Erfolglose Anhörungsrüge gegen ein qualifiziert klageabweisendes Urteil nach § 78 Abs. 1 Satz 2 AsylG. Tenor
- Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom
- Februar 2026 (Az. 6 K 2678/25 Ge) wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Randnummer 1 Die Anhörungsrüge, mit der der Kläger die Fortführung des Verfahrens über seine mit Urteil des Gerichts vom
- Februar 2026 (Az. 6 K 2678/25 Ge) teilweise qualifiziert abgewiesene Klage begehrt, ist nach § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Randnummer 2 Über sie entscheidet nach Maßgabe der allgemeinen Besetzungsregeln der Einzelrichter als derjenige, dessen Entscheidung angegriffen wird. Randnummer 3
- Die statthafte (vgl. dazu in Fällen einer qualifizierten Klageabweisung nach § 78 Abs. 1 AsylG VerfGH Berlin, Beschluss vom 18.11.2008 – 146/08 = BeckRS 2008, 143064 Rn. 17) Anhörungsrüge ist unzulässig. Randnummer 4 Der Kläger hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht hinreichend dargelegt, dass das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in dem angegriffenen Urteil vom
- Februar 2026 entscheidungserheblich verletzt hat. Er hat – was erforderlich gewesen wäre – nicht aufgezeigt, dass und welchen konkreten entscheidungserheblichen Vortrag von ihm bei der Entscheidung über sein Klagebegehren vom Einzelrichter weder zur Kenntnis genommen noch in seine Erwägungen einbezogen worden ist. Randnummer 5 Hierfür sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich. Aus den Ausführungen des Klägers in den Schreiben vom
- Februar 2026 und
- März 2026 ergibt sich nur, dass er das Urteil in der Sache für unrichtig hält. Damit lässt sich indessen eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht begründen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet nur, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (stRspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2025 – 7 B 18.25 = BeckRS 2025, 38872 Rn. 7; VG Gera, Beschluss vom 12.5.2025 – 6 K 679/25 = BeckRS 2025, 16906 Rn. 8). Randnummer 6 Das Gericht muss jedoch dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht in der Sache folgen, sondern kann aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangen, als die Beteiligten es für richtig halten (stRspr., BVerwG, Beschluss vom 29.1.2026 – 5 B 51.24 = BeckRS 2026, 2801 Rn. 24.). Insbesondere lässt die Nichterwähnung einzelner Argumente des Beteiligtenvortrages für sich nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schließen, da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht – wie auch bei dem in Rede stehenden Urteil vom
- Februar 2026 geschehen, in welchem die Gründe des vorausgegangenen Beschlusses im parallelen Eilverfahren vom
- Dezember 2025 (Az. 6 E 2679/25 Ge; Seite 8 bis 12 des Beschlussumdrucks) – das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist insbesondere nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Dies ist vor allem dann nicht erforderlich, wenn das Vorbringen nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder aber – wie hier (vgl. Seite 12 des Beschlussumdrucks) – offensichtlich unsubstantiiert war (BVerwG, Beschluss vom 10.3.2010 – 5 B 4/10 = BeckRS 2010, 48477 Rn. 4; SächsOVG, Beschluss vom 16.7.2024 – 6 A 245/23 = BeckRS 2024, 24281 Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 10.9.2025 – 1 B 519/25 = BeckRS 2025, 23422 Rn. 17). Es berührt den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG daher ebenso wenig, wenn das Gericht dem Vortrag eines Beteiligten nicht die aus seiner Sicht richtige Bedeutung beimisst (BVerwG, Beschluss vom 21.5.2025 – 1 WNB 2.25 = BeckRS 2025, 14119 Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 17.2.2026 – 7 CE 26.206 = BeckRS 2026, 2893 Rn. 4). Randnummer 7 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist von vornherein nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Wenngleich der Rechtsbehelf nach § 152a VwGO zu einer Ergänzung oder Erläuterung des angegriffenen Urteils keine Veranlassung gibt, ist dennoch klarstellend darauf hinzuweisen, dass entgegen dem Rügevorbringen nicht davon die Rede sein kann, dass „die Klagen in ihrer Gesamtheit als offensichtlich unbegründet ab[gewiesen]“ worden seien (Bl. 40 d. Gerichtsakte). Dies ergibt sich bereits unzweideutig aus der Ziffer 1 des Tenors im angegriffenen Urteil vom
- Februar 2026, wonach sich die qualifizierte Abweisung lediglich auf das „Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag“ bezieht. Der Kläger formuliert sogar selbst, dass die dahingehende Entscheidung „gut nachvollzogen werden“ könne (Bl. 40 d. Gerichtsakte). Insoweit er die rechtsmittelausschließende Entscheidung als problematisch ansieht, „soweit auch die Verpflichtungsklage auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde“, findet diese Annahme im angegriffenen Urteil keine Grundlage. Mit der Abweisung nur des Klagebegehrens gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet, ist der Streitgegenstand auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gerade nicht betroffen. Denn ein Asylantrag im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 2 AsylG umfasst (nur) das Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 13 Abs. 1 und 2 AsylG), nicht aber die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (BVerfG (K), Beschluss vom 25.4.2018 – 2 BvR 2435/17 = NVwZ 2018, 1563 Rn. 25; Bergmann/Keller , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
- Aufl. 2025, AsylG, § 78 Rn. 40). Randnummer 8
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 9 Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für das Verfahren über die Anhörungsrüge nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt. Nummer 5400 des Kostenverzeichnisses zum GKG ist anwendbar, obwohl die Anhörungsrüge eine gerichtliche Entscheidung im Asylrecht betrifft. Die Anhörungsrüge selbst ist keine gerichtskostenfreie „Streitigkeit nach dem AsylG“ im Sinne des § 83b AsylG, weil eine Norm des AsylG im Anhörungsrügeverfahren nicht streitgegenständlich ist. Zudem handelt es sich bei der Anhörungsrüge um ein vom Gesetzgeber kostenrechtlich verselbstständigtes Verfahren (vgl. die gleichgelagerten Erwägungen zur Anhörungsrüge im PKH-Verfahren bei BVerwG, Beschluss vom 14.12.2020 – 9 PKH 11.19 = BeckRS 2020, 41026 Rn. 4 und OVG MV, Beschluss vom 11.10.2021 – 1 LZ 528/21 OVG = BeckRS 2021, 56328 Rn. 3; ferner BayVGH, Beschluss vom 25.5.2023 – 2 ZB 23.30321 = BeckRS 2023, 15647 Rn. 7; VG München, Beschluss vom 28.6.2023 – M 19 S9 23.50444 = BeckRS 2023, 18256 Rn. 39 f.; VG Gera, Beschluss vom 12.5.2025 – 6 K 679/25 = BeckRS 2025, 16906 Rn. 14). Randnummer 10 Dieser Beschluss ist nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar. Die Unanfechtbarkeit schließt eine erneute Anhörungsrüge aus. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001650547
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