. Die Beteiligte zu 1) habe durch ihr eigenes Verhalten eine besondere Dringlichkeit widerlegt. Obgleich ihr bereits im März 2025 bekannt gewesen sei, dass ihr Amt aufgrund der Umorganisation der Ministerien in Frage stehe und eine Kostenübernahme für die Amtsausübung nicht mehr erfolgt sei, habe sie erst vier Monate – also erheblich – später den Eilantrag gestellt und dadurch deutlich gemacht, dass sie selbst der Angelegenheit keine besondere Eilbedürftigkeit beimesse. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass noch ein Gespräch mit dem Leiter des Referats 11 am 22.07.2025 ausgestanden habe, da der für das Personal der Hochschulen zuständige Leiter des Referats bereits am 31.03.2025 seine Rechtsauffassung der Beteiligten zu 1) gegenüber klar mitgeteilt habe. Gegen eine Eilbedürftigkeit spreche zudem, dass die Beteiligte zu 1) sich auf die pauschale Behauptung des Bestehens eines irreversiblen Rechtsverlustes bei zu später Entscheidung in der Hauptsache beschränke. Gravierende Nachteile seien nicht zu erkennen. Der mögliche vorübergehende Verlust des Freistellunganspruchs bis zu einer Hauptsacheentscheidung sei ebenso hinzunehmen wie ihr eine einstweilige Aufnahme der Tätigkeit bei der FSU Jena zumutbar sei. Welche erheblichen finanziellen Einbußen oder Verschlechterungen infolge der Zuweisung nicht vergleichbarer Tätigkeiten entstehen könnten, seien weder ersichtlich noch antragstellerinseits vorgetragen. Bei vorübergehender Nichtausübung des Amtes entstünden auch keine damit verbundenen Kosten. Hinzu komme, dass für die Geschäftsbereiche des bisherigen TMWWDG/TMWLLR eine ausreichende Interessenvertretung schwerbehinderter Beschäftigter durch die HSBV im TMBWK vorhanden sei. Die fehlende unmittelbare Legitimation sei hinzunehmen. Dies habe das BAG in seiner Entscheidung vom 14.09.2022 – 7 ABR 17/21, Rn. 21 selbst im Rahmen eines endgültigen Hauptsacheverfahrens angenommen. Randnummer 48 Darüber hinaus fehle ein Verfügungsanspruch. Das Amt der Beteiligten zu 1) sei zum 21.01.2025 erloschen, da sie nach Neuorganisation der Ministerien nicht mehr wahlberechtigt sei und auch ihre Wählbarkeit im TMWLLR gem. § 177 Abs. 7 S. 3 letzte Alt. SGB IX verloren habe. Die Wählbarkeit hänge nach der Bestimmung des § 180 Abs. 3 S. 2 SGB IX nicht von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle, sondern von der Zugehörigkeit zum Bereich einer obersten Dienstbehörde ab. Zwar sei das Amt von der Umbenennung des TMWWDG in TMWLLR unberührt geblieben. Durch die Verschiebung der Abteilung 4 (Hochschulen) sei die Beteiligte zu 1) zum TMBWK als oberste Dienstbehörde gewechselt, sodass sie ihre Wählbarkeit verloren habe. Ein Erlöschen des Amtes trete dem BAG (Beschl. v. 14.09.2022 – 7 ABR 17/21) zufolge nicht nur bei Ausscheiden aus dem Dienst, sondern auch bei einem Wechsel in eine andere Dienststelle oder den Zuständigkeitsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde ein. Auf den Grund des Wechsels komme es nicht an. Dieser könne sich auch aus einer Neuorganisation der Behörde ergeben. Zur Begründung hat das Erstgericht weiter angeführt, ein (befristetes) Übergangsmandat bestehe nicht. Ein solches sei in § 177 SGB IX nur für Betriebe vorgesehen. § 177 Abs. 8 SGB IX enthalte der amtlichen Gesetzesbegründung nach gerade keine planwidrige Regelungslücke bzgl. öffentlicher Behörden, wovon auch BAG und Literatur ausgingen. Das vom BAG im Beschluss vom 07.04.2004 – 7 ABR 35/03 noch angenommene Übergangsmandat sei gerade damit begründet worden, dass es nicht zu einer vertretungslosen Zeit kommen dürfe. Eine solche sei vorliegend nicht anzunehmen, weil eine HSBV im TMBWK bestehe. Dass für eine Übergangszeit ein Legitimationsproblem bestehe, weil die vom Wechsel betroffenen Beschäftigten die HSBV in der aufnehmenden Behörde nicht mit gewählt haben, sei mit dem BAG, Beschl. v. 14.09.2022 – 7 ABR 17/21, Rn. 31 hinzunehmen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 180 Abs. 3 SGB IX, der für abschließend von § 177 Abs. 8 SGB IX erfasste Regelungsbereiche wie den Übergang bei der Neuorganisation von Dienststellen mangels planwidriger Regelungslücke keine Anwendung finden könne. Ein Übergangsmandat lasse sich schließlich auch nicht aus der Verordnung vom 27.05.2025 zum vorübergehenden Fortbestand der bisherigen HPR ableiten. Die HSBV werden von der Rechtsverordnung nicht erfasst. Es fehle für den Verordnungsgeber schon an einer Ermächtigungsgrundlage zu einer abweichenden Regelung in Bezug auf die HSBV. Eine analoge Anwendung der Verordnung scheide wegen des abschließenden Regelungsgehaltes in § 177 Abs. 8 SGB IX aus. Randnummer 49 Gegen diesen ihr am 08.09.2025 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 1) mit einem am 19.09.2025 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Nachdem sie mit Antrag vom 07.11.2025 Fristverlängerung zur Beschwerdebegründung beantragt, den Antrag auf gerichtliche Anfrage