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BGH 4 ARs 16/09

JURE100058707 BGH 4. Strafsenat 20100218 4 ARs 16/09 Beschluss § 9 Nr 2 IRG, § 42 Abs 1 IRG, Art 16 Abs 2 S 1 GG, Art 4 EuAuslfÜbkErgVtr POL, Art 10 EUAuslÜbk vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 6. A

§ 78cSt

GB. An diesen Maßstäben gemessen, beruhen Auslegung und Anwendung von § 9 Nr. 2 IRG durch das Oberlandesgericht München auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Art. 16 Abs. 2 GG, insbesondere vom Umfang dessen Schutzbereichs. § 9 Nr. 2 IRG bestimmt: Ist für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet, so ist die Auslieferung nicht zulässig, wenn [...], die Verfolgung oder Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt oder auf Grund eines deutschen Straffreiheitsgesetzes ausgeschlossen ist. Die Auslegung von § 9 Nr. 2 IRG in der Weise, dass bei konkurrierender Gerichtsbarkeit die Auslieferung Deutscher zur Strafverfolgung auch dann zulässig sei, wenn die Tat im Inland wegen Verfolgungsverjährung nicht mehr geahndet werden kann, die Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates jedoch Handlungen vorgenommen haben, die „ihrer Art nach“ geeignet wären, die Verjährung nach deutschen Rechtsvorschriften zu unterbrechen, berücksichtigt die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend und greift unverhältnismäßig in die Auslieferungsfreiheit nach Art. 16 Abs. 2 GG ein. Dabei kann offen bleiben, ob - jedenfalls bei Auslieferung Deutscher - die Auslegung des § 9 Nr. 2 IRG durch das Oberlandesgericht München sogar das Willkürverbot berührt. Die Auslegungsproblematik resultiert im vorliegenden Fall aus der Heranziehung einer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 33, 26 ff.) zu Art. 10 EuAlÜbk im Rahmen der Auslegung von § 9 Nr. 2 IRG (siehe dazu Vogel/Burchard, in: Grützner/Pötz/Kreß (Hrsg.), Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Kommentar,

  1. Auflage, Bd. I, Loseblatt <Stand: Mai 2009>, § 9 Rn. 66). Art. 10 EuAlÜbk hat folgenden Wortlaut: Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist. Einfachrechtlich problematisch ist die Übertragung der Rechtsprechung zu Art. 10 EuAlÜbk auf § 9 Nr. 2 IRG erstens deswegen, weil der Bundesgerichtshof seinerzeit ausdrücklich die Gültigkeit seiner Überlegungen für die ähnliche Bestimmung in § 9 Nr. 2 IRG offen ließ (BGHSt 33, 26 <28 f.>), weil - zweitens - der Wortlaut von Art. 10 EuAlÜbk nicht übereinstimmt mit § 9 Nr. 2 IRG und - drittens - deswegen, weil die Regelung in Art. 10 EuAlÜbk nach damaliger Verfassungslage gar nicht die Auslieferung von Deutschen betraf. Verfassungsrechtlich problematisch in einer Weise, die jedenfalls in die Nähe des Willkürvorwurfs gerät, ist die Annahme des Oberlandesgerichts München, dass keine Gründe ersichtlich [seien], weshalb diese Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht auch auf den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses des Rates über den Europäischen Haftbefehl vom
  2. Juni 2002 beziehungsweise das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen anwendbar wären. Diese Ausführungen legen es nahe, dass das Oberlandesgericht München die veränderte Verfassungsrechtslage mit der nunmehr nur ausnahmsweise möglichen Auslieferung auch deutscher Staatsangehöriger im Rahmen der grundrechtlichen Vorgabe des Art. 16 Abs. 2 GG in neuer Gestalt nicht für die Auslegung der Norm berücksichtigt hat. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden die Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
  3. Juli 2005 zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl, namentlich die dort entwickelten Anforderungen an die innerstaatlichen Vorschriften zum Europäischen Haftbefehl beziehungsweise zu deren Anwendung. Die entscheidend veränderte verfassungsrechtliche Rahmensituation wird nicht nur nicht aufgegriffen, sondern durch das Oberlandesgericht München sogar in ihr Gegenteil verkehrt, wenn das Gericht auch im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses des Rates über den europäischen Haftbefehl es als maßgeblich hervorhebt, dass es „Sinn und Zweck [sei], den Auslieferungsverkehr zwischen den Vertragsstaaten zu erleichtern“. Diese einseitig auslieferungsfreundliche Deutung übersieht den aus dem Statusrecht als Deutscher folgenden Schutzanspruch der Grundrechtsträger, der im Rahmen einer stets erforderlichen Abwägung als eigenständiger Wertungsgesichtspunkt mit dem grenzüberschreitenden europäischen Strafverfolgungsinteresse in Ausgleich gebracht werden muss (vgl. dazu BVerfGE 113, 273 <307>). Ungeachtet dieses (möglichen) Willkürvorwurfs verkennt das Oberlandesgericht München im Zuge seiner Auslegung von § 9 Nr. 2 IRG jedenfalls Inhalt und Tragweite von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG. Der Beschluss wird insoweit dem hohen Rang des betroffenen Grundrechts nicht gerecht, weil er die gesteigerten verfassungsrechtlichen Anforderungen unterschreitet, die angesichts der Schwere der grundrechtlichen Beeinträchtigung im Falle einer Auslieferung an die Vorhersehbarkeit verfassungskonformer Grundrechtsbeeinträchtigungen zu stellen sind. Die Auslegung von § 9 Nr. 2 IRG, die das Oberlandesgericht München vornimmt, führt im Zusammenspiel mit § 78c StGB sowie durch die spezifische Kombination mit den jeweils in Bezug genommenen Hoheitsakten ausländischer Strafverfolgungsbehörden zu verfassungsrechtlich nicht hinreichend vorhersehbaren Eingriffen in das Grundrecht auf Auslieferungsfreiheit gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG. Beeinträchtigt wird die Vorhersehbarkeit des Auslieferungsverfahrens insbesondere durch die so erforderlich gewordenen Ausführungen zum ausländischen Prozessrecht. Die verfahrensrechtliche Abhängigkeit einer Auslieferung von Akten ausländischer Hoheitsträger, deren Funktionsäquivalenz trotz des generellen Vertrauens in die Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze durch Mitgliedstaaten der Europäischen Union für alle Beteiligten nur wenig verlässlich ermittelbar ist, konfrontiert den von einer Auslieferung betroffenen Grundrechtsträger mit nicht hinreichend vorhersehbaren Rechtsfolgen. Die sogenannte Substitution ist zwar nicht generell verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt

