VerfGH Weimar: Verletzung der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes durch Eilentscheidung nach Ablauf der angegriffenen Disziplinarmaßnahme im Strafvollzug und darüber hinaus im Vollzug der Sicherungsverwahrung - zu den Anforderungen aus Art 42 Abs 5 ThürVerf (RIS: Verf TH) im Einzelfall - zum Erfordernis der Schriftlichkeit aus § 18 Abs 1 S 1 ThürVerfGHG (RIS: VGHG TH) Leitsatz Einzelfall einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 42 Abs. 5 ThürVerf. (Rn.23) (Rn.33) Orientierungssatz 1a. Die in § 18 Abs 1 S 1 ThürVerfGHG (RIS: VGHG TH) geforderte Schriftlichkeit verlangt zunächst, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Eine handschriftliche Unterzeichnung ist nicht unbedingt notwendig, der Urheber der Erklärung kann auch auf andere Weise angegeben werden (vgl BVerfG, 19.02.1963, 1 BvR 610/62, BVerfGE 15, 288 <292 = RIS Rn 12>; VerfGH Berlin, 23.05.2006, 37/04 <RIS Rn 42> mwN). (Rn.26) 1b. Ferner dient das Schriftformerfordernis dem Beleg des Entäußerungswillens. Es muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl BVerwG, 21.12.2023, 2 B 2/23 <RIS Rn 6> mwN; stRspr). (Rn.26) 2. Die Garantie des effektiven Rechtsschutzes aus Art 42 Abs 5 S 1 ThürVerf (RIS: Verf TH) beinhaltet einen Anspruch auf einen tatsächlich wirksamen und damit einen zeitgerechten Rechtsschutz (BVerfG, 17.12.2013, 1 BvR 3139/08, BVerfGE 134, 242 <RIS Rn 220>). Insbesondere der vorläufige Rechtsschutz soll verhindern, dass durch eine Maßnahme, die sich bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, vollendete Tatsachen geschaffen werden (vgl BVerfG, 24.03.2023, 2 BvR 116/23 <RIS Rn 19> mwN). (Rn.32) 3. Hier: 3a. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Das LG verletzte den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art 42 Abs 5 Verf TH , indem es über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erst entschieden hat, nachdem die im Vollzug der Sicherungsverwahrung aufrechterhaltene, ursprünglich im Strafvollzug verhängte Disziplinarmaßnahme bereits abgelaufen war. (Rn.30) 3b. Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben ein Verfassungsbeschwerdeverfahren einleiten wollte. Der Schutzzweck des Unterschriftserfordernisses wird durch die eigenständige postalische Übermittlung in einem handschriftlich beschrifteten Umschlag hier in gleichwertiger Weise erfüllt. Das Schreiben ist ausdrücklich als „Verfassungsbeschwerde” bezeichnet, enthält eine detaillierte Sachverhaltsschilderung sowie eine umfassende Begründung und ist somit als Verfassungsbeschwerde zu werten. Es enthält eine ausdrückliche Antragstellung und zahlreiche Anlagen. Aufgrund der in der Begründung der Verfassungsbeschwerde detailliert geschilderten individuellen Umstände und dem handschriftlich beschrifteten Briefumschlag ergibt sich mit hinreichender Sicherheit die Urheberschaft des Beschwerdeführers. Die handschriftliche Absenderangabe und Adressierung an den Verfassungsgerichtshof auf dem Umschlag dokumentieren, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift bewusst und willentlich in den Postverkehr gegeben hat. Unter diesen Umständen ist zweifelsfrei erkennbar, dass die eingereichte Schrift vom Beschwerdeführer herrührt und als Verfassungsbeschwerde eingereicht werden sollte. (Rn.27) Verfahrensgang vorgehend LG Erfurt, 27. August 2025, 101 StVK 497/25 Vollz, Beschluss Tenor 1. Die nicht seiner Dringlichkeit entsprechende Bearbeitung des Antrags des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem Verfahren zum Aktenzeichen 101 StVK 497/25 Vollz verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 42 Abs. 5 der Verfassung des Freistaats Thüringen. 