zu erkennen ist. Randnummer 13 Sonstige Anspruchsnormen sind nicht ersichtlich bzw. scheiden aus. Aufgrund des abschließenden Sondertatbestandes des § 839a
kann auch nicht auf die allgemeinen Deliktstatbestände zurückgegriffen werden (BGHZ 226, 116 Rn. 11 = VersR 2020, 1324 = NJW 2020, 2471; BGHZ 198, 265 Rn. 14 = VersR 2014, 1384 = NJW-RR 2014, 90; zu § 839 vgl. BGHZ 3, 94
. Randnummer 15 Im Einzelnen: Randnummer 16 a) Zur groben Fahrlässigkeit eines Gerichtsgutachters hat das OLG Hamm vor kurzem entschieden (OLG Hamm, Urteil vom 24. November 2023 – I-11 U 112/22, juris Rn. 53): Randnummer 17 „Grobe Fahrlässigkeit erfordert einen in objektiver Hinsicht schweren und in subjektiver Hinsicht nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss vom Sachverständigen dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Es muss eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen, die das in § 276 Abs. 2
bestimmte Maß erheblich überschreitet. Für die Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen nach § 839a
bedeutet dies, dass der Sachverständige in objektiver Hinsicht bei der Erstellung des Gutachtens die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und dasjenige unbeachtet gelassen haben muss, was jedem Sachverständigen hätte einleuchten müssen; seine Pflichtverletzung muss mithin schlechthin unentschuldbar sein. Auch in subjektiver Hinsicht muss den Sachverständigen ein besonders schweres Verschulden treffen, wobei es freilich im Einzelfall gerechtfertigt sein kann, von einem bestimmten äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des damit einhergehenden objektiven Pflichtenverstoßes auf innere Vorgänge und eine gesteigerte subjektive Vorwerfbarkeit zu schließen (Anschluss BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - III ZR 345/12).“ Randnummer 18 Die vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Pflichtverletzung muss sich nicht auf die gerichtliche Entscheidung und den Schadenseintritt, sondern allein auf die Unrichtigkeit des Gutachtens erstrecken (MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024,
19, beck-online). Dieser Nachweis obliegt dem Antragsteller. Randnummer 19 Die erforderliche Sorgfalt ist in besonders schwerem Maß verletzt, wenn einfachste und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und unbeachtet blieben, was im konkreten Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGHZ 198, 265 Rn. 26 = VersR 2014, 1384 = NJW-RR 2014, 90; OLG Köln VersR 2012, 1128
22, beck-online). Randnummer 20 Grobe Fahrlässigkeit erfordert nach der Rechtsprechung eine Pflichtverletzung, die sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht besonders schwer wiegt. Grundsätzlich sanktioniert § 839a
die Verletzung vertragsähnlicher Pflichten des Sachverständigen. Es kann auf einen subjektiven Vorwurf verzichtet und damit allein auf einen objektiv besonders schwerwiegenden Pflichtverstoß abgestellt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn von einem bestimmten äußeren Geschehensablauf und von der objektiven Schwere der Pflichtverletzung auf eine gesteigerte subjektive Vorwerfbarkeit geschlossen wird(OLG Saarbrücken BeckRS 2017, 133752 Rn. 116). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich subjektiv vorwerfbares Verhalten ohnehin nicht direkt beweisen, sondern nur aus objektiven Umständen als Indizien erschließen lässt. Deshalb kommt es maßgeblich auf die Schwere der objektiven Pflichtverletzung an (MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024,
20, beck-online). So liegt es, wenn der Sachverständige sich auf eine Begutachtung nach Aktenlage beschränkt, ohne den Gegenstand der Untersuchung persönlich in Augenschein zu nehmen, beispielsweise einen Patienten zu untersuchen (MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024,
21, beck-online;OLG Nürnberg NJW-RR 1988, 791 (794 ff.)). Randnummer 21 b) Im Lichte dieser Maßstäbe und Leitlinien scheidet grobe Fahrlässigkeit aus. Der Antragsgegner hat den Antragsteller persönlich in Augenschein genommen und untersucht, auch wenn dies zeitlich begrenzt gewesen sein mag. Zudem konnte der später tätige Klinikarzt, als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die ursprüngliche Diagnose nicht unverzüglich widerlegen, vielmehr erst nach einem vierwöchigen Aufenthalt des Antragstellers in der Höhenklinik zu einer anderen Auffassung gelangen. Weitere Anhaltspunkte, die für eine grob fahrlässig begangene Pflichtverletzung sprechen, hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen. Der vom Gutachter begründete Verzicht auf psychometrische Testverfahren erscheint gleichfalls nicht geeignet, eine grobe Fahrlässigkeit zu bejahen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001646632
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