(1). Die bei der Suche nach Funktionsäquivalenten in fremden Rechtsordnungen regelmäßig entstehenden Übersetzungs-, Einordnungs- und Bewertungsfragen (vgl. Sonnenberger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2006, Einleitung, Rn. 614) sind aber als verfassungskonforme Beschränkungen von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG nicht hinnehmbar
(2), sie genügen nicht dem qualifizierten Gesetzesvorbehalt von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Die Auslegung von § 9 Nr.

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GB (sogenannte Substitution) ist eine dogmatische Besonderheit, die ihrer Art nach jedoch nicht einmalig in der deutschen Rechtsordnung ist. Der Begriff der Substitution bezeichnet grundsätzlich die Ersetzung eines inländischen durch einen ausländischen (Verwaltungs-)Akt. Anlass dafür ist stets, dass Rechtsnormen auf Rechtserscheinungen Bezug nehmen, ohne klar zu entscheiden, ob darunter auch sogenannte fremdrechtliche Vorgänge zu verstehen sind (Sonnenberger, in: Münchener Kommentar zum BGB,

  1. Auflage 2006, Einleitung, Rn. 614). Das Problem der Substitution wird daher meist im Kontext von international-privatrechtlichen Konstellationen diskutiert (vgl. nur BGHZ 109, 1 <6> m.w.N.; Thorn, in: Palandt, BGB,
  2. Auflage 2009, Einleitung Art. 3 EGBGB, Rn. 31). Verbreitet wird dort von einem Grundsatz der Nichtanerkennung und erst recht des Nichtvollzugs ausländischer Verwaltungsakte ausgegangen, doch lockert sich diese Haltung im jüngeren Schrifttum auf. Substitution ist für sich betrachtet jedoch kein Gegenstand des Internationalen Privatrechts, sondern kann prinzipiell in allen Rechtsgebieten auftreten (so ausdrücklich Sonnenberger, in: Münchener Kommentar zum BGB,
  3. Auflage 2006, Einleitung, Rn. 618). Allgemein verbirgt sich dahinter jeweils das Problem der Gleichwertigkeit fremder Rechtserscheinungen. Nach herrschender Auffassung im einschlägigen Schrifttum handelt es sich bei Fragen der Substitution stets um einen Aspekt der Auslegung der betreffenden Sachnormen, die bisweilen erleichtert wird, wenn der Gesetzgeber selbst entsprechende Anweisungen erläutert (vgl. m.w.N. Sonnenberger, in: Münchener Kommentar zum BGB,
  4. Auflage 2006, Einleitung, Rn. 614). Derartige Hinweise des Gesetzgebers sind selten, eines der wenigen Gegenbeispiele liefert § 34 Abs. 1 SGB I. Typische Auslegungsprobleme der Sachnorm sind in diesem Zusammenhang etwa die Frage, ob Gleichartigkeit der fremden Rechtserscheinung erforderlich ist oder ob Ähnlichkeit in den wesentlichen Punkten genügt (vgl. BGHZ 109, 1 <6>). Ist einer Sachnorm nichts Besonderes zu entnehmen, wird häufig als Faustregel auf Funktionsäquivalenz abgestellt. Im Rahmen von § 9 Nr.

