BGH, Beschluss vom 21.01.2010 – IX ZB 163/08 – Insolvenzverwalter: Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des…
JURE100056080 BGH 9. Zivilsenat 20100121 IX ZB 163/08 Beschluss § 5 InsO, § 6 InsO, § 7 InsO, § 64 InsO, § 1 InsVV, § 3 InsVV vorgehend LG Frankfurt, 2. Juli 2008, Az: 2/9 T 64/08, Beschlussvorgehend AG Bad Homburg, 18. Juni 2007, Az: 61 IN 207/03, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenzverwalter: Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2008 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 897.231,56 € festgesetzt.
I.
1 Der weitere Beteiligte zu 3 ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Zuvor war er als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig. In dieser Eigenschaft schloss er im Dezember 2003 einen Vergleich mit der B. L., der Mehrheitsgesellschafterin der Schuldnerin. Nach Verfahrenseröffnung am 17. Dezember 2003 wurde der Vergleich von der vorläufigen Gläubigerversammlung genehmigt. Auf Antrag verschiedener Insolvenzgläubiger bestellte der Insolvenzrichter mit Beschluss vom 3. Dezember 2004 den weiteren Beteiligten zu 2 zum Sonderinsolvenzverwalter mit folgendem Wirkungskreis: Prüfung des Bestehens und gegebenenfalls gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen infolge des Abschlusses des Vergleichs mit der B. L. vom Dezember 2003. Es wurde angeordnet, dass sich die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters nach der Insolvenzverwaltervergütungsverordnung bestimmt. Die vom Insolvenzverwalter gegen den Beschluss eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05, ZIP 2007, 547).
2 In seinem Gutachten kam der Sonderinsolvenzverwalter zu dem Ergebnis, dass gegen den Insolvenzverwalter Schadensersatzansprüche in Höhe von mindestens 47.622.608,76 € bestehen. Die anberaumte Gläubigerversammlung entschied jedoch, den ermittelten möglichen Schadensersatzanspruch nicht geltend zu machen.
3 Der Sonderinsolvenzverwalter hat beantragt, seine Vergütung auf 1.319.458,15 € festzusetzen und die Auslagen auf 37.251,89 € jeweils zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, zusammen 1.614.484,95 €. Das Amtsgericht hat die Vergütung auf insgesamt 717.253,40 € festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde einer Gläubigerin, der weiteren Beteiligten zu 1, hat das Landgericht zurückgewiesen. Auf die Anschlussbeschwerde des Sonderinsolvenzverwalters hat es die Vergütung auf insgesamt 1.390.177,07 € festgesetzt (veröffentlicht in KTS 2009, 232). Mit der hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde verfolgt die weitere Beteiligte zu 1 ihr Anliegen weiter, die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters auf insgesamt 492.945,51 € herabzusetzen.
II.
4 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO), jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Dabei prüft der Bundesgerichtshof wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulässigkeitsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; v. 9. März 2006 - IX ZB 209/04, ZVI 2006, 351, 352 Rn. 4; v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495, 496 Rn. 4; v. 19. November 2009 - IX ZB 105/08).
5 1. Der angefochtene Beschluss weicht nicht von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 29. Mai 2008 (IX ZB 303/05, ZIP 2008, 1294) ab.
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7 Für das vorliegende Verfahren war deshalb bindend entschieden, dass die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung Anwendung findet.
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9 Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts war ein Schwerpunkt der Aufgabe des Sonderinsolvenzverwalters die Feststellung und Aufbereitung des Sachverhalts, was besonders schwierig und zeitintensiv gewesen ist. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts hätte jedoch auch ein Insolvenzverwalter, der nicht selbst Rechtsanwalt ist, nicht gemäß § 5 InsVV einem Rechtsanwalt übertragen dürfen. Diese Aufgabe hätte ihm vielmehr selbst oblegen, wenn auch gegebenenfalls in Absprache mit einem zur Beurteilung der Rechtslage eingeschalteten Rechtsanwalt. Denn dessen Aufgabe ist, jedenfalls in erster Linie, lediglich die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten (vgl. § 3 Abs. 1 BRAO). Um die übernommene Rechtsbetreuung fehlerfrei vornehmen zu können, hat er zwar zunächst den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen (Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2.
Aufl. Rn. 507 ff). Damit korrespondiert aber die Informationspflicht des Mandanten, der den Rechtsanwalt vollständig informieren und die einschlägigen Unterlagen zur Verfügung stellen muss (Zugehör aaO Rn. 511). Auf die Richtigkeit der Angaben des Mandanten darf der Anwalt in der Regel ohne eigene Nachforschungen vertrauen (Zugehör aaO Rn. 513). Im Gegensatz dazu oblag hier dem Sonderinsolvenzverwalter selbst die Ermittlung des Sachverhalts. Dabei hatte ihn zwar der Insolvenzverwalter zu unterstützen. Der Sonderinsolvenzverwalter durfte auf dessen Informationen aber nicht ohne nähere Überprüfung vertrauen; denn er sollte gerade die Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter ermitteln.
10 Das Beschwerdegericht hat daher auch nicht stillschweigend den von der Rechtsbeschwerde behaupteten Obersatz aufgestellt, dass der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts nach dem RVG für die Festsetzung der Vergütung eines Sonderinsolvenzverwalters völlig unerheblich sei, auch wenn dieser lediglich die Aufgabe hat, einzelne Ansprüche zu prüfen und gegebenenfalls auf dem Rechtsweg zu verfolgen. Letzteres war nicht der Fall. Auf die Vergütung nach dem RVG kam es deshalb im vorliegenden Fall nicht an.
11 2. Der Zulässigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung ergibt sich nicht daraus, dass das Beschwerdegericht der Beschwerdeführerin nicht mitgeteilt hat, der Sonderinsolvenzverwalter habe eine - dann allein erfolgreiche - Anschlussbeschwerde eingelegt. Denn die Rechtsbeschwerdeführerin legt nicht dar, dass die Beschwerdeentscheidung hierauf beruht (zu diesem Erfordernis vgl. Musielak/Ball, aaO § 543 Rn. 9 f m.w.N.). Sie lässt nicht erkennen, welchen relevanten zusätzlichen Sachvortrag sie bei Gewährung rechtlichen Gehörs gehalten oder dass sie etwa durch eine Zurücknahme der sofortigen Beschwerde der Anschlussbeschwerde die Grundlage entzogen (§ 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auf die Durchführung ihrer sofortigen Beschwerde verzichtet hätte. Sie verweist lediglich auf ihr (rechtliches) Vorbringen in der Rechtsbeschwerdebegründung, das jedoch zu einer Änderung der Entscheidung des Beschwerdegerichts keinen Anlass gegeben hätte.
12 3. Hinsichtlich der zuerkannten Zu- und Abschläge stellen sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Willkür liegt nicht vor.
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18 4. Hinsichtlich der Berechnungsgrundlage, die das Beschwerdegericht wie schon das Amtsgericht mit 47.622.608,76 € zugrunde gelegt hat, macht die Rechtsbeschwerde Zulässigkeitsgründe nicht geltend.
19 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
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