BGH, Beschluss vom 05.01.2010 – 4 StR 478/09 – Gefährliche Körperverletzung: Lebensgefährdende Behandlung durch Werfen auf die Fahrbahn 1. Auf die Revision des Angeklagten wird…
JURE100055470 BGH 4. Strafsenat 20100105 4 StR 478/09 Beschluss § 224 Abs 1 Nr 5 StGB vorgehend LG Arnsberg, 19. März 2009, Az: 2 Ks 382 Js 591/08 (26/08a), Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Gefährliche Körperverletzung: Lebensgefährdende Behandlung durch Werfen auf die Fahrbahn 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 19. März 2009 im Strafausspruch dahin geändert, dass
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr (Einzelstrafe: vier Jahre drei Monate und drei Wochen Freiheitsstrafe) und wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Einzelstrafe: Geldstrafe von 20 Tagessätzen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Bei der Bemessung der Einsatzstrafe hat das Landgericht die Vorschrift des § 39 StGB nicht berücksichtigt, wonach Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr nach vollen Monaten und Jahren zu bemessen sind. Der Senat setzt diese Strafe daher auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten herab und bildet aus dieser und der für die vorsätzliche Körperverletzung erkannten Geldstrafe die - hier denkbar niedrigste - Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren drei Monaten und einer Woche (vgl. hierzu Fischer StGB 57. Aufl. § 39 Rdn. 6).
3 2. Außerdem hat das Landgericht die Festsetzung der Tagessatzhöhe für die verhängte Einzelgeldstrafe unterlassen, die auch dann zu treffen ist, wenn, wie hier, eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (vgl. BGHSt 30, 93, 96). Der Senat hat dies nachgeholt und die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz nach § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB festgesetzt.
4 3. Im Übrigen bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts:
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