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Thüringer Oberlandesgericht 2. Zivilsenat 2 U 917/15 Urteil

Verfahrensgang vorgehend LG Gera,

  1. November 2015, 3 O 1304/13, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 27.11.2015 – Az: 1304/13 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Gera sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der T… und nimmt den Beklagten gemäß §§ 129,133 Abs. 1,143 Abs. 1 InsO auf Rückzahlung von 165.000 € in Anspruch, die im Hinblick auf einen Vertrag zur Beteiligung der Insolvenzschuldnerin als stille Gesellschafterin an einem Projekt des Beklagten gezahlt worden sind. Weiter begehrt er die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Das Insolvenzverfahren ist am 16.1.13 eröffnet worden, Insolvenzantrag war am 6.7.2012 gestellt worden. Randnummer 2 Die Gemeinschuldnerin -T… - hatte im Jahre 2001 ein Grundstück veräußert und dabei einen Gewinn in Höhe von 3.420.000 € erzielt. Dieser Veräußerungsgewinn wurde nicht versteuert, sondern als steuerfreie Rücklage im Sinne von § 6b EStG in die Steuerbilanz zum 31.12.2002 eingestellt. Der gesetzliche Reinvestitionszeitraum betrug 6 Jahre und lief im Jahre 2008 ab. Da die Gemeinschuldnerin nicht die erforderlichen Reinvestitionsmaßnahmen in der erforderlichen Höhe für neu zu errichtende Anlagegüter vorgenommen hatte, wurde durch das Finanzamt zum 31.12.2008 rückwirkend die Rücklage aufgelöst. Dadurch entstanden Steuerforderungen für den Zeitraum 2008 - 2011, die durch Steuerbescheide gegen die Gemeinschuldnerin festgesetzt wurden, welche im Zeitraum 10.12.2008 bis 22.3.2013 fällig wurden. Wegen der Einzelheiten zur Fälligkeit wird auf die Auflistung im Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 16.3.2016 (Bl. 381 f) Bezug genommen. Randnummer 3 Mit Abspaltungsvertrag vom 27.8.2008 war von den Gesellschaftern der Gemeinschuldnerin die K… gegründet worden. Dabei wurde sie von der Steuerberatungsgesellschaft, deren Mehrheitsgesellschafter der Beklagte ist, beraten, welcher auch die Inventuraufstellung für die Übernahme der einzelnen Aktiva und Passiva im Rahmen der Abspaltung erstellte. Die Abspaltung erfolgte rückwirkend zum 1.1.2007 und wurde am 12.12.2008 ins Handelsregister eingetragen. Randnummer 4 Bei der Gemeinschuldnerin verblieb bei der Abspaltung ein geringes Barvermögen und insbesondere die Immobilie S… in S…, ihr wurde der Sopo-Rücklageanteil gemäß § 6b EStG in Höhe von 1.649.608,65 € zugeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Spaltungsplan (Bl.169 ff der Akte) Bezug genommen. Randnummer 5 Das Grundvermögen für die Immobilie S… war für die Errichtung einer Klinik vorgesehen und mit notarieller Urkunde vom 8.11.2006 (Anlage B4 = Bl. 92 der Akte) zum Preis von 800.000 € erworben worden. Zugleich war ein Bauwerkvertrag über die Errichtung einer Klinik geschlossen worden, der dieser Urkunde als Anlage Bauwerkvertrag beigefügt war. Ein Mieter für das Objekt war bereits durch die Veräußerin vertraglich gebunden worden. Randnummer 6 Die Bebauung ist gescheitert. Randnummer 7 Im Jahre 2009 erzielte die Gemeinschuldnerin nur noch Umsatzerlöse in Höhe von 11.242,15 €, in den Folgejahren bis zur Insolvenzeröffnung keine mehr. Randnummer 8 Der Beklagte erhielt am
  2. Juni 2008 eine Zahlung in Höhe von 100.000 € und am