sodann mit Schriftsatz vom 10.11.2025 hinsichtlich des Zeitpunkts der beantragten Fristverlängerung bis zum 14.11.2025 präzisiert hat und die Frist mit Beschluss vom 11.11.2025 bis zum 14.11.2025 verlängert worden ist, ging ihre Beschwerdebegründung vom 13.11.2025 (Bl. 34ff. d.eA. II) am 13.11.2025 beim Thüringer Landesarbeitsgericht ein. Randnummer 50 Mit ihrer Beschwerde rügt die Beteiligte zu 1) eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Erstgerichts und meint, jedenfalls dem Hilfsantrag zu 3) hätte entsprechen werden müssen. Randnummer 51 Zur Begründung führt sie aus, das Erstgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass keine besondere Eilbedürftigkeit vorliege und die Beteiligte zu 1) der Angelegenheit keine Eilbedürftigkeit zugemessen habe. Das Erstgericht unterliege einem Wertungsfehler, wenn es meint, die vorherigen Gespräche mit dem Referatsleiter Herrn K. seien unbeachtlich. Dieser sei auch für Angelegenheiten zuständig gewesen, bei denen Uneinigkeit über rechtliche Bewertungen im Zusammenhang mit dem Personal des Ministeriums geherrscht habe. Entsprechend habe er gegenüber der Beteiligten zu 1) seine Zuständigkeit in der vorliegenden Angelegenheit auch bestätigt. Die endgültige Rechtsauffassung des Ministeriums habe erst Ende Juli 2025 festgestanden. Danach sei unverzüglich Rechtsrat eingeholt worden. Randnummer 52 Dem Antrag zu 1) fehle es aus Sicht der Beteiligten zu 1) nicht am Rechtsschutzbedürfnis, da die Beteiligungsrechte aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zu Genüge ersichtlich seien. Randnummer 53 Der Antrag zu 2) sei ausreichend bestimmt, da die reguläre Amtszeit durch Ablauf der Wahlperiode oder durch Neuwahl ende. Randnummer 54 Rechtsfehlerhaft sei das Erstgericht für den Antrag zu 3) davon ausgegangen, dass das Amt der Beteiligten zu 1) infolge der Zuständigkeitsverschiebung erloschen sei. Die Beteiligte zu 1) bekräftigt ihre erstinstanzliche Auffassung, dass es entgegen § 180 Abs. 3 S. 2 SGB IX an einer Legitimation der HSBV des TMBWK bezogen auf die gewechselten Beschäftigten des vormaligen TMWLLR fehle. Das Erstgericht habe übersehen, dass sich der von ihm angenommene Verlust der Wählbarkeit auch auf die HSBV des TMBWK hätte auswirken müssen, sodass Neuwahlen für den neu entstandenen Geschäftsbereich notwendig gewesen wären. Der Landesverordnungsgeber habe eine solche Neuwahl der Stufenvertretungen jedoch gerade vermeiden und einen parallelen Fortbestand der Gremien – auch der HSBV – regeln wollen. Die Beteiligte zu 1) betont, dass die Verordnung vom 27.05.2025 auf sie als Stufenvertretung entsprechend anwendbar sei und die Regelungen der §§ 176ff. SGB IX einer solchen nicht entgegenstünden, da es auf die landesrechtlichen Regelungen zum Übergangsmandat der Personalvertretungen ankomme, die entsprechend anzuwenden seien. Dies ergebe sich jedenfalls aus dem allgemein und zuletzt vom BAG mit Beschluss vom 18.06.2025 – 7 ABR 6/24 anerkannten Grundsatz des Gleichlaufs zwischen HPR und HSBV im öffentlichen Dienstrecht gem. §§ 180 Abs. 6 S. 2, 178 Abs. 4 SGB IX, welcher Vorrang gegenüber landesgesetzlichen Regelungen genieße und für deren Auslegung maßgeblich sei. Es sei daher unschädlich, dass § 32 Abs. 4 ThürPersVG nicht ausdrücklich die HSBV nenne. Bestünden mehrere (bisherige) HPR fort, jedoch nur eine HSBV, komme es aus Sicht der Beteiligten zu 1) zu den bereits erstinstanzlich ausgeführten Widersprüchen, Interessenkonflikten und Vertretungslücken, die das Erstgericht entgegen des Grundsatzes der Symmetrie der Beteiligungsrechte nicht beachtet und gewürdigt habe. Mit der Beschwerde wiederholt die Beteiligte zu 1) ihre Auffassung, dass die Entscheidung des BAG vom 14.09.2022 – 7 ABR 17/21 einen anders gelagerten Sachverhalt betreffe, weil vorliegend der zum Amt der Beteiligten zu 1) gehörige HPR nach wie vor bestehe. Eine Kopplung zwischen Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung und Amtszeit des Personalrats betone nicht nur das BAG, sondern auch Prof. Düwell in der
zu verwerfen. Hinsichtlich des Hilfsantrags zu 3) ist die Beschwerde unbegründet und gem. § 91
zurückzuweisen. Randnummer 75 1. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren ergehen. Randnummer 76 Gem. §§ 90 Abs. 2, 83 Abs. 4 S. 1
ist eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren in der Beschwerdeinstanz möglich, wenn alle Beteiligten ausdrücklich ihr Einverständnis hiermit erklären. Ob ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, entscheidet die Kammer stets nach pflichtgemäßem Ermessen. Stehen bei unstreitigem Sachverhalt nur Rechtsfragen in Streit, bedarf es einer mündlichen Anhörung grundsätzlich nicht (vgl. BeckOK ArbR/Roloff, 78. Ed. 1.12.2025,
K/Koch, 26. Aufl. 2026,
