(1)Zu dem Umstand, dass der Schuldner im Juni und Juli 2007 die Änderung seines Wohnsitzes nicht mitgeteilt hat, finden sich Ausführungen weder im Antrag der Gläubigerin noch im Bericht des Treuhänders. 15 Davon abgesehen durfte auf diesen vom Beschwerdegericht zugrunde gelegten Umstand die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch deshalb nicht gestützt werden, weil die Restschuldbefreiung mit Beschluss vom
- Mai 2007 (zugestellt am
- August 2007) angekündigt und das Insolvenzverfahren am
- September 2007 (rechtskräftig seit
- November 2007) aufgehoben worden ist. Denn die Obliegenheiten des Schuldners gemäß § 295 InsO beginnen erst ab Ankündigung der Restschuldbefreiung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens (BGH, Beschl. v.
- Dezember 2008 - IX ZB 249/07, ZInsO 2009, 299 Rn. 8 ff.). 16 Dabei kann hier dahinstehen, ob auf die Bekanntgabe dieser Beschlüsse an den Schuldner oder ihre Rechtskraft abzustellen ist. Denn nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens hat sich die dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder bekannte Anschrift des Schuldners jedenfalls nicht mehr geändert, weshalb insoweit Obliegenheiten nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 ohnehin nicht verletzt sein können. 17
(2)Zu der weiteren Begründung des Landgerichts, der Schuldner sei der Aufforderung des Gerichts nicht gefolgt, sich bis spätestens
- Juli 2008 mit dem Treuhänder in Verbindung zu setzen, ist in dem Antrag der Gläubigerin und dem Bericht des Treuhänders ebenfalls nichts ausgeführt. Das war auch zeitlich gar nicht möglich, weil der Bericht des Treuhänders vom
- Juli 2008 stammt, die Aufforderung des Gerichts aber erst am
- Juli 2008 erlassen und am
- Juli 2008 zur Post gegeben wurde. 18 bb) Konkret angesprochen ist in dem Bericht des Treuhänders lediglich, dass der Schuldner seine Einkommensnachweise nicht vorgelegt und sein pfändbares Einkommen nicht an den Treuhänder abgeführt habe. Hierauf hat das Beschwerdegericht nicht abgestellt; wegen unterschiedlicher Darstellung des Sachverhalts durch den Schuldner und den Treuhänder hat es diese mögliche Obliegenheitsverletzung offen gelassen. 19 Ob die Obliegenheitsverletzung als hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht angesehen werden kann, so dass hierauf eine Versagung der Restschuldbefreiung gestützt werden könnte, erscheint zweifelhaft, kann aber dahinstehen. 20 Die Gläubigerin hat jedenfalls - auch insoweit - nicht glaubhaft gemacht, dass die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt worden ist. Die erforderliche konkret messbare Schlechterstellung ist nicht dargelegt worden. Der Antrag der Gläubigerin enthält ohne konkreten Sachverhalt die schlichte Behauptung, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger sei nicht unerheblich beeinträchtigt, weil der Schuldner seine pfändbaren Einkommensteile nicht abgeführt habe. Der Bericht des Treuhänders enthält keine Ausführungen hierzu. Es fehlen damit schon Darlegungen, ob pfändbares Einkommen überhaupt erzielt wurde. 21 Versagungsanträge "ins Blaue hinein", bei denen die Gläubigerbenachteilung lediglich pauschal vermutet wird, genügen jedoch nicht, ebenso wenig wie eine bloße Gefährdung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger (BGH, Beschl. v.
- Juni 2008 - IX ZB 91/06, aaO Rn. 3). 22
- Das Amtsgericht wird zu prüfen haben, ob eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 2 Satz 2 bis 4 InsO in Betracht kommt. Dies setzt weder einen Gläubigerantrag noch eine Schlechterstellung der Gläubiger voraus. Der Schuldner muss jedoch in der Regel ausdrücklich belehrt worden sein, dass er mit der Versagung der Restschuldbefreiung rechnen muss, falls er auch gegenüber dem Gericht untätig bleibt (BGH, Beschl. v.
- Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268, 1269 Rn. 9). Diese Belehrung muss hinreichend klar sein. Das Schreiben des Amtsgerichts an den Schuldner vom
- Juli 2008 ist aber widersprüchlich, weil es zwei miteinander nicht vereinbare Fristen setzt (Stellungnahme innerhalb einer Woche; Frist von einem Tag) und unklar bleibt, wem gegenüber der Schuldner zu handeln hat. 23 Die zum
- Juli 2008 gesetzte Frist ist jedenfalls unwirksam, weil sie unangemessen kurz ist. Das Schreiben ist dem Schuldner erst am
- Juli 2008 zugestellt worden. Hierdurch ist allenfalls die angemessene Frist von einer Woche in Lauf gesetzt worden. 24 Ob die vom Schuldner am
- August 2008 an den Treuhänder übergebenen Unterlagen unvollständig sind, hat das Gericht gegebenenfalls selbst festzustellen. Die Übernahme einer entsprechenden rechtlichen Wertung des Treuhänders, ohne dass das Gericht den zugrunde liegenden Sachverhalt und den Umfang der übergebenen Unterlagen kennt, ist unzulässig. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE100056115&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public