  3. Juni 2008 eine weitere Zahlung über 65.000 €, wobei jeweils als Zahlungszweck die Beteiligung am Objekt Schloß T… in J… angegeben war. Dem lag eine Vereinbarung vom 15.5.2008 zugrunde, durch welche die Gemeinschuldnerin und der Beklagte einen Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft abschlossen (Anlage B6 = Blatt 99 der Akte). Darin beteiligte sich die Gemeinschuldnerin an dem Geschäftsunternehmen des Beklagten mit einer Einlage von 200.000 € als stiller Gesellschafter und sollte damit an der derzeitigen Substanz des Objektes T… mit 40 % beteiligt sein. Dieses Objekt stand im Eigentum des Beklagten. Die stille Gesellschaft sollte sich lediglich auf das Objekt Schloß T… in J… beziehen. Randnummer 9 Diese Zahlungen hat der Kläger angefochten und verlangt ihre Rückzahlung zur Insolvenzmasse. Randnummer 10 Durch Urteil vom 27.11.2015 - Az.: 3 O 1304/13 - hat das Landgericht Gera die Klage abgewiesen. Randnummer 11 Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Klage weiter. Randnummer 12 Er behauptet, die Zahlungen seien in Gläubigerbenachteiligungsabsicht erfolgt. Zum Zeitpunkt der Zahlungen sei der Klägerin bekannt gewesen, dass sie nach Durchführung einer bereits vorbereiteten Abspaltung nicht mehr in der Lage sein werde, fällige Steuerforderungen zu tilgen. Ihr und auch dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass aufgrund einer zum Jahresende 2008 zu erwartenden Auflösung der Rückstellung Steuerforderungen in einer Größenordnung auf die Gemeinschuldnerin zukommen würden, welche diese nach Abspaltung nicht begleichen könne. Ihre Geschäftsführer hätten gewusst, dass das Bauprojekt zur Errichtung einer Klinik auf der Immobilie S… gescheitert sei und deshalb bis Jahresende die Auflösung der Rücklage nicht durch Neuinvestitionen abgewendet werden könne. Eine gesicherte Finanzierung für das Projekt habe im Jahr 2008 nicht bestanden. Da die Steuerberatungsgesellschaft des Beklagten den Jahresabschluss für das Jahr 2007 zum 31.12.2007 erstellt habe, habe er von der Rücklage gewusst. Der Beklagte habe auch Kenntnis davon gehabt, dass das Projekt der Errichtung einer Klinik auf der Immobilie S… gescheitert sei und deshalb die erheblichen Steuerforderungen drohten. Randnummer 13 Bei dem Beteiligungsvertrag habe es sich um einen Scheinvertrag gehandelt, der nur geschlossen worden sei, um die Gelder dem Beklagten als Honorar oder Schenkung zuzuwenden. Eine Beteiligung als stiller Gesellschafter an dem Objekt T… sei nicht möglich gewesen, weil der Beklagte kein Kaufmann sei. Zudem sei zeitnah die Beteiligung in die abgespaltene Gesellschaft geflossen, so dass der Insolvenzschuldnerin kein Gegenwert zugeflossen sei. Randnummer 14 Der Abspaltungsvorgang habe einzig dazu gedient, das Vermögen der Gemeinschuldnerin in die Verwaltungsgesellschaft zu überführen, um es vor den Vollstreckungen wegen der Steuerforderungen zu schützen. Nach der Abspaltung habe der Gemeinschuldnerin die Fortführungsfähigkeit gefehlt, so dass der Wert des Grundstücks in S… mit dem Liquidationswert und nicht mit dem völlig überzogenen nicht realisierbaren ursprünglichen Kaufpreis anzusetzen sei. Es habe im Insolvenzverfahren nur zu einem Kaufpreis von 30.000 € veräußert werden können. Der ursprünglich gezahlte Kaufpreis von 800.000 € sei überhöht gewesen. Randnummer 15 Der Beklagte habe Kenntnis von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit und damit vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehabt, weil er durch die Beratung im Rahmen des Abspaltungsvorganges umfangreich Einsicht in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinschuldnerin bekommen habe. Die Zahlungen