10). Randnummer 77 Vorliegend ist der Sachverhalt bereits durch die umfassenden erst- und zweitinstanzlichen schriftlichen Äußerungen aller Beteiligten vollständig aufgeklärt und es geht nur noch um die Beantwortung von Rechtsfragen durch das Beschwerdegericht, welches auf seine vorläufige Rechtsauffassung auch hingewiesen und den Beteiligten vorab mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Nachdem die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 17.02.2026 (Bl. 75 d. eA II) und der Beteiligten zu 2) mit Schriftsatz vom 10.02.2026 (Bl. 74 d. eA II) auch ausdrücklich ihre Zustimmung zum schriftlichen Verfahren erteilt haben, war auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Gegebenheiten entsprechend des Beschlusses vom 18.02.2026 (Bl. 76 d. eA II) ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Randnummer 78 2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist nur im tenorierten Umfang zulässig. Randnummer 79 a) Die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz ist statthaft nach §§ 87 Abs. 1, 85 Abs. 2 S. 1
sowie form- und fristgerecht gem. §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 S. 1, 89 Abs. 1, Abs. 2 S. 1
eingelegt. Randnummer 80 b) Die Beschwerdebegründung genügt jedoch hinsichtlich des Antrags zu 1) und 2) nicht den Anforderungen, die §§ 89 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 S. 1, 87 Abs. 2 S. 1, 64 Abs. 6, 7
i.V.m. 520 Abs. 3 ZPO an eine zulässige Beschwerdebegründung stellen. Randnummer 81 aa) Die Beschwerdebegründung muss angeben, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Rechtsverletzung bestehen soll. Sie muss sich für ihre Zulässigkeit fallbezogen mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses befassen. Allgemeine, formelhafte Wendungen genügen hierfür ebenso wenig wie eine Wiederholung von vorinstanzlichen Rechtsausführungen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Beschwerdeführerin die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt. Eine ordnungsgemäße Begründung erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses. Die Schlüssigkeit des Vorbringens ist für die Zulässigkeit zwar nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin muss jedoch darlegen, warum sie die Entscheidungsgründe für unrichtig hält. Dies erfordert konkrete Rügen von Fehlern der ersten Instanz in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht oder neues Vorbringen (§ 89 Abs. 2 S. 2
). Ist die angefochtene Entscheidung mehrfach begründet, muss sich die Beschwerdebegründung mit allen Begründungen auseinandersetzen (vgl. BAG, Beschl. v. 24.05.2023 – 7 ABR 8/22, Rn. 10; Beschl. v. 23.02.2021 – 1 ABR 33/19, Rn. 11; Beschl. v. 20.03.2018 – 1 ABR 50/16, Rn. 9; BeckOK ArbR/Roloff, 78. Ed. 1.12.2025,
7, 7a m.w.N.). Randnummer 82 bb) Gemessen an diesen Maßstäben setzt sich die Beschwerdebegründung vom 13.11.2025 mit der Entscheidung des Erstgerichts bzgl. der Anträge zu 1) und 2) nicht hinreichend auseinander. Randnummer 83 aaa) Das Erstgericht hat seine Entscheidung zum einen darauf gestützt, dass mit dem Antrag zu 1) kein bestimmtes Beteiligungsrecht geltend gemacht worden sei, sondern eine abstrakte einstweilige Verfügung dahingehend begehrt werde, ob die Beteiligte generell in ihrer Funktion als HSBV weiter zu beteiligen ist, was unzulässig sei. Es hat das Rechtsschutzbedürfnis außerdem auch deshalb verneint, weil bislang kein Hauptsacheverfahren angestrengt worden sei. Randnummer 84 In der Beschwerdebegründung führt die Beteiligte zu 1) unter II. (dort S. 9, Bl. 42 d. eA II) lediglich aus, das Erstgericht habe die Anträge zu 1) und 2) als unzulässig abgewiesen, ohne auf dessen Begründung der Abweisung näher einzugehen. Unter III. 3. (dort S.12, Bl. 45 d. eA II) wird zum Antrag zu 1) die Auffassung vertreten, dass das Rechtsschutzbedürfnis bestehe, weil sich der Aufgabenumfang und die Beteiligungsrechte aus dem Gesetz ergäben. Damit erschöpft sich die Beschwerdebegründung in einer Wiederholung der erstinstanzlich in der Antragsschrift vom 06.08.2025 (dort S. 11, Bl. 11 d. A. I) vertretenen Ansicht, dass der Antrag zu 1) zur Sicherung der Rechte als HSBV zulässig sei, nachdem auch auf ausdrücklichen Hinweis des Erstgerichts vom 29.08.2025 (Bl. 64 d. A. I) keine Stellungnahme oder Anpassung des globalen Antrags hinsichtlich der Problematik erfolgt war. Zur Frage des Bestehens eines Rechtsschutzbedürfnisses ohne Einleitung des Hauptsacheverfahrens verhält sich die Beschwerdebegründung gar nicht. Sie geht damit über ein reines "Doch" nicht hinaus und greift nicht alle tragenden Aspekte für die Abweisung durch das Erstgericht an, was angesichts der Anforderungen der §§ 89 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 S. 1, 87 Abs. 2 S. 1, 64 Abs. 6, 7
