JURE100058250 BGH 9. Zivilsenat 20100121 IX ZB 164/09 Beschluss § 233 ZPO, § 238 Abs 2 ZPO, § 574 Abs 2 ZPO, § 290 Abs 1 Nr 6 InsO, § 305 Abs 1 Nr 3 InsO vorgehend LG Osnabrück, 22. April 2009, Az: 5
§ 543Rn.
38; Musielak/Ball,
§ 543Rn.
9g). 12 Das war hier der Fall. Wer ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung einlegen möchte, ist allerdings grundsätzlich auch dann alleine für die Einhaltung der förmlichen Anforderungen verantwortlich, wenn er keine juristische Vorbildung hat. Auch ein Verfahrensbeteiligter, dem - mangels hinreichender Mittel - die Einholung von anwaltlichem Rechtsrat verschlossen ist, kann sich in zumutbarer Weise die erforderlichen Kenntnisse verschaffen, indem er sich bei dem Gericht, das die anzufechtende Entscheidung erlassen hat, nach den Rechtsmittelmöglichkeiten und -erfordernissen erkundigt (BVerfGE 93, 99, 109). Gerade wegen letztgenannter Möglichkeit, die üblicherweise durch die Geschäftsstellen des jeweiligen Spruchkörpers und durch die Rechtsantragsstellen der Amts- oder Landgerichte geboten wird, können Verfahrensbeteiligte die Versäumung einer Rechtsmittelfrist regelmäßig nicht mit Unkenntnis von den förmlichen Voraussetzungen entschuldigen (BGH, Beschl. v.
- November 1990 - XII ZB 131/90, BGHR ZPO § 233 Verschulden 7; v.
- September 1992 - XII ZB 92/92, FamRZ 1993, 310; v.
- März 1997 - XII ZB 139/96, NJW 1997, 1989; OLG Köln ZIP 1999, 1850, 1851; ZIP 2000, 280, 282; OLG Saarbrücken OLGR 2001, 392). 13 Im vorliegenden Verfahren hat der Beteiligte vergeblich versucht, vom Insolvenzgericht Auskunft zu erhalten, welches Rechtsmittel er innerhalb welcher Frist gegen den Beschluss vom
- Oktober 2008 einlegen könne. Dort ist er an einen mit der Angelegenheit anscheinend schon zuvor befassten Rechtspfleger verwiesen worden, der eine Auskunft zu dieser Frage nicht gegeben hat. Diesen Vorgang hat der Beteiligte durch seine eidesstattlichen Versicherungen vom
- April und
- Mai 2009 hinreichend glaubhaft gemacht. Seine umfangreiche Schilderung ist lebensnah, frei von Widersprüchen und unsachlichen Angriffen. Der Senat kann dies selbst überprüfen. Das Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht ist bei der Anwendung der §§ 233 ff ZPO nicht an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen gebunden, sondern zur selbstständigen Würdigung der Beweislage berufen (BGHZ 4, 389, 395 f; BGH, Beschl. v.
- März 1992 - IV ZR 101/91, NJW 1992, 1898, 1899; Gerken in Wieczorek/Schütze,
§ 238Rn.
11 m.w.N.). Soweit sich die eidesstattlichen Versicherungen des Beteiligten und die vom Senat eingeholte dienstliche Stellungnahme des zuständigen Rechtspflegers teilweise voneinander unterscheiden, sind diese Widersprüche nicht entscheidend. Auch wenn der Rechtspfleger die erbetene Auskunft nicht, wie der Beteiligte angibt, mit dem Hinweis auf seine Neutralitätspflicht abgelehnt haben sollte, sondern wegen eigener Unkenntnis, hätte er den Beteiligten entweder unaufgefordert an eine Stelle vermitteln müssen, die über entsprechende Kenntnisse verfügte, oder den Beteiligten bitten müssen, sich einige Zeit später noch einmal zu melden, und sich die Kenntnisse bis dahin selbst verschaffen müssen. 14 Der Beteiligte konnte sich über die Förmlichkeiten des in Aussicht genommenen Rechtsmittels auch nicht anderweitig kundig machen. Der Treuhänder hat trotz mehrfacher Bitte keinen Kontakt zu ihm aufgenommen. Ein um Auskunft gebetener Rechtsanwalt hat der Bitte um Beratung erst nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachkommen wollen. Diese aber haben Insolvenz- und Beschwerdegericht mit der vorgenannten Begründung verweigert. Der Beteiligte war bei unter diesen Umständen auf sich allein gestellt. Da es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass er über eine juristische Ausbildung verfügt, durfte das Insolvenzgericht nicht - wie im Nichtabhilfebeschluss vom
- April 2009 geschehen - davon ausgehen, er könne die einschlägigen Regelungen in den Texten der Insolvenzordnung und der Zivilprozessordnung ohne Hilfe selbst finden. IV. 15 Zunächst wird nunmehr das Insolvenzgericht darüber zu entscheiden haben, ob es der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vom
- Oktober 2008 abhilft. Die Begründung jenes Beschlusses vermag die Ablehnung des Versagungsantrags nicht zu rechtfertigen. Gibt der Schuldner im Forderungsverzeichnis gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine Forderung nicht an, ist nicht nur der Inhaber der nicht angegebenen Forderung, sondern auch jeder andere Insolvenzgläubiger befugt, einen Versagungsantrag gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO zu stellen (BGH, Beschl. v.
- Februar 2007 - IX ZB 120/05, NZI 2007, 357 Rn. 3). Die Schuldnerin hat zumindest eine Forderung im Forderungsverzeichnis nicht angegeben. Der vom Treuhänder hervorgehobene Umstand, dass die betreffende Gläubigerin ihre Forderung nach Verfahrenseröffnung alsbald selbst anmeldete, vermag die Schuldnerin nicht zu entlasten. Entlastend hätte allenfalls eine Berichtigung durch die Schuldnerin selbst noch vor jener Anmeldung wirken können (vgl. BGH, Beschl. v.
- September 2009 - IX ZB 284/08, NZI 2009, 777 Rn. 11). Das Insolvenzgericht wird daher nunmehr in eigener tatrichterlicher Würdigung darüber zu entscheiden haben, ob der Schuldnerin hinsichtlich der Lücke im Forderungsverzeichnis Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE100058250&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public