2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen. 3. Dem Beschwerdeführer wird die Hälfte seiner notwendigen Auslagen erstattet. Gründe I. Randnummer 1 Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer zum einen gegen den späten Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts Erfurt über seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine im Vollzug der Sicherungsverwahrung aufrechterhaltene Disziplinarmaßnahme und zum anderen gegen die gerichtliche Entscheidung selbst, d. h. gegen den Beschluss des Landgerichts vom 27. August 2025 (Aktenzeichen 101 StVK 497/25 Vollz), mit dem sein Antrag verworfen wurde. Randnummer 2 In der Sache begehrte der Beschwerdeführer die Aussetzung einer Disziplinarmaßnahme. Randnummer 3 1. Der Beschwerdeführer verbüßte bis zum 22. Juli 2025 eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt ... . Dort wurde gegen ihn mit Bescheid vom 20. Mai 2025 eine Disziplinarmaßnahme wegen Beleidigung und Bedrohung verhängt (Disziplinarmaßnahme Nr. 160/2025). Da gegen den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch eine vorangegangene Disziplinarmaßnahme (Nr. 131/2025) vollzogen wurde, begann der Vollzug der nachfolgenden Disziplinarmaßnahme erst ab dem 23. Juni 2025. Diese Disziplinarmaßnahme beinhaltete die Einschränkung des Aufenthalts in der Gemeinschaft (Einschluss) für die Dauer von drei Monaten sowie eine Beschränkung der Einkaufsmöglichkeiten auf 15 Euro monatlich für ebenfalls drei Monate. Randnummer 4 Mit dem Ende der Strafhaft am 22. Juli 2025 wurde der Beschwerdeführer unmittelbar in die Sicherungsverwahrung übergeleitet. Er wurde am 24. Juli 2025 angehört zu der weiteren Vollstreckung der in Strafhaft angeordneten Maßnahme nach Beginn der Sicherungsverwahrung. Der Beschwerdeführer äußerte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorgesehenen Übertragung der aus der Strafhaft resultierenden Disziplinarmaßnahme. Mit Bescheid vom 25. Juli 2025 wurde verfügt, dass die Maßnahme fortan gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 3 des Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (ThürSVVollzG) für die Dauer von einem Monat (vom 23. Juli bis zum 23. August 2025) als Einschränkung der Bewegungsfreiheit außerhalb des Zimmers (Einschluss) vollstreckt werde. Die Einkaufsbeschränkung wurde aufgehoben. Randnummer 5 2. Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2025, eingegangen beim Landgericht am Freitag, den 1. August 2025, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG sowie einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 114 Abs. 2 StVollzG. Er beantragte die Aufhebung der bis zum 23. August 2025 andauernden Disziplinarmaßnahme, die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 109 Abs. 3 StVollzG sowie im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Aussetzung des Vollzugs der Disziplinarmaßnahme bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, hilfsweise die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Randnummer 6 Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, mit dem Übertritt in die Sicherungsverwahrung sei keine gesonderte Anordnung der Disziplinarmaßnahme erfolgt, sondern lediglich deren „Übernahme“ bzw. „Anpassung“. Eine konkrete, am besonderen Vollzugsregime der Sicherungsverwahrung orientierte Begründung der Maßnahme liege nicht vor. Es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Übernahme der Disziplinarmaßnahme aus der Strafhaft in den Vollzug der Sicherungsverwahrung. Weder dem Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz noch dem Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch (ThürJVollzGB) sei eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für eine Fortführung oder Übernahme einer während der Strafhaft verhängten Disziplinarmaßnahme zu entnehmen. Die Disziplinarbefugnis nach § 55 ThürSVVollzG setze ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten während des aktuellen Vollzugsabschnitts voraus. Auch § 99 Abs. 3 ThürJVollzGB , der die Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen aus der Untersuchungshaft bei einer unmittelbar sich anschließenden Freiheitsstrafe regele, sei nicht anwendbar. Eine analoge Anwendung verbiete sich aufgrund von Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) und Art. 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Mit Vollzugsbeginn der Sicherungsverwahrung ende die Freiheitsstrafe und damit zugleich die Disziplinarmaßnahme. Zudem verstoße die Maßnahme gegen das Abstandsgebot zwischen Sicherungsverwahrung und Strafhaft. Schließlich sei die Maßnahme auch unverhältnismäßig. Ebenso fehle eine Einordnung in die erforderliche Vollzugsstrategie. Der Eilantrag sei begründet, da seine Bewegungsfreiheit konkret eingeschränkt sei und die konkrete Gefahr bestehe, dass eine spätere Entscheidung in der Hauptsache ins Leere liefe. Ein überwiegendes Interesse der Justizvollzugsanstalt sei bisher nicht dargetan. Randnummer 7 Das Landgericht bestätigte dem Beschwerdeführer unter dem 4. August 2025, einem Montag, den Eingang seiner Anträge. Der zuständigen Richterin am Landgericht lag der Antrag erstmals am 7. August 2025 vor. Sie verfügte unter dem 8. August 2025 mit dem Zusatz „EILT!!“ unter anderem ein Hinweisschreiben an den Beschwerdeführer, in dem sie mitteilte, dass der Bescheid vom 25. Juli 2025 nicht vorliege, und ihn aufforderte, diesen nachzureichen. Auf dem Schreiben befand sich der handschriftliche Vermerk „vorab per Fax“. Der Hinweis wurde am Freitag, den 15. August 2025, an die Justizvollzugsanstalt per Fax übermittelt, dort aber erst am Montag, den 18. August 2025, mit einem Eingangsstempel versehen. Randnummer 8 Mit weiterem Schriftsatz vom 20. August 2025, eingegangen beim Landgericht am 22. August 2025, reichte der Beschwerdeführer den Bescheid nach. Ebenfalls am 20. August 2025 erhob er Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Untätigkeit und Gehörsverletzung. Er rügte, dass trotz Eilbedürftigkeit keine Entscheidung ergangen sei. Darüber hinaus machte er geltend, dass der Bescheid seiner Antragsschrift bereits beigefügt gewesen sei. Randnummer 9 Der Vollzug der Disziplinarmaßnahme endete mit Ablauf des 23. August 2025. Randnummer 10 3. Am 27. August 2027 verwarf das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG i. V. m. § 72 Nr. 3 ThürSVVollzG als unzulässig. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe keine irreparablen, über den belastenden Charakter der Maßnahme hinausgehenden Nachteile vorgetragen und solche seien auch sonst nicht ersichtlich. Die Maßnahme sei überdies auch nicht offenkundig rechtswidrig. Aufgrund des vorangegangenen Vollzugs der Disziplinarmaßnahme – des Einschlusses im vorangegangenen Zeitraum – ergäben sich keine Anknüpfungspunkte, weshalb nach dem 22. Juli 2025 eine besondere Belastung für ihn eingetreten sei. Ausschlaggebend für den Eilantrag sei letztlich nicht die Disziplinarmaßnahme selbst, sondern deren Übertragung von der Strafhaft auf die Sicherungsverwahrung. Hierin sei jedenfalls keine besondere Belastung zu erblicken. Die Bestimmung des § 55 ThürSVVollzG regele Disziplinarmaßnahmen bei rechtswidrigem und schuldhaftem Verhalten von untergebrachten Personen. Die Norm enthalte zum Teil andere Maßnahmen als