i.V.m. 520 Abs. 3 ZPO nicht ausreichend ist. Randnummer 85 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Besonderheiten des Beschwerdeverfahrens im Beschlussverfahren. Dass diesen im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde angemessen Rechnung zu tragen ist, kann von vornherein nicht zur Folge habe, dass eine nur Rechtsauffassungen 1. Instanz wiederholende, nicht alle Aspekte einer Mehrfachbegründung aufgreifende Anfechtung als zulässig angesehen wird. Denn auch im Beschlussverfahren muss die Beschwerde darlegen, dass und warum sie die Entscheidungsgründe für unrichtig hält und dabei auf alle selbständigen Begründungsstränge des Erstgerichts eingehen, um geeignet zu sein, im Falle ihrer Berechtigung die Entscheidung insgesamt infrage zu stellen. Setzt sie sich einen Streitgegenstand betreffend nur unzureichend mit der Begründung und auch nicht mit allen tragenden Erwägungen des Erstgerichts auseinander, ist sie – wie hier – unzulässig (vgl. BAG Beschl. v. 24.05.2023 – 7 ABR 8/22, Rn. 10). Randnummer 86 bbb) Gleiches gilt für den Antrag zu 2). Für diesen beschränkt sich der Angriff in der Beschwerdebegründung auf die bloße Wiederholung der Rechtsauffassung, dass der Antrag ausreichend bestimmt ist bzw. bestimmbar wäre. Es wird lediglich ausgeführt, dass die reguläre Amtszeit durch Ablauf der Wahlperiode oder durch Neuwahlen ende und der Antrag um letztgenannten Aspekt alternativ erweitert. Auf die ebenfalls bereits mit Hinweis vom 29.08.2025 mitgeteilten und zur Begründung der Abweisung dann auch herangezogenen Bedenken des Erstgerichts hinsichtlich der fehlenden Konkretisierung des streitigen Zeitpunkts des Amtszeitendes geht die Beschwerdebegründung nicht näher ein, sodass auch insofern nicht von einer den Anforderungen der §§ 89 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 S. 1, 87 Abs. 2 S. 1, 64 Abs. 6, 7
i.V.m. 520 Abs. 3 ZPO genügenden Beschwerdebegründung auszugehen ist. Randnummer 87 Im Übrigen könnte die von der Beteiligten zu 1) mit dem Antrag zu 2) angestrebte Alternativfeststellung auch zu keiner abschließenden Klärung des Rechtsverhältnisses i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO bis zur Entscheidung in der Hauptsache führen. Der für die Zulässigkeit des Antrags zu 2) erstinstanzlich (Antragsbegründung vom 06.08.2025, dort S. 11, Bl. 11 d. A. I) herangezogene Beschluss des LAG Hessen vom 03.09.2018 – 16 TaBVGa 145/18 betraf insoweit einen anderen Sachverhalt, als dass hier das Ende der Amtszeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung gar nicht in Streit stand, sondern allein die personelle Zusammensetzung dieser. Randnummer 88 c) Hinsichtlich des Antrags zu 3) ist die Beschwerde zulässig. Randnummer 89 aa) Die zu 1) beteiligte HSBV ist beschwerdebefugt, da sie beteiligtenfähig i.S.d. § 83 Abs. 3
ist. Randnummer 90 Beschwerdebefugt ist, wer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und mit dem Rechtsmittel gerade die Beseitigung dieser Beschwer begehrt. Die Beschwerdebefugnis im Beschlussverfahren folgt der Beteiligungsbefugnis. Daher ist beschwerdebefugt nur diejenige Person, Vereinigung oder Stelle, die nach § 83 Abs. 3
am Verfahren beteiligt und i.S.d. § 10
parteifähig ist, d.h. durch die zu erwartende Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen bzw. schwerbehindertenvertretungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen wird. Die Beteiligtenbefugnis ist vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen. Ist das Amt einer an einem Beschlussverfahren beteiligten Schwerbehindertenvertretung erloschen, ohne dass eine neue Schwerbehindertenvertretung gewählt wurde, endet damit deren Beteiligtenfähigkeit. Zwar führt ein unstreitiger Verlust der Beteiligtenfähigkeit zur Unzulässigkeit eines Rechtsmittels. Ist jedoch die Beteiligtenfähigkeit streitig, so wird sie vom BAG hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels unterstellt. Es entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, dass eine Partei, deren Parteifähigkeit oder gar rechtliche Existenz überhaupt im Streit steht, wirksam ein Rechtsmittel mit dem Ziel einlegen kann, eine Sachentscheidung zu erlangen (vgl. BAG, Beschl. v. 14.09.2022 – 7 ABR, Rn. 13; Beschl. v. 30.06.2021 – 7 ABR 24/20, Rn. 17 m.w.N.). Randnummer 91 Beteiligte zu 1) ist die HSBV als Stelle. Hauptschwerbehindertenvertretungen sind nach § 177 Abs. 1 S. 1 SGB IX als Zusammenfassung von Vertrauensperson und stellvertretenden Mitgliedern zu einem besonderen kollektiven Vertretungskörper definiert und grundsätzlich nach § 83 Abs. 3
beteiligtenfähig. Da vorliegend hinsichtlich des Antrags zu 3) streitig ist, ob die HSBV nach dem Ressortwechsel übergangsweise fortbesteht, ist die Beteiligtenfähigkeit für die Zulässigkeit der Beschwerde zu unterstellen (vgl. BAG, Beschl. v. 14.09.2022 – 7 ABR 17/21, Rn. 9ff., 23 m.w.N.). Entsprechend ist für die der Beteiligtenfähigkeit folgende Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) auch unerheblich, ob – wie der Beteiligte zu 2) meint – die im Juli 2025 gewählte HSBV am TMWLLR die Beteiligte zu 1) abgelöst hat. Randnummer 92 Die HVP Frau S. wäre zwar – obgleich sie formal nicht als Beteiligte geführt worden ist – ebenfalls als Person i.S.d. § 10 S. 1 2. Hs.