an den Beklagten hätten zur Gläubigerbenachteiligung geführt, weil sie die Insolvenzmasse verkürzt hätten. Sie seien auch inkongruent. Nach klägerischer Auffassung handele es sich rückwirkend um eine reine Schenkung bzw. um verdeckte Zahlungen für die Beratungsleistungen. Es sei nicht ersichtlich, welche Gewinnmöglichkeit das Objekt "Schloss T…“ geboten habe. Randnummer 16 Zum Beweis für seinen Vortrag hat er die Vernehmung des Zeugen S… beantragt. Randnummer 17 Er hat beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Gera vom 27.11.2015, Az.: 3 O 1304/13, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 165.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  4. Januar 2013 zu zahlen und weitere 2.784,50 € außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten als Verzugsschaden an den Kläger nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 18 Der Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Er hat behauptet, mit dem Wunsch nach einer Abspaltung sei er erst nach dem Abschluss des Beteiligungsvertrages und der darauf geleisteten Zahlungen befasst worden. Randnummer 20 Die spätere Abspaltung sei erfolgt, weil das Projekt Biogasanlage in A… in eine geschlossene Einheit überführt werden sollte und nicht um Vermögen auf die K… zu verschieben. Diese Anlage sei zwar bereits 2007 verkauft worden, der Kaufvertrag sei aber noch nicht vollständig abgewickelt gewesen. Die Abspaltung sei auch erfolgt, weil geplant gewesen sei, mit der Gemeinschuldnerin weitere Grundstücksentwicklungs- und Projektgeschäfte durchzuführen und sich eine Frau A… an diesen Geschäften beteiligen wollte. Für die neuen Projekte seien private Finanzierungen angedacht worden. Hiervon habe der Beklagte allerdings erst anlässlich der Abspaltung und damit nach den streitgegenständlichen Zahlungen erfahren. Randnummer 21 Die Abspaltung führe nicht zur Gläubigerbenachteiligung. Aus dem bei der Gemeinschuldnerin verbliebenen Vermögen hätte ohne weiteres auch die Steuerschuld beglichen werden können. Die Gemeinschuldnerin sei zum Ende des Jahres 2008 nicht überschuldet gewesen. Zu dieser Bewertung komme der Kläger nur dadurch, dass er die Immobilie als nicht werthaltig einstufe. Abgesehen davon, dass dies falsch sei, habe dies der Beklagte auch nicht wissen können. Es sei genügend Eigenkapital vorhanden gewesen, um Fremdfinanzierung für das Objekt zu erhalten. Die Renditeerwartungen seien gut gewesen, es sei sogar bereits ein Generalmieter gefunden worden. Es sei keinesfalls geplant gewesen, die Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin einzustellen und sie zu liquidieren. Zudem sei auch die abgespaltene Gesellschaft als Kreditgeberin für das Bauvorhaben in Betracht gekommen. Es sei mit Nichtwissen zu bestreiten, dass der Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt und bewusst gewesen sei, dass keine Reinvestitionsmaßnahmen zur Neutralisierung des betreffenden Veräußerungsgewinns in den Klinikbau mehr erfolgen könnten. Zumindest hätten sich hierfür für den Beklagten keine Hinweise ergeben. Zudem weise die Anlage K2 selbst aus, dass eine Überschuldung zum 31.12.2008 nicht vorgelegen habe. Aus den Erläuterungen sei zu entnehmen, dass nach Aufstellung eines Status und Bewertung stiller Reserven keine Überschuldung vorlag. Es habe deshalb für die Geschäftsführung im Zeitpunkt der Zahlung keinen Anlass für die Annahme gegeben, zukünftige Gläubiger würden dadurch benachteiligt. Der Grund und Boden der Insolvenzschuldnerin