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Thüringer Oberlandesgericht 2. Zivilsenat 2 U 917/15 Urteil

Verfahrensgang vorgehend LG Gera,

  1. November 2015, 3 O 1304/13, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 27.11.2015 - Az.: 1304/13 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Gera sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der T_ Randnummer 2 und nimmt den Beklagten gemäß §§ 129,133 Abs. 1,143 Abs. 1 InsO auf Rückzahlung von 165.000 € in Anspruch, die im Hinblick auf einen Vertrag zur Beteiligung der Insolvenzschuldnerin als stille Gesellschafterin an einem Projekt des Beklagten gezahlt worden sind. Weiter begehrt er die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Randnummer 3 Die Gemeinschuldnerin -T_ - hatte im Jahre 2001 ein Grundstück veräußert und dabei einen Gewinn in Höhe von 3.420.000 € erzielt. Dieser Veräußerungsgewinn wurde nicht versteuert, sondern als steuerfreie Rücklage im Sinne von § 6b EStG in die Steuerbilanz zum 31.12.2002 eingestellt. Der gesetzliche Reinvestitionszeitraum betrug 6 Jahre und lief im Jahre 2008 ab. Da die Gemeinschuldnerin nicht die erforderlichen Reinvestitionsmaßnahmen in der erforderlichen Höhe für neu zu errichtende Anlagegüter vorgenommen hatte, wurde durch das Finanzamt zum 31.12.2008 rückwirkend die Rücklage aufgelöst. Dadurch entstanden Steuerforderungen für den Zeitraum 2008-2011, die durch Steuerbescheide gegen die Gemeinschuldnerin festgesetzt wurden, welche im Zeitraum 10.12.2008 bis 22.3.2013 fällig wurden. Wegen der Einzelheiten zur Fälligkeit wird auf die Auflistung im Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 16.3.2016 (Bl. 381 f) Bezug genommen. Randnummer 4 Unstreitig ist durch die Auflösung der Rücklage eine Steuerschuld in Höhe von mindestens 876.687,18 € entstanden, nach Behauptung des Klägers noch ca 60.000 € mehr. Am 6.7.2012 wurde Insolvenzantrag gestellt; das Insolvenzverfahren ist durch Beschluss vom 16.1.2013 eröffnet. Randnummer 5 Mit Abspaltungsvertrag vom 27.8.2008 war zuvor von den Gesellschaftern der Gemeinschuldnerin die K_ mit gleichen Gesellschafterverhältnissen und gleichem Geschäftssitz wie die Gemeinschuldnerin gegründet worden. Dabei wurde sie von der Steuerberatungsgesellschaft, deren Mehrheitsgesellschafter der Beklagte ist, steuerrechtlich beraten, welcher auch die Inventuraufstellung für die Übernahme der einzelnen Aktiva und Passiva im Rahmen der Abspaltung erstellte. Die Abspaltung erfolgte rückwirkend zum 1.1.2007 und wurde am 12.12.2008 ins Handelsregister eingetragen. Der Beklagte hatte bereits im Jahre 2006 auf die Regelung des § 6b StGB hingewiesen (Anlage K3 gleich Bl. 10 der Akten). Bei der Gemeinschuldnerin verblieb bei der Abspaltung ein geringes Barvermögen und insbesondere die Immobilie S_ in Sa_, ihr wurde der Sopo-Rücklageanteil gemäß § 6b ESTG in Höhe von 1.649.608,65 € zugeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Spaltungsplan ( Bl.169 ff der Akte Bezug genommen). Das Grundvermögen für die Immobilie S_ war für die Errichtung einer Klinik vorgesehen und mit notarieller Urkunde vom 8.11.2006 (Anlage B4 gleich Bl. 92 der Akte) zum Preis von 800.000 € erworben worden. Zugleich war ein Bauwerkvertrag über die Errichtung einer Klinik geschlossen worden, der dieser Urkunde als Anlage Bauwerkvertrag beigefügt war. Im Jahre 2009 erzielte die Gemeinschuldnerin nur noch Umsatzerlöse in Höhe von 11.242,15 €, in den Folgejahren bis zur Insolvenzeröffnung keine mehr. Randnummer 6 Der Beklagte erhielt am
  2. Juni 2008 eine Zahlung in Höhe von 100.000 € und am
