JURE100055348 BVerwG
- Senat 20100106 2 B 125/09 Beschluss vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg,
- September 2009, Az: OVG 80 D 5.08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Die Nichtzulassungsbeschwerde des früheren Studienrats XX gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom
- September 2009 wird verworfen. Der frühere Beamte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 1 Die Beschwerde ist unzulässig. 2 Nach § 49 Abs. 3 des Berliner Disziplinargesetzes - DG - i.d.F. von Art. I des Gesetzes zur Neuordnung des Berliner Disziplinarrechts vom
- Juni 2004 (GVBl S. 263) werden die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren nach bisherigem Recht fortgeführt.Für die Anschuldigung und die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens gilt ebenfalls das bisherige Recht. Gemäß Art. VIII § 3 Abs. 1 des Neuordnungsgesetzes ist das Berliner Disziplinargesetz am ersten Tag des auf die Verkündung am
- Juli 2004 folgenden Kalendermonats, mithin am
- August 2004 in Kraft getreten. 3 Davon ausgehend war das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen den früheren Beamten nach bisherigem Recht, d.h. nach der Berliner Landesdisziplinarordnung - LDO - i.d.F. vom
- März 1979 (GVBl S. 546), zuletzt geändert durch Art. I § 8 des Gesetzes vom
- Oktober 2001 (GVBl S. 540) fortzuführen. Denn es war vor dem
- August 2004, nämlich durch Verfügung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport (jetzt Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung) vom
- Dezember 2003, zugestellt am
- Dezember 2003, förmlich eingeleitet worden (§ 35 LDO). 4 Berufungsurteile des Disziplinarsenats des Oberverwaltungsgerichts, die noch in gerichtlichen Disziplinarverfahren nach bisherigem Recht ergehen, werden mit der Verkündung rechtskräftig (§ 83 LDO). Gegen sie ist folglich kein Rechtsbehelf oder Rechtsmittel gegeben; die Vorschriften über die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 41 DG, § 69 BDG, §§ 132, 133 VwGO sind unanwendbar. Dies gilt hier für das gegen den früheren Beamten ergangene Berufungsurteil vom
- September
- Von der Möglichkeit, gemäß Art. 99 GG dem Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung in Landesdisziplinarsachen für den letzten Rechtszug zuzuweisen, hatte der Landesgesetzgeber in der Berliner Landesdisziplinarordnung keinen Gebrauch gemacht. 5 Diese sich aus der uneingeschränkten Fortgeltung des alten Rechts ergebende Rechtsfolge verletzt nicht das Gebot der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Dem Landesgesetzgeber bleibt es unbenommen, bei Angleichung des Landesdisziplinarrechts an das Bundesdisziplinargesetz die gerichtlichen Zuständigkeiten und den Instanzenzug nur für diejenigen Disziplinarverfahren neu zu ordnen, die bei Inkrafttreten des neuen Rechts nicht nach altem Recht förmlich eingeleitet oder bereits gerichtlich anhängig waren. Die unterschiedliche Behandlung ist sachlich gerechtfertigt: Zum einen wird vermieden, dass ein förmliches Disziplinarverfahren, das in Anlehnung an strafprozessuale Grundsätze eingeleitet und betrieben worden ist, als kontradiktorisches Verfahren nach verwaltungsprozessrechtlichen Regelungen fortgesetzt werden muss. Zum anderen ist nach altem Recht dem gerichtlichen Disziplinarverfahren eine förmliche Untersuchung gemäß §§ 49 ff. LDO vorgeschaltet. Die Kumulation von förmlicher Untersuchung und zusätzlichem dritten Rechtszug durfte der Landesgesetzgeber aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung ausschließen (Beschlüsse vom
- Mai 2003 - BVerwG 1 DB 8.03 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 1, vom
- Juni 2005 - BVerwG 2 B 32.05 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 3 und vom
- Mai 2007 - BVerwG 2 B 57.07 - juris Rn. 5). 6 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 107 Abs. 1 Satz 1 LDO ergebenden Grundsatzes. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE100055348&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.