beteiligtenfähig und beschwerdebefugt insoweit gewesen, als sie in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Funktion betroffen ist (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Schlewing/Dickerhof-Borello, 10. Aufl. 2022,
20). Beschwerde eingelegt hat jedoch zweitinstanzlich die HSBV als Stelle, vertreten durch die HVP Frau S.. Die HSBV besteht grundsätzlich nur aus einer Person und kann – im Gegensatz zum Personalrat – nicht als mehrköpfiges Kollegialorgan heranwachsen. Ihre Aufgaben werden regelmäßig durch die gewählte HVP allein wahrgenommen. Da eine Aufgabenwahrnehmung auch durch StellvertreterInnen im Vertretungskörper jedoch nicht ausgeschlossen ist, gilt für die HSBV ein modifiziertes Prinzip der Ein-Personen-Vertretung (vgl. LPK-SGB IX/Düwell, 7. Aufl. 2026, SGB IX § 177 Rn. 6; BAG, Beschl. v. 29.07.2009 – 7 ABR 91/07, Rn. 19). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beteiligte zu 1) mit ihrer Beschwerde auch die mit der Organstellung verbundenen Rechte ihrer HVP Frau S. wahrnehmen kann und wahrgenommen hat, ohne dass es noch einer gesonderten Beteiligung der HVP bedurft hätte. Randnummer 93 bb) Hinsichtlich des Hilfsantrags zu 3) genügt die Beschwerdebegründung vom 13.11.2025 auch den Anforderungen des §§ 89 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 S. 1, 87 Abs. 2 S. 1, 64 Abs. 6, 7
i.V.m. 520 Abs. 3 ZPO. Randnummer 94 3. Die insoweit zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Randnummer 95
analog das Beschlussverfahren. Randnummer 97 Für organschaftliche Angelegenheiten ist § 2a Abs. 1 Nr. 3 a), Abs. 2
entsprechend anzuwenden, auch wenn dieser nicht ausdrücklich auf § 180 SGB IX verweist (vgl. BAG, Beschl. v. 22.03.2012 – 7 AZB 51/11; LPK-SGB IX/Düwell, 7. Aufl. 2026, SGB IX § 180 Rn. 90). Streitgegenständlich ist vorliegend die Frage, ob das Amt der Beteiligten zu 1) nach dem Ressortwechsel zum 21.01.2025 vorzeitig erloschen ist oder übergangsweise fortbesteht. Es handelt sich mithin um eine Angelegenheit, die ihre Grundlage in der Organstellung der HSBV hat, und im Beschlussverfahren zu klären ist. Randnummer 98 bb) Der Antrag ist im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot einer Auslegung fähig und bedürftig. Randnummer 99 Auch im einstweiligen Beschlussverfahren ist gilt das Bestimmtheitsgebot, wobei die §§ 83 Abs. 1
, 308 ZPO und § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angesichts der Regelung des § 938 Abs. 1 ZPO modifiziert anzuwenden sind. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich die Angabe eines hinreichend bestimmten Rechtsschutzziels, dessen Auswahl nicht dem Gericht überlassen werden darf. Ist ein konkreter Antrag gestellt, besteht auch im Eilverfahren gem. § 308 Abs. 1 ZPO eine Bindung an diesen. Grundsätzlich sind selbst Globalanträge – d.h. solche, die als zulässig, aber insgesamt unbegründet angesehen werden, auch wenn sie bei einer nur auf einen Teil beschränkten Antragstellung begründet wären – einer Auslegung fähig (vgl. Hamacher Antragslexikon ArbR/Hamacher, 4. Aufl. 2024, A. I. Rn. 87f., 94; Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 5. Aufl. 2022, H. 17 m.w.N.). Randnummer 100 Vorliegend existieren vier verschiedene Antragsvarianten. Erstinstanzlich war im Schriftsatz vom 03.09.2025 (Bl. 68 d. A. I) angekündigt worden, hilfsweise feststellen zu lassen, "dass das Amt der Beteiligten zu 1. über den 21.01.2025 hinaus fortbesteht". Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist im Anhörungstermin der Hilfsantrag zu 3) wie folgt gestellt worden: "Es wird festgestellt, dass das Amt der Beteiligten zu 1) besteht." Im Beschluss vom 05.09.2025 ist folgender Hilfsantrag zu 3) genannt: "Es wird festgestellt, dass das Amt der Beteiligten zu 1) fortbesteht." Mit der Beschwerde wird nunmehr beantragt, hilfsweise festzustellen, "dass das Amt der Beteiligten zu 1) über den 21. Januar 2025 hinaus im Gleichlauf zum bestehenden Hauptpersonalrat des ehemaligen Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft fortbesteht". Randnummer 101 Keine Antragsvariante berücksichtigt, dass sich eine Feststellung im Eilverfahren nicht unbegrenzt auf die Zukunft erstrecken kann, sondern grundsätzlich nur auf die Gegenwart einstweilen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Diesem Aspekt kann bei gebotener interessengerechter Auslegung allerdings durch ein zeitlich begrenztes