JURE100059299 BVerwG
- Senat 20100216 5 B 5/10 Beschluss vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof,
- Dezember 2009, Az: 12 C 09.2431, 12 C 09.2432, Beschlussvorgehend VG Augsburg,
- September 2009, Az: 3 K 08.1509, Beschlussnachgehend BVerfG,
- Dezember 2010, Az: 1 BvR 2555/10, Nichtannahmebeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Beschwerden des Klägers gegen die eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ablehnenden Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom
- September 2009 - Au 3 K 08.1509 - und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
- Dezember 2009 - 12 C 09.2431 und 12 C 09.2432 - werden als unzulässig verworfen. Die Rechtsmittelanträge des Klägers (auf Zulassung der Berufung bzw. Berufung) gegen die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg Urteil vom
- September 2009 - Au 3 K 08.1509 - und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Beschluss vom
- Dezember 2009 - 12 C 09.2718 - werden als unzulässig verworfen. Der Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, auch soweit er die Zulassung der Berufung beantragt und Berufung eingelegt hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 Die Beschwerden und Rechtsmittelanträge sind schon deshalb unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt oder einen Vertretungsberechtigten nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 VwGO als Bevollmächtigten, sondern durch den Kläger selbst eingelegt worden sind. Auf das Vertretungserfordernis ist der Beschwerdeführer durch das Schreiben vom
- Januar 2010 zum Aktenzeichen BVerwG 5 ER12 5.10 hingewiesen worden. 2 Die Beschwerden und Rechtsmittelanträge sind auch deswegen unzulässig, weil die angefochtenen Entscheidungen weder der Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht unterliegen (§ 152 VwGO) noch mit einem anderen Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können. 3 Soweit der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (Beschwerdeschriftsatz vom
- Januar 2010, S. 4), ist weder eine versäumte Frist hinreichend deutlich benannt (gemeint ist wohl die Widerspruchsfrist gegen den Bescheid vom
- Juni 2008, vgl. Verfahren des Verwaltungsgerichtshofs - 12 ZB 09.2718 -) noch sind Wiedereinsetzungsgründe benannt und könnte das Bundesverwaltungsgericht hierüber entscheiden, da die angegriffenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs - wie ausgeführt - unanfechtbar sind. 4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE100059299&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.