sei später vom Insolvenzverwalter unter Wert verkauft worden (Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens). Der Grund und Boden mit vorhandenen Gebäuden sei zu einem Preis von 800.000 € von der Gemeinschuldnerin am 8.11.2006 erworben worden und es seien anschließend weitere werterhöhende Investitionen getätigt worden. Zumindest habe der Beklagte keinen Grund gehabt, den Wert des Grundstücks niedriger einzuschätzen; außer der Rückstellung seien der Gemeinschuldnerin keine weiteren Verbindlichkeiten zugeordnet worden. Von einer den Grundstückswert mindernden Fledermausproblematik habe der Beklagte zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen keine Kenntnis gehabt. Dass das Projekt nicht zu Ende geführt werde, habe er auch erst später erfahren. Die Geschäftsführung habe selbst noch im Februar 2009 das Projekt konkret weiterverfolgt. Randnummer 22 Mit dem Wunsch nach einer Spaltung sei er erst im Juli 2008 und nicht vor den streitgegenständlichen Zahlungen konfrontiert worden. Sie sei auch erst nach den Zahlungen geplant worden. Randnummer 23 Die erhaltenen Zahlungen seien auch nicht inkongruent. Die stille Beteiligung habe im Zeitpunkt der Zahlungen einen Wert mindestens in Höhe der gezahlten Einlage gehabt. Zu dem Grundstück gehörten ausweislich der Anlage K5 Erholungsflächen, Gebäude und Freiflächen sowie eine Landwirtschaftsfläche mit 69.811 m². Mit der stillen Beteiligung sei der Zweck verfolgt worden, das Objekt Schloß T… unter Führung des Beklagten weiter zu entwickeln. Es sei geplant gewesen, eine Sanierung durchzuführen und das Objekt für einen medizinischen Zweck – Belegärzte Uni J… bzw. psychologische Einrichtung - umzugestalten. Nach Fertigstellung habe es primär an einen Träger verkauft werden sollen. Hierzu seien bereits Projektunterlagen gemäß Anlage B9 erstellt worden. Es habe sich um ein normales Immobilienprojekt gehandelt, dass es letztlich leider nicht zur Umsetzung gekommen sei, sei vom Beklagten nicht zu bestreiten. Die Gründe für das Scheitern seien vielfältig und letztlich wohl auch auf die Finanzkrise Ende des Jahres 2008 zurückzuführen. Randnummer 24 Der Senat hat die Berufung durch Urteil vom 17.8.2016 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine Gläubigerbenachteiligung durch die angefochtene Zahlung sei nicht dargetan. Eine Benachteiligung der Gläubiger könne nicht mit der späteren Abspaltung begründet werden, weil beide Spaltgesellschaften für die Altverbindlichkeiten gemäß §§ 135,133 UmwG gesamtschuldnerisch hafteten und trotz Abspaltung damit das Vermögen beider Gesellschaften für die Altverbindlichkeiten hafte. Randnummer 25 Durch Urteil vom
  5. Oktober 2019 hat der Bundesgerichtshof das hiesige Urteil aufgehoben und zur weiteren Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - zurückverwiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, § 133 UmwG schließe eine Anfechtung nach § 133 nicht aus. Es komme nicht darauf an, ob die Insolvenzgläubigerin durch die im Zusammenhang mit den Zahlungen erfolgte Abspaltung benachteiligt worden sei. Maßgeblich sei, ob die Masse in dem über das Vermögen der Schuldnerin eröffneten Insolvenzverfahren unter Berücksichtigung der Haftung der abgespaltenen Gesellschaft nach § 133 UmwG auch ohne die Anfechtung ausreichen würde, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Dies könne auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen aber nicht angenommen werden. Das Berufungsgericht habe die weiteren - insbesondere die subjektiven - Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 143 Abs.1 InsO zu prüfen. Randnummer 26 Der Kläger hat nunmehr vorgetragen, die Masse reiche zur Gläubigerbefriedigung nicht aus, es sei nur eine Quote von 1,5% zu erwarten . Die subjektiven Voraussetzungen seien erfüllt, weil eine inkongruente Deckung vorliege und der Beklagte gewusst habe, dass eine steuerneutrale Auflösung der Rücklage nicht mehr möglich sei. Die Abspaltung sei nur erfolgt um Vermögen zu verschieben, nach Abspaltung sei der Eintritt der Insolvenz bei Auflösung der Rücklage unabwendbar gewesen. Am 17.2.2009 sei die zuständige Bauaufsicht darüber informiert worden, dass noch keine Finanzierung vorliege (K 18). Der Beklagte sei in die Geschäfte der Gesellschaft eingebunden gewesen, er habe vorprozessual in einem Schreiben an den Insolvenzverwalter erklärt, er sei für die Schuldnerin wirtschaftsberatend tätig geworden (Anlage K 27). Er bezieht sich weiter zum Beweis für seine Behauptungen auf den Zeugen S…. Randnummer 27 Der Beklagte erwidert, dass am 31.12.2008 die gesamtschuldnerisch haftende K... durchaus in der Lage gewesen wäre, die Ansprüche aus der Auflösung der Rücklage zu befriedigen. Die Zahlungen seien auch nicht inkongruent gewesen. Der Beklagte habe auch nicht gewusst, dass die steuerneutrale Auflösung der Rücklage nicht möglich sei. Die Finanzierung für die Bebauung sei noch nicht gescheitert gewesen. Randnummer 28 Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.6.2020 Bezug genommen. II. Randnummer 29 Die Klage ist unbegründet, die Berufung deshalb zurückzuweisen. Randnummer 30 Gemäß § 133 InsO sind Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar, wenn der Schuldner sie mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat und der andere Teil zur Zeit der Handlung diesen Vorsatz des Schuldners kannte. Die Beweislast hierfür trägt der Insolvenzverwalter. Randnummer 31 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger weder bewiesen, dass die Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin bei Vornahme der Zahlungen mit dem Vorsatz handelten, ihre Gläubiger zu benachteiligen, noch dass der Beklagte dies wusste. Randnummer 32
  6. Zwar war nach der Aussage des Zeugen S… den Geschäftsführern der Gemeinschuldnerin im Jahre 2008 bekannt, das sie zur Vermeidung von Steuerforderungen noch im laufenden Jahr erhebliche Investitionen durchführen mussten, um die Auflösung der Rücklage zu vermeiden. Das hat der Zeuge S… im Laufe seiner Vernehmung eingeräumt, auf die eventuell vorhandene Möglichkeit, eine längere Investitionsfrist von 8 Jahren bei einer Investition, die der städtebaulichen Entwicklung und Sanierung dient, beanspruchen zu können, ist er - wie er auf Rückfragen klargestellt hat - erst gestoßen, als sich abzeichnete, dass bis zum Jahresende in dieses Grundstück nicht mehr investiert werden konnte. Randnummer 33 Der Kläger hat aber nicht bewiesen, dass die Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin wussten, Randnummer 34 dass deshalb ihre Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung droht. Der Zeuge S… hat glaubhaft bekundet, dass sie im Juni 2008 immer noch glaubten, das Bauvorhaben im Großen und Ganzen im laufenden Jahr noch fertigstellen zu können. Der Richtigkeit seiner Aussage steht auch nicht das Schreiben vom 6.3.2008 (K 17 = Bl. 161 der Akte) an das vertraglich gebundene Bauunternehmen entgegen, in welchem er diesem Unternehmen mitteilte, dass sich die