§ 78cSt

GB genügt die vom Oberlandesgericht München vorgenommene Substitution nicht den Anforderungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG. Die unzuverlässige und mit Unsicherheiten behaftete Ermittlung funktionsäquivalenter Unterbrechungstatbestände bietet jedenfalls im grundrechtssensiblen verfahrensrechtlichen Kontext der Auslieferung deutscher Staatsangehöriger keine hinreichende Vorhersehbarkeit der Grundrechtsbeeinträchtigungen. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts München enthält erhebliche Unwägbarkeiten bei der Bestimmung von Funktionsäquivalenten: so muss das Oberlandesgericht mit Art. 31 Abs. 2 (gemeint ist wohl: Art. 31 § 2) eine Bestimmung der griechischen Strafprozessordnung heranziehen, um das Handeln der griechischen Behörden überhaupt im richtigen normativen Kontext erfassen zu können, wobei der fremdsprachliche Kontext hinzutritt; denn die von den griechischen Behörden vorgelegten Schriftstücke lassen nach Auffassung des Oberlandesgerichts München nicht eindeutig erkennen, ob der Beschwerdeführer als „Zeuge“ oder aber als „Beschuldigter“ von den griechischen Behörden geführt wurde. Diese grundrechtsrelevanten Unsicherheiten, die durch die Substitution entstehen, hat das Oberlandesgericht München „sehenden Auges“ hingenommen, ohne die Notwendigkeit der Substitution im Lichte von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG kritisch zu hinterfragen. Dabei hätte insbesondere der Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG Oldenburg, NJW 2009, S. 2320 f.) vom 6. April 2009 einen Anlass geben müssen, sich mit den grundrechtlichen Aspekten verjährungsunterbrechender Substitution zu befassen; in diesem Beschluss legte das Oberlandesgericht Oldenburg dem Bundesgerichtshof gemäß § 42 Abs. 1 IRG die folgende Rechtsfrage vor: Ist die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls an die Republik Polen - zur Strafverfolgung wegen in Polen begangener Straftaten, die nach deutschem Recht verjährt wären und für die wegen der deutschen Staatsangehörigkeit des Verdächtigten auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet ist - auch dann unzulässig, wenn in der Republik Polen Handlungen vorgenommen worden sind, die ihrer Art nach geeignet wären, die Verjährung nach deutschen Rechtsvorschriften zu unterbrechen? An die dabei zentrale Aussage des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG Oldenburg, NJW 2009, S. 2320 <2321>), vor dem Hintergrund der […] grundrechtsschonenden Auslegung der Vorschriften kommt nach Auffassung des Senats eine Auslegung dahingehend, dass die polnischen Haftbefehle auch die deutsche Verjährung unterbrochen haben, nicht in Betracht. Die praktischen Erwägungen, die von Bubnoff in seinem Aufsatz schildert, vermögen daran nichts zu ändern, knüpft das Oberlandesgericht München in seinem Beschluss inhaltlich nicht an, sondern beschränkt sich ausschließlich auf die Diskussionen von Fragen der formellen Bindungswirkung (§ 42 Abs. 1 IRG). Für die Beurteilung der am verfassungsrechtlichen Maßstab gemessen mangelnden Vorhersehbarkeit der „funktionsäquivalenten Unterbrechungstatbestände“ ist unerheblich, ob der Gesetzgeber - was vorliegend dahinstehen kann - bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses zum Europäischen Haftbefehl an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 9 Nr. 2 IRG aus dem Jahr 1984 festhalten wollte (vgl. zum Willen des historischen Gesetzgebers Vogel/Burchard, in: Grützner/Pötz/Kreß (Hrsg.), Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Kommentar, 3. Auflage, Bd. I, Loseblatt <Stand: Mai 2009>, § 9 Rn. 68). Denn dieser mögliche Wille des Gesetzgebers hätte mit hinreichender Deutlichkeit in der gesetzlichen Grundlage Ausdruck finden müssen; insbesondere hätten dafür die relevanten Tatbestände ausländischer Vollstreckungsbehörden in nachvollziehbarer Weise sichtbar werden müssen. Nur unter diesen qualifizierten Voraussetzungen an die Nachvollziehbarkeit des Auslieferungsverfahrens kann der Forderung des Bundesverfassungsgerichts nachgekommen werden, dass die verfassungsrechtlich gebotene Konkretisierung einer „Abbildung im Gesetzestext“ (BVerfGE 113, 273 <315 f.