BGH, Vorlagebeschluss vom 24.02.2010 – 1 StR 260/09 – Verlesung des Anklagesatzes in der Hauptverhandlung bei einer Vielzahl gleichförmiger Taten oder Tateinzelakten Dem Großen Senat…
JURE100059116 BGH 1. Strafsenat 20100224 1 StR 260/09 Vorlagebeschluss § 200 Abs 1 S 1 StPO, § 243 Abs 3 S 1 StPO, § 132 Abs 2 GVG, § 132 Abs 4 GVG vorgehend BGH, 8. Dezember 2009, Az: 4 ARs 17/09, Beschlussvorgehend BGH, 25. November 2009, Az: 2 ARs 455/09, Beschlussvorgehend BGH, 17. November 2009, Az: 3 ARs 16/09, Beschlussvorgehend BGH, 28. Oktober 2009, Az: 5 ARs 53/09, Beschlussvorgehend BGH, 2. September 2009, Az: 1 StR 260/09, Beschlussvorgehend LG Mannheim, 12. Dezember 2008, Az: 22 KLs 628 Js 34798/02 - AK 4/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verlesung des Anklagesatzes in der Hauptverhandlung bei einer Vielzahl gleichförmiger Taten oder Tateinzelakten Dem Großen Senat für Strafsachen wird gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Genügt, wenn einem Angeklagten eine große Zahl von Vermögensdelikten zur Last gelegt wird, die einem einheitlichen modus operandi folgen, der Anklagesatz den Anforderungen des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO, wenn in diesem, der allein in der Hauptverhandlung nach § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO zu verlesen ist, neben der Schilderung der gleichartigen Tatausführung, die die Merkmale des jeweiligen Straftatbestandes erfüllt, die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum sowie der Gesamtschaden bezeichnet werden und die Einzelheiten der Taten, d.h. die konkreten Tatzeitpunkte, die Tatorte, die Tatopfer und die jeweiligen Einzelschäden, ergänzend in einem anderen nicht zu verlesenden Teil der Anklageschrift detailliert beschrieben sind?
I.
1 Das Landgericht Mannheim hat den Angeklagten K. wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und den Angeklagten M. wegen Betruges in 369 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen.
2 Die Revisionen beanstanden mit einer im Wesentlichen inhaltsgleichen Verfahrensrüge, dass der in der Hauptverhandlung verlesene Anklagesatz keine ausreichende Konkretisierung der einzelnen Tatvorwürfe und Tatumstände enthalte und daher nicht den Anforderungen des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO genüge. Insoweit sei zwar kein die Umgrenzungsfunktion berührender Mangel der Anklageschrift gegeben, indes genüge die Anklage nicht der ihr zukommenden Informationsfunktion. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes, der dieser Rüge zu Grunde liegt, wird auf den Anfragebeschluss des Senats in dieser Sache vom 2. September 2009 (Rdn. 4 bis 10) verwiesen. Klarstellend wird der Sachverhalt insoweit ergänzt, dass die als „Anlagen“ bezeichneten Tabellen, in denen die einzelnen Taten hinsichtlich der Person der jeweils Geschädigten, der Tatorte und der Tatzeit sowie der Einzelschäden konkretisiert werden, ein Teil der Anklageschrift sind. Dies wird insbesondere dadurch bestätigt, dass die Anlagen von dem die Anklage verfassenden Oberstaatsanwalt unterschrieben sind.
3 Der Senat hält die Rüge für zulässig und das diesbezügliche Sachvorbringen für erwiesen.
4 Der Senat möchte die Revisionen - dem Beschlussantrag des Generalbundesanwalts folgend - im Wesentlichen verwerfen. Lediglich soweit sowohl im Original der Anklage als auch in den Anlagen, die den Schöffen ausgehändigt wurden, einzelne Seiten der Tabellen fehlten und aufgrund dieses Versehens einzelne Taten nicht in der zugelassenen Anklage angeführt waren, beabsichtigt der Senat, das Verfahren teilweise einzustellen bzw. die Verfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO zu beschränken. Gleiches ist hinsichtlich der Tat Nr. 287 des Angeklagten M. beabsichtigt. Nach den bisherigen Feststellungen trat bei dieser Tat eine G. und nicht der Angeklagte M. als Vermittlerin auf, so dass die Tat dem Angeklagten nicht ohne weiteres zugerechnet werden kann.