Verständnis des Antrags dahingehend Rechnung getragen werden, dass sich die Feststellung weder rein vergangenheits- noch rein zukunftsbezogen jedenfalls auf die Zeit nach dem 21.01.2025 bis zur Gegenwart und damit bis zum Schluss der Anhörung der Beteiligten beziehen soll. Von einer teilweisen Unzulässigkeit des Antrags bezogen auf die rückwirkende Feststellung ab 21.01.2025 bis zur Gegenwart ist nicht auszugehen. Dies wäre aus Sicht der Kammer nur dann der Fall, wenn sich die Feststellung ausschließlich auf die Vergangenheit bezogen hätte. Der Antrag zu 3) ist mit dem Erstgericht und dem BAG jedoch dahingehend zu verstehen, dass – wie erstinstanzlich zuletzt formuliert – der gegenwärtige Bestand des Amtes festgestellt werden soll (vgl. BAG, Beschl. v. 14.09.2022 – 7 ABR 17/21, Rn. 19; Beschl. v. 23.08.2006 – 7 ABR 51/05, Rn. 39; eine teilweise Unzulässigkeit im Hinblick auf die vergangenheitsbezogene Feststellung annehmend jedoch: LAG Hessen, Beschl. v. 03.09.2018 – 16 TaBVGa 145/18, Rn. 33-35). Randnummer 102 Dass der Antrag zu 3) die innerprozessuale Bedingung nicht konkret benennt, ist unschädlich. Randnummer 103 Bereits aus der Formulierung "hilfsweise" und der von der Beteiligten zu 1) vorgegebenen Rangfolge der Anträge ergibt sich, dass der Antrag zu 3) nur für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2) gestellt worden ist. Randnummer 104
. Es ist anerkannt, dass die HSBV ihre Rechte selbständig und ohne Zustimmung des Personalrats gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen kann (vgl. Düwell, in: Grobys/Panzer-Heemeier, StichwortKommentar Arbeitsrecht,
i.V.m. 935, 940 ZPO an den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren stellen, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts im Beschluss vom 05.09.2025 (unter II. 3. b), dort S. 10f., Bl. 87f. d. eA. I), die sich die erkennende Kammer analog §§ 87 Abs. 2 S. 1, 69 Abs. 2
zu Eigen macht, Bezug genommen. Randnummer 115 Die Beschwerde gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen: Randnummer 116 Der Verfügungsgrund bildet den Umstand ab, deretwegen das Eilverfahren angestrengt wird, weil die Rechtsverwirklichung im Hauptsacheverfahren gefährdet erscheint (sog. Dringlichkeit). Zur Annahme einer derartigen Dringlichkeit bedürfte es auf Seiten der Beteiligten zu 1) gem. §§ 935, 940 ZPO der Gefahr eines irreversiblen Rechtsverlustes, die in einer Abwägung mit den Interessen des Beteiligten zu 2) als vorrangig anzusehen sein müsste. Eine Vorwegnahme der Hauptsache in Form einer Befriedungsverfügung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn dies zur Erfüllung des rechtsstaatlichen Justizgewährleistungsanspruchs auf effektiven Rechtsschutz unerlässlich ist. Abwägungsrelevante Aspekte, die zugunsten der Beteiligten zu 1) wirken, sind eine große Wahrscheinlichkeit des Antragserfolgs im Hauptsacheverfahren sowie die Tatsache, dass die Vollstreckung im Hauptsacheverfahren regelmäßig erst nach Rechtskraft möglich ist. Als Kriterium – das je nach Antrag zugunsten oder zulasten der Beteiligten zu 1) wirken kann – ist das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Betriebsverfassung, insbesondere der Vermeidung eines vertretungslosen Zustands, einzubeziehen. Zulasten der Beteiligten zu 1) wirkt, wenn ein ausreichender Schutz des verfolgten Ziels auf andere Weise sichergestellt ist sowie die Widerlegung der Dringlichkeit, wenn selbst vor Antragstellung ein längerer Zeitablauf in Kauf genommen und das Verfahren nachlässig betrieben wird. Soweit es um die Sicherung von Beteiligungsrechten des Betriebsrats geht, kommt es für die Interessenabwägung darauf an, wie stark die Beteiligungsrechte ausgestaltet sind und ob die Beschäftigten, zu deren Schutz die Beteiligungsrechte bestehen, hinreichend geschützt sind. Deshalb ist es für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes erforderlich, dass wesentliche Nachteile für die von der Beteiligten zu 1) vertretenen Beschäftigten zu befürchten sind. Die Vereitelung von Beteiligungsrechten allein genügt nicht (vgl. ErfK/Koch, 26. Aufl. 2026,
5; Grunsky/Waas/Benecke/Greiner/Greiner, 8. Aufl. 2014,
25; HK-
/Bernard/Roos, 3. Aufl. 2025,