  3. Juni 2008 eine weitere Zahlung über 65.000 €, wobei jeweils als Zahlungszweck die Beteiligung am Objekt S_ in J_ angegeben war. Dem lag eine Vereinbarung vom 15.5.2008 zugrunde, durch welchen die Gemeinschuldnerin und der Beklagte einen Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft abschlossen (Anlage B6 gleich Blatt 99 der Akte). Darin beteiligte sich die Gemeinschuldnerin an dem Geschäftsunternehmen des Beklagten mit einer Einlage von 200.000 € als stiller Gesellschafter und sollte damit an der derzeitigen Substanz des Objektes T_ mit 40 % beteiligt sein. Die stille Gesellschaft sollte sich lediglich auf das Objekt S_ in J_ beziehen. Randnummer 7 Diese Zahlungen hat der Kläger angefochten und verlangt ihre Rückzahlung zur Insolvenzmasse. Randnummer 8 Durch Urteil vom 27.11.2015 hat das Landgericht Gera die Klage abgewiesen. Randnummer 9 Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin sei nicht festzustellen. Die Unsicherheit bei der steuerlichen Behandlung der Rücklage und möglicher Übertragungen auf ein Reinvestitionsprojekt könne mangels Vortrag nicht festgestellt werden, es stehe nicht fest, dass schon eine Steuerschuld in so erheblichem Umfang festgestanden habe, dass allein deswegen eine Zahlungsunfähigkeit schon im Juni 2008 gedroht habe. Randnummer 10 Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Klage weiter. Randnummer 11 Er behauptet weiterhin, die Zahlungen seien in Gläubigerbenachteiligungsabsicht erfolgt. Zum Zeitpunkt der Zahlungen sei der Klägerin bekannt gewesen, dass sie nach Durchführung einer bereits vorbereiteten Abspaltung nicht mehr in der Lage sein werde, fällige Steuerforderungen zu tilgen. Ihr und auch dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass aufgrund einer zum Jahresende 2008 zu erwartenden Auflösung der Rückstellung Steuerforderungen in einer Größenordnung auf die Gemeinschuldnerin zukommen würden, welche diese nach Abspaltung nicht begleichen könnte. Beide hätten gewusst, dass das Bauprojekt zur Errichtung einer Klinik auf der Immobilie S_ gescheitert sei und deshalb bis Jahresende die Auflösung der Rücklage nicht durch Neuinvestitionen abgewendet werden könne. Eine gesicherte Finanzierung für das Projekt habe im Jahr 2008 nicht bestanden. Da die Steuerberatungsgesellschaft des Beklagten den Jahresabschluss für das Jahr 2007 zum 31.12.2007 erstellt habe, habe dieser von der Rücklage gewusst. Der Beklagte habe auch Kenntnis davon gehabt, dass das Projekt der Errichtung einer Klinik auf der Immobilie S_ gescheitert sei und deshalb die erheblichen Steuerforderungen drohten. Randnummer 12 Bei dem Beteiligungsvertrag habe es sich um einen Scheinvertrag gehandelt, der nur geschossen worden sei, um die Gelder dem Beklagten als Honorar oder Schenkung zuzuwenden. Eine Beteiligung als stiller Gesellschafter an dem Objekt T_ sei nicht möglich gewesen, weil der Beklagte kein Kaufmann sei. Zudem sei zeitnah die Beteiligung in die abgespaltene Gesellschaft geflossen, so dass der Insolvenzschuldnerin kein Gegenwert zugeflossen sei. Randnummer 13 Der Abspaltungsvorgang habe einzig dazu gedient, das Vermögen der Gemeinschuldnerin in die Verwaltungsgesellschaft zu überführen, um es vor den Vollstreckungen wegen der Steuerforderungen zu schützen. Nach der Abspaltung habe der Gemeinschuldnerin die Fortführungsfähigkeit gefehlt, so dass der Wert des Grundstücks in Sa_ mit dem Liquidationswert und nicht mit dem völlig überzogenen nicht realisierbaren ursprünglichen Kaufpreis anzusetzen sei. Es habe im Insolvenzverfahren nur zu einem Kaufpreis von 30.000 € veräußert werden können. Der ursprünglich gezahlte Kaufpreis von 800.000 € sei überhöht gewesen. Eigentümer sei die K_ gewesen, deren Geschäftsführer sei ein Herr M_ gewesen, der wiederum wirtschaftlich eng mit dem Beklagten und seiner Steuerberatungsgesellschaft verbunden sei. Herr M_ habe ein erhebliches Interesse an einem überhöhten Kaufpreis gehabt, Randnummer 14 Der Beklagte habe Kenntnis von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit und damit vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehabt. Durch die Beratung im Rahmen des Abspaltungsvorganges habe er umfangreiche Einsichtnahmen in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinschuldnerin erlangt. Die Zahlungen an den Beklagten hätten zur Gläubigerbenachteiligung geführt, weil sie die Insolvenzmasse verkürzt hätten. Sie seien auch inkongruent. Nach klägerischer Auffassung handele es sich rückwirkend um eine reine Schenkung bzw. um verdeckte Zahlungen für die Beratungsleistungen. Es sei nicht ersichtlich, welche Gewinnmöglichkeit beim Objekt " Schloß T_ “ bestanden hätten. Randnummer 15 Der Beklagte habe die entsprechenden Voraussetzungen für die Auflösung der Rücklage geprüft, er habe auch bei der Errichtung der Klinik beraten, die Vermögensverschiebungen infolge der Abspaltung könnten ihm als Steuerberater nicht entgangen sein. Er habe zwingend auf eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht schließen müssen. Randnummer 16 Zum Beweis für seinen Vortrag beantragt er die Vernehmung des Zeugen S_. Randnummer 17 Er beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Gera vom 27.11.2015, Az.: 3 O 1304/13 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 165.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  4. Januar 2013 zu zahlen und weitere 2.784,50 € außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten als Verzugsschaden an den Kläger nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Die spätere Abspaltung sei erfolgt, weil das Projekt Biogasanlage in A_ in eine geschlossene Einheit überführt werden sollte und nicht um Vermögen auf die K_ zu verschieben. Diese Anlage sei zwar bereits 2007 verkauft worden, der Kaufvertrag aber noch nicht vollständig abgewickelt gewesen. Die Abspaltung sei auch erfolgt, weil geplant gewesen sei, mit der Gemeinschuldnerin Grundstücksentwicklungs- und Projektgeschäfte durchzuführen, wobei es nicht bei dem einen Projekt Klinikbau S_ bleiben sollte und sich an diesen Geschäften eine Frau A_ beteiligen wollte. Für die neuen Projekte seien private Finanzierungen angedacht worden. Hiervon habe der Beklagte allerdings erst anlässlich der Abspaltung und damit nach den streitgegenständlichen Zahlungen erfahren . Randnummer 20 Die Abspaltung führe nicht zur Gläubigerbenachteiligung. Aus dem bei der Gemeinschuldnerin verbliebenen Vermögen hätte ohne weiteres auch die Steuerschuld beglichen werden können. Die Gemeinschuldnerin sei zum Ende des Jahres 2008 nicht überschuldet gewesen. Zu dieser Bewertung komme der Kläger nur dadurch, dass er die Immobilie als nicht werthaltig einstufe. Abgesehen davon, dass dies falsch sei, habe dies der Beklagte auch nicht wissen können. Es sei genügend Eigenkapital vorhanden gewesen, um Fremdfinanzierung für das Objekt zu erhalten. Die Renditeerwartungen seien gut gewesen, es sei sogar bereits ein Generalmieter gefunden worden. Es sei keinesfalls geplant gewesen, die Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin einzustellen und sie zu liquidieren. Zudem sei auch die abgespaltene Gesellschaft als Kreditgeberin für das Bauvorhaben in Betracht gekommen. Es sei mit Nichtwissen zu bestreiten, dass der Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt und bewusst gewesen sei, dass keine Reinvestitionsmaßnahmen zur Neutralisierung des betreffenden Veräußerungsgewinns in den Klinikbau mehr erfolgen könnten. Zumindest hätten sich hierfür für den Beklagten keine Hinweise ergeben. Zudem weise die Anlage K2 selbst aus, dass eine Überschuldung zum 31.12.2008 nicht vorgelegen habe. Aus den Erläuterungen sei zu entnehmen, dass nach Aufstellung eines Status und Bewertung stiller Reserven keine Überschuldung vorlag. Es habe deshalb für die Geschäftsführung im Zeitpunkt der Zahlung keinen Anlass für die Annahme gegeben, zukünftige Gläubiger würden benachteiligt. Der Grund und Boden der Insolvenzschuldnerin sei vom Insolvenzverwalter unter Wert verkauft worden (Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens), die Projektierung sei bereits abgeschlossen und die Baugenehmigung für den Bau einer Akutklinik erteilt worden. Der Grund und Boden