5 Im Übrigen erachtet der Senat die Sachrüge und die sonstigen Verfahrensrügen für unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. An der Verwerfung der vorstehend geschilderten Verfahrensrüge, die auf Verletzung von § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO gestützt ist und die der Senat ebenfalls für unbegründet hält, sieht er sich nach Durchführung des Anfrageverfahrens ohne Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG aufgrund des Urteils des 2. Strafsenats vom 28. April 2006 (2 StR 174/05 = NStZ 2006, 649) gehindert. In dieser Entscheidung hatte der 2. Strafsenat erkannt, dass bei einer Serie von Straftaten grundsätzlich erforderlich sei, dass die dem Angeklagten im einzelnen vorgeworfenen Tathandlungen nach Tatzeit, Tatort, Tatausführung und anderen individualisierenden Merkmalen ausreichend beschrieben und dargelegt werden. Dies sei nach der genannten Entscheidung nicht der Fall, wenn bei einer Tatserie im Anklagesatz nur der Tatplan sowie die Tatausführung allgemein beschrieben und die individualisierenden Merkmale der Einzeltat im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen aufgeführt sind. Danach wäre hier ein Verfahrensfehler gegeben. Da der 2. Strafsenat in dem vorgenannten Urteil entschieden hat, dass in Fällen wie dem vorliegenden aufgrund des Umfanges des Verfahrensstoffes ein Beruhen des Urteils regelmäßig nicht ausgeschlossen werden kann, wäre auf der Grundlage dieser Entscheidung die Rüge auch im vorliegenden Fall begründet.
6 Mit dem vorgenannten Beschluss vom 2. September 2009 hat der Senat bei dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs angefragt, ob er an seiner entgegenstehenden Entscheidung festhält, bei den übrigen Strafsenaten, ob der beabsichtigten Entscheidung dortige Rechtsprechung entgegensteht und ob gegebenenfalls an dieser festgehalten wird.
7 Der 2. Strafsenat hat mit Beschluss vom 25. November 2009 (2 ARs 455/09) ausgesprochen, dass er an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält. Die übrigen Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben mitgeteilt, dass dortige Rechtsprechung der beabsichtigten Entscheidung nicht entgegensteht. Während der 4. Strafsenat (Beschl. vom 8. Dezember 2009 - 4 ARs 17/09) und der 5. Strafsenat (Beschl. vom 28. Oktober 2009 - 5 ARs 53/09) der Rechtsansicht des Senats zustimmen, hat der 3. Strafsenat mit Beschluss vom 17. November 2009 (3 ARs 16/09) Zweifel geäußert, ob sich die beabsichtigte Verfahrensweise ohne Tätigwerden des Gesetzgebers allein auf der Grundlage des geltenden Strafprozessrechts umsetzen lässt.
II.
8 1. Der Senat legt die streitige Rechtsfrage dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung vor. Die Vorlage erfolgt sowohl aus Gründen der Divergenz zur Rechtsprechung des 2. Strafsenats (§ 132 Abs. 2 GVG) als auch nach § 132 Abs. 4 GVG, da die Rechtsfrage nach Auffassung des Senats auch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
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11 2. Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats aus folgendem:
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13 Dem Senat ist darüber hinaus zum Beispiel ein Verfahren bekannt, in dem der zu verlesende Anklagesatz auf der Grundlage des Urteils des 2. Strafsenats einen Umfang von knapp 6.000 Seiten hätte. Die insoweit erforderliche Verlesung würde mehrere Verhandlungstage in Anspruch nehmen, was eine erhebliche Beeinträchtigung der Ressourcen der Justiz sowie der weiteren Verfahrensbeteiligten mit sich bringen würde. Dem kann nach Auffassung des Senats mit einer sinnhaften Auslegung von § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Maßgabe der Vorlagefrage begegnet werden.