bei Disziplinarmaßnahmen während der Strafhaft ( §§ 98 ff. ThürJVollzGB ). Gemäß § 99 Abs. 3 ThürJVollzGB könnten im Vollzug einer Untersuchungshaft angeordnete Disziplinarmaßnahmen bei einer unmittelbar nachfolgenden Strafhaft weiter vollstreckt werden. Zwar fehle eine entsprechende Bestimmung im Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz. Dies führe aber nicht dazu, dass mit dem Übertritt von der Strafhaft in die Sicherungsverwahrung sämtliche Disziplinarmaßnahmen entfielen. Der Wechsel in eine andere Vollzugsform mache die disziplinarisch geahndete Verfehlung nicht ungeschehen. Zweck des Disziplinarrechts sei es, die Sicherheit und das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung zu sichern. Diesem Charakter werde durch den Übergang einer bereits angeordneten Maßnahme in eine andere Vollzugsform Rechnung getragen. Dieser gesetzgeberische Zweck komme auch in § 50 ThürSVVollzG zum Ausdruck, dass wie bei den besonderen Sicherungsmaßnahmen auch Disziplinarmaßnahmen in geschlossenen Vollzugseinrichtungen unabhängig davon zur Verfügung stünden, ob es sich um Strafgefangene oder Untergebrachte handele. Hinsichtlich ihrer Fähigkeit, Unrecht einzusehen und danach zu handeln, stünden Untergebrachte Strafgefangenen regelmäßig näher als Untergebrachte in einer Maßregel nach den §§ 63, 64 des Strafgesetzbuchs. Disziplinarmaßnahmen seien regelmäßig unverzichtbar. Auch sei keine offensichtliche Rechtswidrigkeit gegeben, nachdem die Justizvollzugsanstalt eine Anpassung der Disziplinarmaßnahmen unter Berücksichtigung des für den Vollzug der Sicherungsverwahrung festgelegten Katalogs von Maßnahmen vorgenommen habe. Die Einkaufsbeschränkung sei sogleich mit Beginn der Sicherungsverwahrung beendet worden, da sie im abschließenden Maßnahmenkatalog des § 55 Abs. 2 ThürSVVollzG nicht enthalten sei. Der Einschluss sei an die in § 55 Abs. 2 Nr. 3 ThürSVVollzG zulässige zeitliche Grenze angepasst worden. Randnummer 11 4. Mit am 19. September 2025 beim Thüringer Verfassungsgerichtshof eingegangenem Schreiben vom 14. September 2025 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Schreiben enthält keine Unterschrift. Es wurde per Post mittels eines handschriftlich beschrifteten Briefumschlages, der den Beschwerdeführer als Absender benennt, beim Verfassungsgerichtshof eingereicht. Randnummer 12 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 42 Abs. 5 ThürVerf. Randnummer 13 Er macht geltend, das Landgericht habe durch die verspätete Entscheidung und die Verwerfung des Eilantrags sein Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Die Entscheidung sei erst nach Ablauf der Maßnahme ergangen und damit funktionslos. Trotz ausdrücklicher Aufforderung und des Hinweises auf die drohende Rechtsschutzvereitelung habe das Landgericht nicht reagiert. Ferner vereitle die Verwerfung des Eilantrags durch überhöhte Darlegungslasten effektiven Rechtsschutz. Die Kammer habe keine Folgenabwägung vorgenommen, obwohl die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen gewesen seien. Der Eingriff sei irreversibel gewesen. Randnummer 14 Das Landgericht habe § 114 Abs. 2 StVollzG fehlerhaft angewendet. Über Anträge im einstweiligen Rechtsschutz sei unverzüglich zu entscheiden. Die Aussetzung belastender Maßnahmen sei der gesetzlich vorgesehene Regelfall. Das Landgericht habe diese Regelung faktisch entleert, indem es den Antrag bereits als unzulässig verworfen habe. Das Landgericht überspanne die Anforderungen, indem es besondere Nachteile verlange, die über die Disziplinarmaßnahme selbst hinausgingen. In Verfahren, die kurzfristige Grundrechtseingriffe beträfen, seien die