mit vorhandenen Gebäuden sei zu einem Preis von 800.000 € erst am 8.11.2006 erworben worden und es seien anschließend weitere werterhöhenden Investitionen getätigt worden. Zumindest habe der Beklagte keinen Grund gehabt, den Wert des Grundstücks niedriger einzuschätzen; außer der Rückstellung seien der Gemeinschuldnerin keine weiteren Verbindlichkeiten zugeordnet worden. Von einer den Grundstückswert mindernden Fledermausproblematik habe der Beklagte zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen keine Kenntnis gehabt. Dass das Projekt nicht zu Ende geführt werde, habe er auch erst später erfahren. Die Geschäftsführung habe selbst noch im Februar 2009 das Projekt konkret weiterverfolgt (Beweis: Zeuge S_). Randnummer 21 Die Abspaltung sei erfolgt, weil geplant gewesen sei, mit der verbleibenden Gemeinschuldnerin weiter Grundstücks- und Geschäftsprojekte durchzuführen, es sei sogar angedacht gewesen, weitere Beteiligungen einzugehen. Mit dem Wunsch nach einer Spaltung sei er zudem erst im Juli 2008 und nicht vor den streitgegenständlichen Zahlungen konfrontiert worden. Sie sei auch erst nach den Zahlungen geplant worden. Randnummer 22 Er bezieht sich für seine Behauptungen auf das Zeugnis der Zeugen K_ und S_. Randnummer 23 Die erhaltenen Zahlungen seien auch nicht inkongruent. Die stille Beteiligung habe im Zeitpunkt der Zahlungen einen Wert mindestens in Höhe der gezahlten Einlage gehabt. Zu dem Grundstück gehörte ausweislich der Anlage K5 Erholungsflächen, Gebäude und Freiflächen sowie eine Landwirtschaftsfläche mit 69.811 m². Mit der stillen Beteiligung sei der Zweck verfolgt worden, das Objekt S_ unter Führung des Beklagten weiter zu entwickeln. Es sei geplant gewesen, eine Sanierung durchzuführen und das Objekt für einen medizinischen Zweck – Belegärzte Uni J_ bzw. psychologische Einrichtung umzugestalten. Nach Fertigstellung habe es primär an einen Träger verkauft werden sollen. Hierzu seien bereits Projektunterlagen gemäß Anlage B9 erstellt worden. Es habe sich um ein normales Immobilienprojekt gehandelt, dass es letztlich leider nicht zur Umsetzung gekommen sei, sei vom Beklagten nicht zu bestreiten. Die Gründe für das Scheitern seien vielfältig und letztlich wohl auch auf die Finanzkrise Ende des Jahres 2008 zurückzuführen. II. Randnummer 24 Die zulässige Begründung ist unbegründet. Randnummer 25 Gemäß § 129 InsO können Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, vom Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130-146 InsO angefochten werden. Voraussetzung für eine Insolvenzanfechtung ist, dass es zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung gekommen ist . Für eine Anfechtung gemäß § 133 InsO ist es weiter erforderlich, dass der Vertreter der Gemeinschuldnerin bei der Zahlung mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt hat. Eine Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, wenn das Vermögen infolge der angefochtenen Rechtshandlungen nicht mehr ausreicht, um auch die übrigen Gläubiger zu befriedigen. Randnummer 26 Eine Gläubigerbenachteiligung durch die angefochtene Zahlung ist nicht dargetan. Die Klage wird darauf gestützt, dass zum Zeitpunkt der Zahlungen bereits geplant gewesen sei, eine Abspaltung vorzunehmen, das Vermögen größtenteils in eine abgespaltene Gesellschaft zu transferieren und die spätere Gemeinschuldnerin ohne ausreichendes Vermögen mit den Steuernachforderungen zu belasten. Dieser Vortrag ist bestritten worden. Randnummer 27 Ob die Abspaltung zum Zeitpunkt der beiden Zahlungen bereits geplant war, ob das Klinikprojekt in Sa_ für den Geschäftsführer und den Beklagten erkennbar bereits gescheitert oder seine Verwirklichung zweifelhaft war und wie werthaltig das Vermögen der Gemeinschuldnerin nach Abspaltung war, bedarf jedoch keiner Beweisaufnahme. Randnummer 28 Eine Benachteiligung der Gläubiger kann nicht mit der späteren Abspaltung begründet werden, weil beide