JURE100060857 BGH 2. Strafsenat 20100317 2 StR 27/10 Beschluss § 44 StPO vorgehend LG Köln, 20. August 2009, Az: 90 Js 160/07 - 111 - 9/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Strafverfahren: Anwaltsverschulden bei Vorlage einer Fristsache ohne Briefumschlag Der Antrag der Nebenkläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. August 2009 wird verworfen. Ihre Revision gegen dieses Urteil wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 1 Zu dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt: 2 "1. Das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten ist dem Nebenkläger nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Für die Frage, inwieweit der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt für Verschulden seines Kanzleipersonals haftet, kommt es darauf an, ob dieses sorgfältig ausgewählt und überwacht wird und ob eine zur Verhinderung von Fristüberschreitungen taugliche Büroorganisation vorhanden ist (Meyer-Goßner StPO 52. Auflage § 44 Rn 19f., KK-Maul StPO 6. Auflage § 44 Rn 34f. jeweils m.w.N.). 3 2. Die Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfordert grundsätzlich eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumung gekommen ist (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 1; KK-Maul a.a.O. § 45 Rn 6). Daran fehlt es vorliegend. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.