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16 Nach dem Willen des Gesetzgebers kommt dabei dem Anklagesatz besondere Bedeutung zu (vgl. Anlage zur Kabinettsvorlage des BMJ vom 10. Juni 1960 - 4100/1B - O - 22 872/60 - S. 76). Demgemäß forderte die damalige Kommentarliteratur im Anschluss an die Gesetzesänderung, dass die Tat als klarer Lebensvorgang so geschildert werden müsse, dass dem Leser (auch dem juristisch nicht vorgebildeten) erkennbar werde, welches Tun oder Unterlassen Gegenstand der Aburteilung sein soll (Kohlhaas in LR 22. Aufl. § 200 Anm. 4). Weiter wurde als erforderlich angesehen, dass die rechtliche Subsumtion klar und erschöpfend sein soll, was aber nicht auf Kosten der allgemeinen Verständlichkeit gehen dürfe. Namentlich im Hinblick auf die Fortsetzungstat wurde als notwendig, aber auch ausreichend angesehen, dass die Einzelakte aus der Anklageschrift zu erkennen sind, wobei es als ausreichend angesehen wurde, wenn einzelne Akte konkret bezeichnet werden und auf den Fortsetzungszusammenhang verwiesen wird (Kohlhaas aaO Anm. 5). Insoweit hatte sich die Literatur an der bereits vor der Gesetzesänderung ergangenen Rechtsprechung und Literatur orientiert, nach der nicht notwendig war, bei fortgesetzter Handlung jeden Einzelakt in individualisierter Eigenart anzugeben (vgl. OLG Oldenburg NJW 1952, 990; Schmidt Lehrkommentar zur Strafprozessordnung 1957 § 200 Erl. 10).
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Hierfür ist die Mitteilung aller Einzeltaten in der Verlesung weder erforderlich, noch geeignet, zumindest in den Fällen, in denen die zu verlesenden Details allein aufgrund der schlichten Menge der Information intellektuell nicht erfasst und gespeichert werden können. Der Zweck, der mit der Verlesung des Anklagesatzes nach § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO verbunden ist, gebietet vielmehr, den konkreten Anklagesatz so zu fassen, dass er bei Verlesung in der Hauptverhandlung für alle Verfahrensbeteiligte sowie die Öffentlichkeit verständlich und erfassbar ist (vgl. auch Nr. 110 Abs. 1 RiStBV, im Ansatz ebenso Britz in FS Müller, 2008, S. 107, 111 f., der zutreffend von der „Hörverständlichkeit“ des zu verlesenden Anklagesatzes spricht).
Verständlichkeit und Erfassbarkeit des Inhaltes ist bei Tabellenwerken, die mehrere hundert Seiten füllen und über viele Stunden oder Tage verlesen werden, aber gerade nicht gegeben.
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22 Dieser Umgrenzungsfunktion wird die Anklage, die in der nach Auffassung des Senats gebotenen Art und Weise abgefasst (oben 1. b) ist, gerecht. Durch die Angabe der Zahl der Einzeltaten, die in einem umgrenzten Tatzeitraum begangen wurden und die zudem in den Tabellen der Einzeltaten konkretisiert werden, ist eine hinreichende Individualisierung der Taten gegeben. Für die Beteiligten des konkreten Verfahrens bleibt bei einer solchen Vorgehensweise nicht unklar, welche Einzeltaten nach dem Willen der Staatsanwaltschaft zur Aburteilung stehen. Auch in anderen Verfahren, in denen der Umfang der angeklagten Taten im Hinblick auf Fragen des Strafklageverbrauchs o.ä. bedeutsam sein könnte, kann zweifelsfrei festgestellt werden, welche Einzeltaten von der Anklage umfasst sind.
23 In diesem Sinn machen die Revisionen im vorliegenden Verfahren auch zu Recht kein Verfahrenshindernis geltend, das gegeben wäre, wenn die vorliegende Anklage nicht der Umgrenzungsfunktion entsprechen würde. Auch der 2. Strafsenat erachtete in der Entscheidung, von der abgewichen werden soll, die Umgrenzungsfunktion noch als hinreichend gewahrt. Den durchgreifenden Rechtsfehler erkennt der 2. Strafsenat vielmehr darin, dass der Informationsfunktion der Anklage nicht entsprochen wurde, da die Einzelheiten, die die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten konkretisieren, nicht nach § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO in der Hauptverhandlung verlesen wurden (2. Strafsenat, Urt. vom 28. April 2006 - 2 StR 174/05 - Rdn. 7).