>) bedarf. Aus dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der europäischen justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ergibt sich nichts anderes. Denn namentlich der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl eröffnet in Art. 4 Nr. 4 die Möglichkeit einer Auslieferungsverweigerung für den Fall der „Verjährung nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaates“. Jedenfalls können die Zugeständnisse im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung nicht weiter gehen, als dies die grundrechtlichen Spielräume bei der Auslieferung deutscher Staatsangehöriger zulassen (vgl. auch Vogel/Burchard, in: Grützner/Pötz/Kreß (Hrsg.), Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Kommentar, 3. Auflage, Bd. I, Loseblatt <Stand: Mai 2009>, § 9 Rn. 84). Eine verfassungskonforme Auslegung von § 9 Nr. 2 IRG setzt in Konstellationen der Auslieferung deutscher Staatsangehöriger notwendigerweise voraus, dass lediglich inländische Unterbrechungstatbestände anerkannt werden können, um zu hinreichend voraussehbaren Rechtsfolgen für die von Auslieferung betroffenen deutschen Staatsangehörigen zu gelangen. Die Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft München vom 12. August 2009 verletzt den Beschwerdeführer insofern in seinem Grundrecht aus Art. 16 Abs. 2 GG als sie die bereits durch den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 10. August 2009 eingetretene Grundrechtsverletzung bestätigt und vertieft. 10 In einer weiteren Entscheidung - im selben Auslieferungsverfahren - vom 9. Oktober 2009 (2 BvR 2115/09) hat das Bundesverfassungsgericht erneut die Entscheidungen des Oberlandesgerichts München und der Generalstaatsanwaltschaft München betreffend die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Griechenland aufgehoben und dabei ausgeführt: Die mögliche Verfolgungsverjährung ist ein zentraler Aspekt des vorliegenden Auslieferungsverfahrens. Daneben war sie bereits Gegenstand der erfolgreichen Verfassungsbeschwerde gegen die vorangegangene Auslieferungsentscheidung des Oberlandesgerichts München (Az. 2 BvR 1826/09). Auch die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte im Hinblick auf die jetzt angegriffene zweite Auslieferungsentscheidung noch in ihrem Antrag vom 4. August 2009 zur Beurteilung der Strafverfolgungsverjährung nach deutschem Recht so, dass die Verjährung durch Handlungen der griechischen Strafverfolgungsbehörden, namentlich die Anordnung der Vernehmung beziehungsweise die erste Vernehmung am 18. April 2008, unterbrochen worden sei. Denn die Auslieferung sei auch dann zulässig, wenn die Tat im Inland zwar nicht mehr geahndet werden könne, die Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates jedoch Handlungen vorgenommen hätten, die ihrer Art nach geeignet seien, die Verjährung nach deutschen Rechtsvorschriften zu unterbrechen. Demgemäß sei der in dem Europäischen Haftbefehl vom 29. Juni 2009 erhobene Betrugsvorwurf, wenn man auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 19. Mai 2003 abstelle, noch nicht verjährt. Diese Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 3. September 2009 (Az. 2 BvR 1826/09) für verfassungsrechtlich unhaltbar erklärt. 11 2. An diese Entscheidungen sind die Gerichte gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden. 12

