JURE100055072 BGH 2. Strafsenat 20100113 2 StR 428/09 Urteil § 212 StGB, § 227 StGB vorgehend LG Frankfurt, 10. Juni 2009, Az: 5/22 Ks 5/09 - 3590 Js 242390/08 Kap, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Bedingter Tötungsvorsatz bei zum Tode führender Körperverletzung Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, zugleich seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die sich vor allem gegen die Ablehnung eines (bedingten) Tötungsvorsatzes wendet, hat mit der Sachrüge Erfolg. I. 2 1. Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer hielt sich der Angeklagte, bei dem schon im Grundschulalter ein (nicht erfolgreich behandeltes) Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitäts-Syndrom festgestellt worden war, am 4. Oktober 2008 zwischen 1.00 Uhr und 1.30 Uhr im Bereich der P. schule in F. auf. Auf einem zum Teil unbeleuchteten Verbindungsweg, der zu Sportplätzen und einem Kleingartengelände führt, traf er auf das Tatopfer, einen ihm vom Sehen her bekannten Obdachlosen. Aus nicht näher zu klärenden Gründen gerieten dieser und der Angeklagte, der seiner Gewohnheit entsprechend im Laufe des Tages in größeren Mengen alkoholische Getränke zu sich genommen und mehrere Joints Marihuana geraucht hatte, in einen Streit, der in eine heftige Schlägerei überging. Im Zuge der gewalttätigen, etwa 30 Minuten dauernden Auseinandersetzung, deren Ablauf im Einzelnen nicht geklärt werden konnte, brachte der Angeklagte, der selbst unverletzt blieb, seinem Opfer - u.a. durch Faustschläge und Fußtritte - zahlreiche schwerwiegende Verletzungen bei. Anschließend zerrte er den Schwerverletzten - mit dem Rücken auf dem Boden schleifend - über den Weg, ließ ihn schließlich dort liegen und entfernte sich sodann vom Tatort. Er ging zum in der Nähe gelegenen Wohnhaus eines Freundes, berichtete diesem, er habe sich mit jemandem geschlagen, der "irgendwo da hinten" liege, und veranlasste ihn, mit ihm in Richtung Tatort zu laufen. Als es diesem aber mulmig wurde, weigerte er sich, weiter mit dem Angeklagten ins Dunkle zu gehen, und lief nach Hause zurück. Er ging dabei davon aus, dass der Angeklagte ihm ohnehin eine Lügengeschichte erzählt und niemanden geschlagen habe. 3 Das Tatopfer wurde am frühen Morgen des 4. Oktober 2008 tot auf dem Verbindungsweg aufgefunden. Es wies zahlreiche Verletzungen am gesamten Körper auf, insbesondere im Gesicht und im Bauchbereich, u.a. eine Mittelgesichtstrümmerfraktur und eine Einblutung in das große Netz mit Rippenserienbrüchen auf beiden Seiten. Ursache des binnen 30 Minuten eingetretenen Todes waren durch einen Jochbeinbruch eingetretene Verletzungen arterieller Gefäße und/oder venöser Geflechte, die zu starker Blutung und schneller Einatmung des Blutes geführt hatten. 4 2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt, sich aber an einer Verurteilung wegen Totschlags, auch in Form eines Unterlassens, gehindert gesehen, weil ein (bedingter) Tötungsvorsatz dem Angeklagten, der sein Opfer erheblich verletzen wollte, nicht nachweisbar gewesen sei. Zwar könnten massive Verletzungen, wie der Angeklagte sie seinem Opfer zugefügt habe, den Schluss auf einen bedingten Tötungsvorsatz nahe legen. Angesichts der Besonderheiten in der Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten, seiner alkohol- und drogenbedingten Enthemmung zur Tatzeit und des Umstandes, dass die konkrete Ursache der letztlich zum Tode führenden Gesichtsverletzung nicht zu klären gewesen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass dem Angeklagten das Ausmaß der Gefährlichkeit seines Handelns nicht bewusst gewesen sei und er den tödlichen Ausgang auch nicht gebilligt habe. Dies gelte auch, soweit der Angeklagte das Tatopfer liegen gelassen habe, ohne Hilfe zu holen. Ob ihm zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sei, dass dieses unversorgt sterben könnte, und ob ihm dies gegebenenfalls gleichgültig gewesen sei, müsse offen bleiben. Angesichts der persönlichkeitsbedingten Unfähigkeit des Angeklagten, Verantwortung zu empfinden und Konsequenzen seines Handelns zu bedenken, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er darauf vertraut habe, das Opfer werde die Verletzungen überleben (UA S. 18). II. 5 Die Verneinung bedingten Tötungsvorsatzes durch das Landgericht hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. 6 1. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei oder sieht er von einer weiter reichenden Verurteilung ab, weil er Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Dieses hat insoweit nur zu beurteilen, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 2004, 238; 2005, 147). 7 2. Die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht einen Tötungsvorsatz hinsichtlich der aktiven Verletzungshandlung des Angeklagten verneint hat, ist rechtsfehlerhaft. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.