Gerichte verpflichtet, unverzüglich zu entscheiden. Das Landgericht habe jedoch keine effektiven organisatorischen Maßnahmen getroffen. Randnummer 15 Zudem habe das Landgericht im Eilverfahren inhaltliche Feststellungen zur Hauptsache getroffen und damit die zentrale Rechtsfrage vorentschieden. Es habe den Grundrechtseingriff bagatellisiert, indem es darauf verwiesen habe, dass der Beschwerdeführer zuvor bereits im Einschluss gewesen sei. Jeder erneute Einschluss stelle jedoch einen eigenständigen Eingriff in die Freiheit der Person dar. Das Landgericht habe die Besonderheiten der Sicherungsverwahrung verkannt. Nach § 27 Abs. 2 ThürSVVollzG unterlägen Untergebrachte grundsätzlich nur dem Nachteinschluss. Die Fortführung der Disziplinarmaßnahme widerspreche dem Abstandsgebot zwischen Sicherungsverwahrung und Strafhaft. Randnummer 16 Der Hauptsacheantrag sei auch nicht von vornherein aussichtslos gewesen. Die Übernahme der Disziplinarmaßnahme in die Sicherungsverwahrung sei in mehrfacher Hinsicht rechtlich zweifelhaft. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage, da § 55 Abs. 2 ThürSVVollzG Disziplinarmaßnahmen nur wegen schuldhafter Pflichtverletzungen während der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erlaube und eine ausdrückliche Norm zur Fortführung von Maßnahmen aus der Strafhaft nicht bestehe. Eine analoge Anwendung des § 99 Abs. 3 ThürJVollzGB scheide aus, da der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung für die Sicherungsverwahrung bewusst nicht getroffen habe. Zudem sei mit dem Ende der Strafhaft eine rechtliche Zäsur eingetreten; die Sicherungsverwahrung stelle einen eigenständigen Vollzugsabschnitt mit eigenen Maßstäben dar. Die bloße Fortwirkung von Disziplinarmaßnahmen widerspreche dieser Systematik. Ferner verletze die unreflektierte Übernahme der strafhaftbezogenen Disziplinarmaßnahme ohne Neubewertung ihrer Verhältnismäßigkeit das Abstandsgebot des § 3 Abs. 1 und den §§ 2 , 6 , 27 Abs. 2 ThürSVVollzG . Schließlich enthalte der angefochtene Bescheid keine Abwägung zwischen dem Sicherungszweck der Maßnahme und seinen Grundrechtspositionen. Randnummer 17 Der Beschwerdeführer beantragt, Randnummer 18 „festzustellen, dass der Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 27. August 2025, Az. 101 StVK 497/25 Vollz, ihn in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 42 Abs. 5 ThürVerf verletzt.“ Randnummer 19 5. Die anhörungsberechtigte Landesregierung hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Randnummer 20 6. Der Verfassungsgerichtshof hat die Gerichtsakten des Landgerichts Erfurt zu den Verfahren des Beschwerdeführers (Az. 101 StVK 497/25 Vollz [Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes] und Az. 101 StVK 498/25 Vollz [Hauptsacheverfahren]) beigezogen. II. Randnummer 21 Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG unter Mitwirkung des stellvertretenden Mitglieds Dr. Jung an Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds Wittmann. III. Randnummer 22 Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Landgericht erst am 27. August 2025 – und damit erst nach Ablauf der angegriffenen Disziplinarmaßnahme – über den Eilantrag des Beschwerdeführers entschieden hat (1.). Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig (2.). Randnummer 23 1. Das Landgericht hat das Recht des Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 42 Abs. 5 ThürVerf verletzt, indem es erst nach Ablauf der Disziplinarmaßnahme über seinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Disziplinarmaßnahme entschieden hat. Randnummer 24
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