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25 Im Hinblick auf die Informationsfunktion kommt der Anklage die Aufgabe zu, den Angeklagten und die übrigen Verfahrensbeteiligten über weitere Einzelheiten des Vorwurfs zu unterrichten, um ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Prozessverhalten auf den mit der Anklage erhobenen Vorwurf einzustellen (vgl. BGHSt 40, 44, 47 f.).
26 (a) Der Informationsfunktion gegenüber dem Angeklagten entspricht das Gesetz dabei zunächst insoweit, als die Anklageschrift dem Angeschuldigten nach § 201 Abs. 1 StPO zugestellt wird. Bereits dadurch soll die umfassende und zuverlässige Unterrichtung des Angeschuldigten gewährleistet werden, um ihm rechtliches Gehör bereits vor der Eröffnung des Hauptverfahrens und die Möglichkeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu geben (vgl. Schneider in KK 6. Aufl. § 201 Rdn. 1 m.w.N.). Diese, die Informationsfunktion gegenüber dem Angeklagten prägenden Gesichtspunkte, werden durch die Abfassung der Anklage in der vorliegenden Art und Weise aber nicht beeinträchtigt, da dem Angeklagten die gesamte Anklage zugestellt wird. Insoweit ist auch - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG NStZ 2004, 214) - anerkannt, dass die Übersetzung der Anklage in der Hauptverhandlung nicht erforderlich ist, wenn dem des Lesens Kundigen eine schriftliche Übersetzung überlassen wird (Schneider in KK 6. Aufl. § 243 Rdn. 21, Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 243 Rdn. 13).
27 Soweit darüber hinaus dem Angeklagten in der Hauptverhandlung durch die Verlesung nochmals die gegen ihn erhobenen Vorwürfe verdeutlicht werden sollen, wird diesem Zweck durch die Verlesung (und ggfs. Übersetzung) der- quasi vor die Klammer gezogenen - Kernvorwürfe ausreichend Rechnung getragen. Eine Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten ist hierin nicht zu sehen.
28 (b) Auch gegenüber den weiteren Verfahrensbeteiligten, die die gesamte Anklage ausgehändigt erhalten, wird der Informationsfunktion durch die Überlassung der Anklage entsprochen. Der Fassung des zu verlesenden Anklagesatzes kommt daher im Hinblick auf die Informationsfunktion nur noch insoweit Bedeutung zu, als die Schöffen über den Verfahrensgegenstand informiert werden. Daneben tritt die Information der Öffentlichkeit. Insoweit ist die relevante Problematik weiter darauf einzugrenzen, ob durch die Verlesung eines unüberschaubaren Anklagesatzes, der auch die Tateinzelheiten in Tabellen umfasst, der Information der Schöffen und der Öffentlichkeit besser entsprochen werden kann. Dies ist im Hinblick auf die eingeschränkte Verständlichkeit und Erfassbarkeit der in Rede stehenden Tabellenwerke zu verneinen.
29 (aa) Die Schöffen sollen durch die Verlesung des Anklagesatzes mit dem Gegenstand der Verhandlung und mit den Grenzen, in denen sich diese und die Urteilsfindung zu bewegen hat, bekannt gemacht werden. Sie sollen so über den erhobenen Tatvorwurf informiert werden, dass sie ihr Amt ausüben können. An diesen Funktionen gemessen ist der Informationswert einer gruppierten Darstellung gegenüber der bloß chronologischen Auflistung der Einzeltaten weitaus höher. Die für die Beurteilung der Sachverhalte maßgeblichen Gesichtspunkte können von allen Verfahrensbeteiligten schneller erfasst und bewertet werden. Demgegenüber bringt die stunden- oder tagelange Verlesung (vgl. oben II. 2. a) hunderter, zuweilen tausender von Datensätzen, bei dem die Aufmerksamkeit der Verfahrensbeteiligten und der Öffentlichkeit regelmäßig rasch erlahmt, keinen weitergehenden Erkenntnisgewinn. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Einzeltaten im Laufe der Hauptverhandlung ohnehin im Detail eingeführt werden müssen. Bereits dadurch ist ausgeschlossen, dass die Schöffen bei der Urteilsfindung nicht über die Tateinzelheiten informiert sind.
