BGH, Beschluss vom 14.01.2010 – 3 StR 403/09 – Strafverfahren wegen Vergewaltigung: Beruhen des Urteils auf der unterbliebenen Unterrichtung des von der Verhandlung…
JURE100058693 BGH 3. Strafsenat 20100114 3 StR 403/09 Beschluss § 231a Abs 2 StPO, § 231b Abs 2 StPO, § 177 StGB vorgehend LG Hannover, 17. März 2009, Az: 70 a 16/07 - 6403 Js 70455/06, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverfahren wegen Vergewaltigung: Beruhen des Urteils auf der unterbliebenen Unterrichtung des von der Verhandlung ausgeschlossenen Angeklagten über die ergänzende Vernehmung der einzigen Belastungszeugin Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. März 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
2 1. Das Urteil muss aufgehoben werden, weil das Landgericht es unterlassen hat, den Angeklagten vom wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist, nachdem der Angeklagte, der wegen ordnungswidrigen Benehmens aus dem Sitzungszimmer entfernt war, wieder vorgelassen worden ist (Verstoß gegen § 231 b Abs. 2, § 231 a Abs. 2 StPO).
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4 Am 7. Verhandlungstag ist die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten fortgesetzt worden. Nach Wiedereintritt in die Beweisaufnahme, Feststellungen zum Vollstreckungsstand einer Vorverurteilung, Erteilung eines rechtlichen Hinweises und erneutem Schluss der Beweisaufnahme sind die Schlussvorträge gehalten worden. Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlung während seiner Abwesenheit ist der Angeklagte nicht unterrichtet worden. Dies rügt die Revision zutreffend als einen Verstoß gegen § 231 b Abs. 2, § 231 a Abs. 2 StPO.
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Hinzu kommt, dass die Nebenklägerin die einzige Zeugin für das von dem Angeklagten bestrittene Tatgeschehen war. Allein auf ihrer Aussage beruht die Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte die Nebenklägerin durch eine Vergewaltigung dazu gebracht hat, eine Tätigkeit als Prostituierte aufzunehmen. Das Landgericht legt in seiner Beweiswürdigung dar, warum es der Darstellung der Nebenklägerin folgt, und setzt sich dabei mit mehreren Umständen auseinander, die gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Nebenklägerin sprechen könnten. So hat die Nebenklägerin, nachdem sie in einem Bordell als Prostituierte aufgefallen und polizeilich nach den Hintergründen befragt worden war, nicht sogleich, sondern erst im Verlauf einer weiteren Vernehmung davon berichtet, durch eine Vergewaltigung zur Prostitution gebracht worden zu sein.
Zu den Details dieser Vergewaltigung hat sie im Verlauf mehrerer Vernehmungen ebenso unterschiedliche Angaben gemacht wie zu den Umständen, unter denen sie, nachdem der Angeklagte seine Tätigkeit als Wirtschafter in einem Bordell aufgegeben hatte, in ein anderes Bordell verbracht worden war. Wenngleich die Beweiswürdigung des Landgerichts, das sich trotz dieser Besonderheiten im Aussageverhalten der Nebenklägerin von der Richtigkeit ihrer Angaben überzeugt hat, einen sachlichrechtlichen Fehler nicht erkennen lässt, kann der Senat angesichts der Gesamtumstände nicht ausschließen, dass der Angeklagte weitere Verteidigungsmöglichkeiten gehabt hätte, wenn ihm der Inhalt der ergänzenden Vernehmung der Nebenklägerin mitgeteilt worden wäre.
8 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass im Falle einer erneuten Verurteilung aufzuklären sein wird, ob der Angeklagte in dieser Sache in Brasilien Freiheitsentziehung erlitten hat. Gegebenenfalls wird eine Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab zu treffen sein.
Becker Pfister von Lienen Hubert RiBGH Dr. Schäfer befindetsich im Urlaub und ist dahergehindert zu unterschreiben.
Becker http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE100058693&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public