51ff.; Rbib/Gesenhoff, NZA 2025, 1804, 1805 m.w.N.). Randnummer 117 Diese insbesondere für die Personalvertretung entwickelten Abwägungsgrundsätze können aus Sicht der Kammer auf die HSBV als Stufenvertretung der Interessen der schwerbehinderten Menschen im Grundsatz – unter Beachtung der Besonderheiten dieses Organs – übertragen werden. Randnummer 118 bb) Ausgehend hiervon ist mit dem Erstgericht das Vorliegen eines Verfügungsgrundes zu verneinen. Randnummer 119 aaa) Die Beteiligte zu 1) hat die Dringlichkeit der Angelegenheit bereits selbst widerlegt. Randnummer 120 Wer durch treuwidriges Zuwarten die Eilbedürftigkeit erst herbeiführt, kann nicht mehr mit einer einstweiligen Verfügung reagieren, es sei denn, es bestand keine Chance, rechtzeitig eine abschließende Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu erlangen. Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass selbst eine zunächst bestehende Eilbedürftigkeit durch prozessuales Verhalten der erstinstanzlich unterlegenen Antragstellerin entfallen kann. Insbesondere wird eine solche Selbstwiderlegung der Dringlichkeit angenommen, wenn ein Hauptsacheverfahren erst mehrere Monate nach dem Eilantrag eingeleitet wird. Ein derart zeitverzögerndes Verhalten verfehlt die den §§ 85 Abs. 2
, 935, 940 ZPO zugrunde liegende gesetzliche Intention (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.03.2014 – 5 SaGa 13/13; HK-
/Bernard/Roos, 3. Aufl. 2025,
51). Randnummer 121 Die Gesamtbetrachtung des prozessualen Vorgehens der Beteiligten zu 1) ergibt, dass sie ihr Begehren nicht mit dem in einem Eilverfahren erforderlichen Nachdruck verfolgt hat. Das Erstgericht ist davon ausgegangen, dass bereits das Zuwarten mit der Einreichung des Eilantrags dringlichkeitsschädlich gewesen ist. Dessen ungeachtet ergibt sich die Selbstwiderlegung der Dringlichkeit zwischenzeitlich auch und gerade daraus, dass die Beteiligte zu 1) bislang immer noch keine Hauptsache eingeleitet hat. Sie hat zwar im Schriftsatz vom 09.02.2026 zuletzt angekündigt, eine Hauptsache schnellstmöglich anstrengen zu wollen. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.03.2026 war eine Hauptsache beim Erstgericht jedoch nicht anhängig, obwohl die Problematik der Beteiligten zu 1) spätestens im Juli 2025 bzw. mit Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses hinreichend bekannt war. Bereits der Umstand, dass seit mehr als einem halben Jahr keine Hauptsache angestrengt worden ist, führt dazu, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Beteiligte zu 1) überhaupt noch ein Interesse an einer zügigen Rechtsdurchsetzung belegen kann. Soweit die Beteiligte zu 1) darauf verweist, dass sie eine Hauptsache zur Vermeidung von Kosten im Interesse einer vertrauensvollen Zusammenarbeit bislang habe vermeiden wollen, stellt dies aus Sicht der Kammer keinen hinreichenden Hinderungsgrund für die Nichteinleitung der Hauptsache dar. Eine Zusammenarbeit mit dem Beteiligten zu 2), die hätte gestört werden können, gibt es unstreitig schon seit dem Frühjahr 2025 nicht mehr. Auch konnte sich die Beteiligte zu 1) nicht darauf zurückziehen, vor Einleitung einer Hauptsache erst den Ausgang des Beschwerdeverfahrens abwarten zu wollen. Spätestens mit der am 21.01.2026 zugegangenen gerichtlichen Verfügung vom 19.01.2026 waren der Beteiligten zu 1) die Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten auch der Beschwerde bekannt. Wenn die Beteiligte zu 1) gleichwohl bis zuletzt an ihrer Rechtsverfolgung festhält, erschließt sich nicht, warum sie die Hauptsache nicht einleiten kann. Schließlich führt die Nichtbetreibung des Hauptsacheverfahrens seit mehr als einem halben Jahr auch dazu, dass ihre erstinstanzlich nicht näher erläuterte Argumentation, ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache könne nicht hingenommen werden, weil mit einer solchen erst 12 bis 18 Monate nach Erhebung gerechnet werden könne, ins Leere geht. Randnummer 122 bbb) Selbst wenn man es zugunsten der Beteiligten zu 1) – unter Außerachtlassung des arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatzes – als dringlichkeitsunschädlich ansehen wöllte, wenn während des einstweiligen Verfügungsverfahrens kein Hauptsacheverfahren angestrengt wird (vgl. MüKoZPO/Drescher, 7. Aufl. 2025, ZPO § 935 Rb, 22 mit Hinweis auf OLG Hamburg, Urt. v. 31.08.2023 – 15 U 18/23 Kart), fehlt es jedenfalls bis zuletzt an der hinreichenden Darlegung von irreparablen, eine Befriedungsverfügung rechtfertigenden Nachteilen. Randnummer 123 Die erstinstanzlich in der Antragsschrift (dort S. 13f., Bl. 13f. d. eA. I) ausgeführten Nachteile der Beteiligten