Fertigstellung bis spätestens 1.6.2009 verzögere und er um Bestätigung der Festpreisgarantie bat. Der Zeuge hat dieses Schreiben nachvollziehbar damit erklärt, dass er nach wie vor von einer Fertigstellung bis Jahresende ausgegangen sei, aber noch eine zeitliche Sicherheit einbauen wollte. Randnummer 35 Bei Würdigung der Zeugenaussage S… ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinschuldnerin das von ihnen verkaufte spätere Flughafengelände im Rahmen einer Zuordnung nach dem VZOG erhalten hatte und ihre Geschäftsführer in der Vergangenheit in der DDR in der Landwirtschaft tätig gewesen waren. Dementsprechend wollten sie auch zunächst in diesem Bereich den Verkaufspreis reinvestieren. Nachdem sie den Ankauf von Landwirtschaftsflächen nicht in dem gewünschten Umfang realisieren konnten, wurde ihnen dann die fertig projektierte Investition in die Klinik S…/ S… von der Commerzbank vermittelt. Die Gemeinschuldnerin hatte bereits für den Ankauf des Geländes und für die Nebenkosten ca. 1,2 Millionen Euro investiert und verfolgte das Projekt auch im Juli 2008 noch weiter. Erfahrungen mit solchen Projekten hatten ihre Geschäftsführer nicht. Der Senat glaubt aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der Zeuge S… in der Sitzung hinterlassen hat, dem Zeugen S…, dass die Geschäftsführer im Juni 2008 noch meinten, die Fledermausproblematik werde sich lösen lassen und sie könnten dann schnell bauen und die Investition im wesentlichen bis Ende des Jahres 2008 fertigstellen. Randnummer 36 Das Gegenteil hat der beweispflichtige Kläger nicht bewiesen. Der vertraglich gebundene Mieter sprang gemäß des Antrages auf Vollstreckungsaufschub vom 15.4.2010 erst Anfang September 2008 ab, so dass dann auch die Auflagen für eine Finanzierung nicht mehr eingehalten werden konnten. Erst nunmehr musste sich auch für die Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin die Erkenntnis aufdrängen, dass eine fristgerechte Investition kaum noch möglich ist. Randnummer 37
  7. Auch der Spaltungsvorgang beweist nicht, dass die Geschäftsführer Vermögenswerte verschieben und zuvor dem Beklagten noch Geld für Dienstleistungen oder als Schenkung in dem Bewusstsein zukommen lassen wollten, dass die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung drohte. Diese Vermutung hat der Kläger nicht bewiesen. Vielmehr hat der vom Kläger benannte Zeuge Specht bekundet, sie seien der Auffassung gewesen, aufgrund der Einnahmen aus dem Verkauf der Biogasanlage und nach Erbringung der für die Finanzierung der Klinik benötigten Eigenbeteiligung diese Gelder für eine weitere Investition zur Verfügung zu haben. Deshalb hätten sie sich an dem Projekt des Beklagten beteiligt. Die Spaltung sei erfolgt, weil man die verschiedenen Geschäftsbereiche organisatorisch trennen wollte, dem Beklagten sei zudem erst nach der Beteiligung und den streitgegenständlichen Zahlungen dieser Wunsch mitgeteilt worden. Randnummer 38
  8. Die Klage ist auch deshalb unbegründet, weil der Kläger nicht bewiesen hat, dass der Beklagte den vom Kläger behaupteten Benachteiligungsvorsatz der späteren Gemeinschuldnerin kannte. Randnummer 39 Zwar hat der Beklagte in einem Schreiben vom 11.10.2006 (Anlage K3) an die finanzierende Commerzbank eine Anfrage zur Rücklage gemäß § 6b Abs.3 EstG beantwortet und mag deshalb gewusst haben, dass die Investition bis zum Ende 2008 fertiggestellt werden musste. Gemäß der Aussage des Zeugen S… war er aber - abgesehen von der Mitwirkung bei dem