlichen Grundes für den Erlass eines Hausverbotes gegeben hätte, läge dieser vor. Die Äußerungen des Verfügungsklägers gegenüber seines 11jährigen Schützlings rechtfertigten die Besorgnis einer von dem Kläger ausgehenden Gefahr für einen anderen Badegast. Der Kläger habe eindeutig auf Sexualpraktiken hinzielende Äußerungen gegenüber einem Kind getätigt und dessen Suizidgedanken befördert. Eine Eilbedürftigkeit sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Im Übrigen würde der Erlaß der begehrten Einstweiligen Verfügung zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen, deren besondere Anforderungen der Antragsteller nicht ansatzweise auch nur dargelegt habe. Randnummer 15 Hinsichtlich des weiteren unstreitigen und streitigen Vortrags der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze, insbesondere die eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 19.08.2025 (Bl. 17 ff. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 16 Das Gericht hat die Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung angehört. Hinsichtlich des Inhalts der Anhörungen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2025 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 I. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 18 1. Insbesondere fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis des Verfügungsklägers im Hinblick auf eine Vorwegnahme der Hauptsache. Randnummer 19 Im Wege der einstweiligen Verfügung dürfen im Allgemeinen nur solche Maßnahmen angeordnet werden, die den Anspruch des Gläubigers sichern oder in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine vorläufige Regelung treffen, ohne dass es zu einer Erfüllung kommt (OLG Düsseldorf Beschluss vom 26.02.2009 - I-10 W 14/09, 10 W 14/09 - Rn. 9, zitiert nach juris). Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist jedoch zulässig, wenn die durch die einstweilige Anordnung eintretenden Folgen nicht mehr korrigierbar sind. Randnummer 20 Vorliegend würde durch Zeitablauf ein Zustand herbeigeführt, der nicht mehr korrigierbar wäre. Für vergangene Zeiträume kann ein Zugang der Natur der Sache nach nicht mehr nachträglich verweigert oder gestattet werden. Randnummer 21 2. In der Sache hat der Antrag aber keinen Erfolg. Randnummer 22
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