zu 1) und deren HVP sind vorliegend auch aus Sicht der erkennenden Kammer jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen. Randnummer 124 Soweit die Beteiligte zu 1) eine Parallele zu dem Beschluss des LAG Hessen v. 03.09.2018 – 16 TaBVGa 145/18 zu ziehen versucht, wenn sie pauschal darauf verweist, eine Entscheidung in der – nicht eingeleiteten – Hauptsache komme zu spät, sei darauf hingewiesen, dass in dem vom LAG Hessen entschiedenen Fall ein Verfügungsgrund primär deshalb angenommen worden ist, weil – anders als vorliegend – bereits im Zeitpunkt der Eilentscheidung festgestanden hat, dass die Amtszeit der GSBV schon im Dezember 2018 enden wird. Randnummer 125 Dass das nur potentielle Abwarten auf eine Hauptsacheentscheidung, der Entzug der Freistellung, die verweigerte Kostentragung und die nur mögliche Gefahr finanzieller Einbußen oder einer Verschlechterung durch Zuweisung nicht vergleichbarer Tätigkeiten keine solchen, eine Befriedungsverfügung rechtfertigenden Nachteile darstellen, hat das Erstgericht überzeugend festgestellt und in diesem Zusammenhang auch zutreffend darauf verwiesen, dass eine ausreichende Interessenvertretung durch die HSBV im TMBWK vorhanden ist. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss vom 05.09.2025 (unter II. 3. b) aa), dort S. 11, Bl. 88 d. eA I), die sich die erkennende Kammer analog §§ 69 Abs. 2, 87 Abs. 2 S. 1
zu Eigen macht, wird Bezug genommen. Die Beschwerde geht auf die Ausführungen des Erstgerichts zum Fehlen irreparabler Nachteile, die für die Annahme eines Verfügungsgrundes unerlässlich sind, bis zuletzt trotz entsprechendem Hinweis vom 19.01.2026 gar nicht ein, auch nicht bezogen auf ihre nunmehr ab 17.11.2025 zugewiesene Tätigkeit an der FSU Jena. Randnummer 126 Demgegenüber kann jedenfalls nicht ohne Weiteres von einer großen Wahrscheinlichkeit des Antragserfolgs im Hauptsacheverfahren ausgegangen werden. Bereits die Intensität des beiderseitigen Vorbringens belegt die Komplexität der sich hier stellenden Rechtsfragen. Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist kein derart eindeutiger Verfahrensausgang zu erkennen, der geeignet wäre, den Erlass einer Befriedungsverfügung trotz widerlegter Dringlichkeit zu rechtfertigen. Auch die Vereitelung von Beteiligungsrechten allein reicht für die Annahme eines Verfügungsgrundes nicht aus. Schließlich besteht, worauf das Erstgericht zutreffend hinweist, auch kein gänzlich vertretungsloser Zustand nach dem Ressortwechsel, welche den Erlass einer Befriedungsverfügung gebieten würde. Die Interessen der schwerbehinderten Menschen aus dem übergegangenen Geschäftsbereich des bisherigen TMWWDG/TMWLLR und der TSK werden derzeit durch die Schwerbehindertenvertretungen in den Ministerien, der TSK und der nachgeordneten Bereiche und die HSBV des TMBWK vertreten. Auch im TMWLLR ist im Juli 2025 eine neue HSBV gewählt. Die damit verbundene zeitweise fehlende unmittelbare Legitimation ist mit dem BAG (Beschl. v. 14.09.2022 – 7 ABR 17/21, Rn. 31) jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen. Denn hier ist die Situation nicht anders als in den Fällen, in denen Beschäftigte erst nach der Wahl der Personalvertretung Belegschaftsmitglieder geworden sind und diese deshalb nicht wählen konnten. Inwiefern die bereits vorhandene Interessen-vertretung die übergegangenen schwerbehinderten Beschäftigten nicht jedenfalls für einen Übergangszeitraum mitrepräsentieren kann, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht (vgl. BAG, Beschl. v. 24.03.2021 – 7 ABR 16/20, Rn. 52; Linsenmaier, RdA 2017, 128, 134f.). Randnummer 127 c) Da aufgrund vorstehender Ausführungen bereits kein Verfügungsgrund gegeben ist, kommt es auf die übrigen Erwägungen zum Verfügungsanspruch nicht mehr an. Ob ein solcher tatsächlich bestehen kann, bleibt einer Klärung im Hauptsacheverfahren überlassen. Randnummer 128 Im Ergebnis blieb der Beschwerde der Erfolg versagt. Randnummer 129 4. Entsprechend des Bestimmtheitserfordernisses gem. § 313 ZPO war eine klarstellende Neufassung des erstinstanzlichen Beschlusstenors angezeigt. Randnummer 130 5. Eine Kostenentscheidung war auch hinsichtlich der Gerichtskostenfreiheit nach § 2 Abs. 2 GKG nicht veranlasst (vgl. BAG, Beschl. v. 02.10.2007 – 1 ABR 59/06). Randnummer 131 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 2 S. 3
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