SGB IV erzielt hätte, wird nicht durch Abs 2 Nr 2, der lediglich die Behandlung der Auszahlung eines solchen Guthabens regelt, modifiziert. (Rn.30) Tenor Der Bescheid vom
Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) nicht
dieser Vereinbarung verwendet würden. Komme es zur vorzeitigen Auszahlung des Wertguthabens, werde es für die betriebliche Altersversorgung genutzt oder im Zusammenhang mit Kündigungen, Erwerbsminderung oder Zahlungsunfähigkeit gezahlt, solle es als nicht mehr laufendes Arbeitsentgelt bei der Berechnung des Alg unberücksichtigt bleiben.
SGB IV liege eine Wertguthabenvereinbarung unter anderem nur dann vor, wenn Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht werde, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen. Ausweislich der vorliegenden Wertguthabenvereinbarung solle das angesparte Wertguthaben dazu dienen, der Klägerin eine ruhestandsnahe Freistellung zu ermöglichen. Hierzu sei das Wertguthaben jedoch nicht verwendet worden, sodass es bei der Bemessung des Alg keine Berücksichtigung finden könne. Der Bemessungszeitraum umfasse die Entgeltabrechnungszeiträume vom 15. Juli 2024 bis 30. April 2025. Im Bemessungszeitraum sei in 290 Tagen ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von insgesamt 23.700 € erzielt worden. Hieraus ergebe sich ein durchschnittliches tägliches Entgelt (Bemessungsentgelt) von 81,72 €. Maßgeblich sei die Lohnsteuerklasse 3. Damit ergebe sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge ein Leistungsentgelt i.H.v. 65,38 €. Bei der Klägerin sei
Sie habe damit Anspruch auf Alg
dem erhöhten Leistungssatz. Randnummer 9 Hiergegen hat die Klägerin am
Randnummer 20 Die begehrte Bewilligung höheren Alg unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide verfolgt die Klägerin mit einer hier statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs 4, § 56 SGG) und begehrt Leistungen dem Grunde
(§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG). Randnummer 21 B. Die Klage ist begründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in eigenen Rechten. Die Beklagte hat den Anspruch der Klägerin auf Alg (dazu I.) zu niedrig bemessen (dazu II.). Randnummer 22 I.
1 SGB III hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Alg, der die Anwartschaftszeit erfüllt hat, arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat und den erforderlichen Antrag auf Alg gestellt hat. Das steht hinsichtlich der Klägerin zwischen den Beteiligten zu Recht nicht in Streit. Randnummer 23 II. Die Höhe des Alg bemisst sich
den §§ 149 fortfolgende (ff.) SGB III. Es beträgt im Fall der Klägerin, die die Voraussetzungen des § 149 Nummer (Nr. 1) SGB III nur bis 28. Februar 2026 erfüllte, 67 % (erhöhter Leistungssatz), danach
der Nr. 2 60 % (allgemeiner Leistungssatz; der Änderungsbescheid vom
1 SGB III die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält (§ 150 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Randnummer 25 Hier bestanden innerhalb des von der Beklagten korrekt bestimmten einjährigen Bemessungsrahmens vom
Erlangung dieser weiteren Erkenntnisse nicht an (vgl. Müller-Grune in jurisPK-SGB III, 3. Auflage 2023, § 312 Rn. 57 mit weiteren
weisen). Randnummer 27 2. Das Bemessungsentgelt hat die Beklagte zusätzlich unter Einbeziehung des Wertguthabens zu bestimmen. Randnummer 28 a.