  1. a)Die einer Verfassungsbeschwerde stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist eine Sachentscheidung und damit eine Entscheidung im Sinne des § 31 Abs. 1 BVerfGG (Bethge in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge BVerfGG 29. Aufl. 2009 § 31 Rdn. 84 m.w.N.; Benda/Klein Verfassungsprozessrecht 2. Aufl. Rdn. 1321). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 93c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, wonach der Beschluss einer Kammer der Entscheidung eines Senats des Bundesverfassungsgerichts gleichsteht. Auch der Gesetzgeber ging davon aus, dass § 31 Abs. 1 BVerfGG - sofern die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen - für die Entscheidungen einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls gilt (BT-Drucks. 10/2951, S. 12; zur Gesetzesgeschichte auch Rixen NVwZ 2000, 1364, 1366 m.w.N.). Dementsprechend nimmt das Bundesverfassungsgericht selbst an, dass eine stattgebende Kammerentscheidung der Entscheidung eines Senats auch im Hinblick auf die Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG gleichstehe (BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des 1. Senats vom 27. Januar 2006 - 1 BvQ 4/06, NVwZ 2006, 586, 588, und der 3. Kammer des 2. Senats vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05, NJW 2006, 672, 674 m.w.N.). 13 Soweit der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 7. Februar 2006 (3 StR 460/98) die Auffassung vertreten hat, dass eine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung einer stattgebenden Kammerentscheidung nicht zukomme, wenn sie nicht auf einer vorangehenden Senatsentscheidung beruhe, kann dahinstehen, ob dem zu folgen ist. Denn der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 2009 stützt sich auf die Entscheidung des 2. Senats dieses Gerichts vom 18. Juli 2005 (2 BvR 2236/04, BVerfGE 113, 273, 292 ff.). 14
  2. b)Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 3. September 2009 werden von der Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG auch erfasst. Denn diese betrifft nicht nur den Tenor, sondern auch die die Entscheidung tragenden Gründe (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05, NJW 2006, 672, 674 m.w.N.; Benda/Klein a.a.O. Rdn. 1323 ff; Heusch in Umbach/Clemens/Dollinger BVerfGG 2. Aufl. § 31 Rdn. 59 ff; a.A. Voßkuhle in v. Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz 4. Aufl. 2001, Band 3 Art. 94 Abs. 2 Rdn. 32). 15 Dabei sind die den Tenor tragenden Entscheidungsgründe jene Rechtssätze, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass das konkrete Entscheidungsergebnis nach dem in der Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Gedankengang entfällt. Nicht tragend sind dagegen bei Gelegenheit der Entscheidung gemachte Rechtsausführungen, die außerhalb des Begründungszusammenhangs stehen. Bei der Beurteilung, ob ein tragender Grund vorliegt, ist von der niedergelegten Begründung in ihrem objektiven Gehalt auszugehen (zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99, NJW 2006, 1191, 1192 m.w.N.). 16 Auf dieser Grundlage steht außer Zweifel, dass insbesondere die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 3. September 2009 (vgl. oben Seite 5/6): Eine Auslegung von § 9 Nr. 2 IRG in der Weise, dass bei konkurrierender Gerichtsbarkeit die Auslieferung Deutscher zur Strafverfolgung auch dann zulässig ist, wenn die Tat im Inland wegen Verfolgungsverjährung nicht mehr geahndet werden kann, die Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates jedoch Handlungen vorgenommen haben, die „ihrer Art nach“ geeignet wären, die Verjährung nach deutschen Rechtsvorschriften zu unterbrechen, ist unvereinbar mit Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG. 17 dem den Tenor dieses Beschlusses tragenden Teil der Entscheidung zuzuordnen sind. 18 3. Die Vorlage ist auch nicht etwa deshalb zulässig, weil sich das Oberlandesgericht auch mit der Anwendbarkeit des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 auseinandergesetzt und die Ansicht vertreten hat, dass diese noch nicht “verbindlich geklärt“ sei. Zum einen hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 12. August 2008 (Rechtssache C-296/08, Goicoechea, NJW 2009, 657) hierzu Stellung genommen. Zum anderen betrifft die Entscheidung des Senats vom 26. Juli 1984 zu Art. 10 EuAlÜbk (BGHSt 33, 26), auf die das Oberlandesgericht verweist, die Auslieferung eines türkischen Staatsangehörigen. Da Art. 10 EuAlÜbk nach Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts auf einen deutschen Staatsangehörigen nicht anwendbar ist, kommt es auf seine daran anknüpfenden Erwägungen zur Zulässigkeit der Vorlage nicht an. 19 4. Der Senat ist auch nicht gehalten, im Hinblick auf Art. 12 EGV bzw. Art. 18 AEUV eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung von § 9 Nr. 2 IRG - insbesondere dazu, ob bei dessen Anwendung nach der Staatsangehörigkeit des Verfolgten unterschieden werden darf - zu erholen. Denn Rückschlüsse darauf, ob die Auslieferung eines Verfolgten mit anderer Staatsangehörigkeit in Fällen der vorliegenden Art erlaubt ist, lassen sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht ziehen. Tepperwien Maatz Solin-Stojanović Franke Mutzbauer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE100058707&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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