30 Daneben können die - nicht zu verlesenden - Tabellenwerke den Schöffen ausgehändigt werden (s.a. Krehl NStZ 2008, 525, 526), ohne dass dies freilich für eine hinreichende Anklageverlesung i.S.v. § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlich wäre. So kann den Schöffen das Nachvollziehen der einzelnen Feststellungen in der Hauptverhandlung erleichtert werden. Die Aushändigung des Anklagesatzes wird grundsätzlich als zulässig angesehen (vgl. Häger in GedSchr. für Karlheinz Meyer, 1990, S. 171, 172 ff.; Schneider in KK 6. Aufl. § 243 Rdn. 21; Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 243 Rdn. 13) und auch seitens des 2. Strafsenats im Antwortbeschluss befürwortet. Sie widerspricht auch nicht dem Grundsatz des fairen Verfahrens (EGMR NJW 2009, 2871, 2873). Durch die Aushändigung der gesamten Anklage einschließlich der Tabellen mit den Einzeltaten wird den Schöffen ermöglicht, der weiteren Hauptverhandlung - namentlich der Beweisaufnahme - anhand der schriftlich vorliegenden Anklage zu folgen. Jeweils dann, wenn der Gang der Hauptverhandlung dies erforderlich macht, kann der Schöffe auf die maßgeblichen Punkte zurückgreifen. Gerade dann wird er auch die Einzelheiten des konkret nachzuweisenden Falles am besten erfassen können.
31 Deshalb ist - orientiert an den Zwecken, die der Anklage zukommen - die Auffassung des Senats auch vorzugswürdig gegenüber einer Einführung der Anklage in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 2 StPO, wie sie ein Teil des 2. Strafsenats befürwortet (2. Strafsenat, Beschl. vom 25. November 2009 - 2 ARs 445/09 - dort Rdn. 12). Denn die Einführung der Anklage in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 2 StPO müsste - den Vorgaben des § 243 Abs. 3 StPO folgend - vor Eintritt in die Beweisaufnahme erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt bestehen indes die nämlichen Bedenken im Hinblick auf die intellektuelle Erfassbarkeit der Einzeldaten der Taten, wie sie im Hinblick auf die Verlesung des gesamten Anklagesatzes bestehen. Der eigentliche Erkenntnisgewinn kommt den Daten der Einzeltaten erst dann zu, wenn diese Gegenstand der Beweisaufnahme sind.
32 (bb) Auch die Öffentlichkeit wird durch die Verlesung des konkreten Anklagesatzes, wie er nach Auffassung des Senats gefasst sein kann, hinreichend informiert. Eine Bekanntgabe der Daten, die die Einzelfälle konkretisieren, ist demgegenüber nicht erforderlich (so wohl auch Krehl aaO). Denn Zweck des Öffentlichkeitsprinzips ist einerseits die Kontrolle des Verfahrensgangs durch die Allgemeinheit. Daneben dient sie dem Informationsinteresse des Publikums sowie spezial- und generalpräventiven Zwecken (vgl. Diemer in KK 6. Aufl. GVG § 169 Rdn. 2). Diese Zwecke werden aber auch gewahrt, ohne dass eine dem Formalismus, nicht mehr aber dem eigentlichen Sinn der Vorschriften Rechnung tragende langatmige Verlesung des Anklagesatzes erfolgt, die allenfalls dessen akustische Wahrnehmung, nicht aber seine Aufnahme oder ein intellektuelles Verarbeiten durch die Zuhörer bewirkt. Zudem ist auch an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass die Einzeltaten im Laufe der Hauptverhandlung ohnehin im Detail eingeführt werden müssen. Auch die Öffentlichkeit wird dadurch hinreichend über die weiteren Tateinzelheiten informiert.
33 Daher erweist sich auch im Hinblick auf die Information der Öffentlichkeit eine Einführung der Anklage in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 2 StPO gerade nicht als die geeignetere Verfahrensweise. Die vollständige Ersetzung der Verlesung würde dazu führen, dass jegliche Information der Öffentlichkeit über den Verfahrensgegenstand entfiele. Sollte nur die Verlesung der Einzeldaten ersetzt werden, ergäbe sich kein weitergehender Erkenntnisgewinn.
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35 Darüber hinaus erachtet der Senat auch die weiteren Gesichtspunkte, die der 2. Strafsenat in seinem Antwortbeschluss vom 25. November 2009 und der 3. Strafsenat in seinem Antwortbeschluss vom 17. November 2009 anführen, nicht als durchschlagend:
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