Abs 1 Satz 1 SGB III ist Bemessungsentgelt das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. § 151 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz (Halbs.) 1 SGB III regelt, dass als Arbeitsentgelt für Zeiten einer Vereinbarung
SGB IV das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen ist, das Arbeitslose für die geleistete Arbeitszeit ohne eine Vereinbarung
Randnummer 29 Hier hatten die Arbeitsvertragsparteien eine entsprechende Vereinbarung § 7b SGB IV abgeschlossen, an deren Wirksamkeit insbesondere vor dem Hintergrund der Prüfungen durch die DRV Mitteldeutschland keine Zweifel bestehen. Mithin sind die in den Bemessungszeitraum fallenden Zahlungen auf das Wertguthaben i.H.v. monatlich 500 bzw. 250 € auch bemessungsentgelterhöhend zu berücksichtigen, da es die Klägerin ohne die Wertguthabenvereinbarung erzielt hätte. Dass hierauf durch die Klägerin keine Beiträge abzuführen waren, ist unschädlich, da es sich bei § 151 Abs. 3 Nr. 2 SGB III um eine gegenüber Abs. 1 Satz 1 speziellere Norm handelt. Randnummer 30 b. § 151 Abs. 2 Nr. 2 SGB III steht dem nicht entgegen. Die Vorschrift regelt nur die Behandlung der Auszahlung des Wertguthabens. Dies folgt aus dem Wortlaut und der Binnensystematik (dazu aa.) sowie dem Zweck der Vorschrift (dazu bb.). Hier ist das Wertguthaben aber weder mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Auszahlung gekommen, da es
1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV auf die DRV Bund übertragen wurde, noch begehrt die Klägerin seine leistungserhöhende Berücksichtigung. § 151 Abs. 2 Nr. 2 SGB III ist daher für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung: Randnummer 31 aa.
2 Nr. 2 SGB III bleiben Arbeitsentgelte außer Betracht, die als Wertguthaben einer Vereinbarung
SGB IV nicht
dieser Vereinbarung verwendet werden. § 151 Abs. 2 SGB III benennt den Begriff des Arbeitsentgelts und nimmt damit Bezug auf Abs. 1 Satz 1. Dabei schränkt er den Begriff des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts ein ("Außer Betracht bleiben…"), während Abs. 3 Nr. 2 ihn erweitert und konkretisiert ("Als Arbeitsentgelt ist zugrunde zu legen…"). Gemein ist Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 3 dabei – soweit hier von Interesse – nur, dass sie begrifflich auf Wertguthaben
Während Abs. 2 Nr. 2 aber die Behandlung der Auszahlung des Guthabens im sogenannten Störfall regelt, bezieht sich Abs. 3 Nr. 2 auf die Behandlung der hiervon zu unterscheidenden Ansparungen im Bemessungszeitraum zum Aufbau eines Guthabens. Abs. 2 Nr. 2 kann wegen dieser unterschiedlichen Anknüpfungspunkte nicht entnommen werden, dass die
Abs. 3 Nr. 2 zusätzlichen Entgelte gegebenenfalls doch nicht Alg-wirksam werden sollen. Randnummer 32 bb. § 151 Abs. 2 Nr. 2 SGB III soll verhindern, dass die Auszahlungsbeträge, die gerade nicht das laufende Arbeitsentgelt widerspiegeln, Einfluss auf die Berechnung des Alg erlangen (Behrend in Eicher/Schlegel/Coseriu, § 151 SGB III Rn. 90, Stand 1. Januar 2024; Rolfs in BeckOGK, § 151 SGB III Rn. 30, Stand 1. Mai 2026). Die Norm soll mithin Verzerrungen vorbeugen. Denn ohne eine entsprechende Regelung würden die hier allein regelungsgegenständlichen Auszahlungsbeträge als
2 SGB IV beitragspflichtiges Entgelt bis zur Bemessungsgrenze Alg-erhöhend ohne Rücksicht darauf wirken, in welcher Höhe sie anfallen und in welchem Zeitraum sie aufgebaut wurden. Randnummer 33 Zwar bewirkt § 151 Abs. 3 Nr. 2 Halbs. 1 SGB III auch eine Inkongruenz zwischen dem vorherigen, um die Ansparung geschmälerten Arbeitsentgelt und dem späteren hiervon unbeeindruckten Alg. Diese Besserstellung des Arbeitnehmers mit flexibler Arbeitszeit (so Behrend in Eicher/Schlegel/Coseriu, § 151 SGB III Rn. 100, Stand 1. Januar 2024) ist jedoch vom Gesetzgeber durch § 151 Abs. 3 Nr. 2 Halbs. 1 SGB III so vorgesehen. Randnummer 34 C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 35 Die Berufung ist kraft Gesetzes zulässig, da die Restriktionen des § 144 Abs. 1 SGG nicht greifen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001645958
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