Verkauf der Biogasanlage - nicht allgemein wirtschaftsberatend für die Gemeinschuldnerin tätig und nicht in die Abwicklung des Investitionsvorhabens Klinik S… in S… eingebunden. In dem Schreiben vom 13.1.2014 an den Insolvenzverwalter macht er auch nur geltend, im Zusammenhang mit der auf fremden Grund und Boden errichteten Biogasanlage wirtschaftsberatend tätig geworden zu sein. Aus den Anlagen BK 2 und 3 (Bl. 394 f der Akten) ergibt sich lediglich, dass ein Mitarbeiter des Beklagten in einer Grunderwerbssteuersache unter Vorlage einer Vollmacht vom 16.1.2007 eine Zahlungsfristverlängerung erwirkt hat. Im Jahre 2006 erstellte gemäß der Aussage des Zeugen S… noch ein anderer Steuerberater die Bilanz für die Gemeinschuldnerin. Nach Wechsel des Steuerberaterbüros wurde nach den Angaben des Zeugen S… im Laufe des Jahres 2008 im Büro des Beklagten von einem Mitarbeiter des Beklagten die Bilanz für 2007 vorbereitet; erst anlässlich der Besprechung dieser Bilanz hat der Beklagte Einblick in das Zahlenwerk der Bilanz erhalten. Es ist bereits nicht bewiesen, dass der Beklagte zeitlich vor den streitgegenständlichen Zahlungen im Juni 2008 diesen Einblick erlangt hat. In der Gebührenrechnung vom 30.7.2008 (Anlage K 25) befindet sich der Zusatz, dass die Leistung im Zeitraum vom 14.3.2008 - 30.7.2008 erbracht worden ist; wenn der Beklagte erst in der Schlussphase der Bilanzerstellung in seinem Büro beteiligt worden ist, dann kann das auch erst im Juli 2008 erfolgt sein. Der Kläger hat auch nicht bewiesen, dass der Beklagte am 2.6.2008 oder 20.6.2008 gewusst hat, dass die Investition nicht mehr im Jahre 2008 fertiggestellt werden kann und deshalb insolvenzauslösende Steuernachforderungen befürchtet werden müssen und die Zahlungen an ihn die übrigen Gläubiger benachteiligen. Der Zeuge S… hat lediglich bekundet, dass er das Problem mit den Fledermäusen vermutlich mal erwähnt habe. Nähere Erinnerungen dazu hatte er nicht mehr. Randnummer 40
  9. Die Insolvenzanfechtung kann auch nicht auf eine angebliche Inkongruenz der Zahlungen gestützt werden. Die Kenntnis einer Inkongruenz ist zwar nach der Rechtsprechung ein wesentliches Beweisanzeichen dafür, dass der Anfechtungsgegner eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht gekannt hat (BGH IX ZR 182/01; IX ZR 412/98 , IX ZR 227/92). Das beruht auf der Erwägung, dass eine inkongruente Leistung bei dem Empfänger den Verdacht wecken muss, dass er begünstigt wird, wenn er eine Leistung erhält, die er so nicht zu fordern hat. Ausweislich der Aussage des Zeugen S… wollte sich die Gemeinschuldnerin aber an einem Projekt des Beklagten zu den im Vertrag vom 15.5.2008 festgelegten Bedingungen beteiligen und hat deshalb die Zahlungen geleistet. Der Vertrag erfüllt zwar nicht die Voraussetzungen für die Gründung einer stillen Gesellschaft im Sinne von §§ 230 ff HGB, allein das führt aber nicht zur Inkongruenz der vertraglich vereinbarten Zahlungen. Im Rahmen der Vertragsfreiheit konnten die Parteien Einzelheiten der „Beteiligung “ vertraglich frei regeln. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung für die erfolglose Berufung und das durchgeführte Revisionsverfahren folgt aus § 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 42 Die Revision war nicht zuzulassen, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die ihre Grundlage in einer Beweiswürdigung hat. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001650420

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