Spaltgesellschaften für die Altverbindlichkeiten gemäß §§ 135,133 UmwG gesamtschuldnerisch haften und trotz Abspaltung damit das Vermögen beider Gesellschaften für die Altverbindlichkeiten haftet. § 133 UmwG dient dem Schutz der Gläubiger. Gemäß § 133 Abs.3 UmwG sollen durch die gemeinsame Haftung innerhalb der dort genannten 5 Jahresfrist die Gläubiger so gestellt werden, als ob die Spaltung nicht vollzogen wäre und das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers also ungespalten zur Verfügung stünde Durch die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung werden die Gläubiger vor den sich aus der Spaltung ergebenden Gefahren geschützt, weil die Spaltungsfreiheit grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, Vermögen ohne Gegenleistung zu verschieben(Schmitt/Hörtnagel/Stratz, Komm. Z. UmwG, 6.A., § 133 Rdn.6; Lutter-Schwab, UmwG § 133 Rdn.4). Randnummer 29 Gemäß § 133 UmwG erstreckt sich die Haftung auf alle Verbindlichkeiten, die in der Person des übertragenden Rechtsträgers bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Spaltung begründet worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Eintragung im Register am Sitz des übertragenden Rechtsträgers (§ 121 Abs.1 UmwG). Begründet ist eine Verbindlichkeit, sobald die Rechtsgrundlage für sie gelegt worden ist. Dass der Anspruch selbst bereits entstanden war, ist nicht erforderlich. Bei einer Steuerverbindlichkeit ist die Tatbestandsverwirklichung und nicht der Ablauf der Veranlagung maßgeblich (Schmitt/Hörtnagel/Stratz a.a.O, Rdn.15). Randnummer 30 Die Steuerschuld der Gemeinschuldnerin war mit dem Verkauf des Grundstücks begründet worden. Die steuerfreie Rücklage war vor Abspaltung gebildet worden, die zulässige Bildung einer steuerfreien Rücklage wirkte wie eine Stundung der Steuerschuld verbunden mit der Möglichkeit die Steuerlast durch entsprechende Neuinvestitionen endgültig zum Erlöschen zu bringen. Die Rechtsgrundlage für sie war aber bereits mit dem Verkauf des Grundstücks gelegt worden. Damit haftete auch die abgespaltene Gesellschaft hierfür. Randnummer 31 Aufgrund der Gläubigerschutzvorschrift des § 133 Abs.1 UmwG kann eine Abspaltung nicht bereits als solche als gläubigerbenachteiligend im Sinne von § 133 InsO qualifiziert werden, weil hierfür § 133 UmwG eine speziellere Regelung trifft. Randnummer 32 Unerheblich ist, dass die Haftung der abgespaltenen Gesellschaft auf solche Verbindlichkeiten beschränkt ist, die vor Ablauf von fünf Jahren nach der Spaltung fällig werden und die entweder eingeklagt werden oder für die ein entsprechender Verwaltungsakt erlassen wird. Da nach dem Klägervortrag die Rücklage zwingend zum Jahresende aufgelöst werden musste, bestand zum Zeitpunkt der Abspaltung bereits eine Verbindlichkeit im Sinne von § 133 UmwG. Deshalb haftete auch die abgespaltene Gesellschaft für diese Steuerschuld, genauso wie für die sonstigen Altschulden und hätte durch Verwaltungsakt gegen die abgespaltene Gesellschaft innerhalb des Fünfjahreszeitraumes, der mit Eintragung der Abspaltung begann, geltend gemacht werden können. Randnummer 33 Deshalb ist nicht dargetan, dass die der Abspaltung vorhergehenden streitgegenständlichen Zahlungen gläubigerbenachteiligend waren. Randnummer 34 Ob im Einzelfall eine Abspaltung zu einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 133 InsO führen kann, wenn Verbindlichkeiten bestehen, welche erst nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums fällig werden oder ob auch für solche Fallgestaltungen § 133 UmwG die speziellere Norm wäre, kann offenbleiben. Solche erst nach Ablauf des Fünfjahreszeitraumes fällig werdende Forderungen sind nicht dargetan. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Randnummer 36 Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht, die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001650419

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