JURE100060891 BGH 1. Zivilsenat 20100211 I ZR 154/08 Beschluss § 91a ZPO vorgehend OLG München, 19. Juni 2008, Az: 29 U 5133/03, Urteilvorgehend LG München I, 17. September 2003, Az: 1 HKO 13061/03, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Kostenentscheidung: Erledigung der Hauptsache im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 € festgesetzt. 1 I. Die Klägerin befasst sich unter anderem mit der Herstellung und dem Vertrieb von sicherheitsrelevanten Plaketten. Das Unternehmen der Beklagten zu 2 gehörte früher zum Bundesvermögen und war Bestandteil der Bundesverwaltung. Im Jahr 2000 wurde das Unternehmen privatisiert, die Geschäftsanteile wurden an die A. FONDS übertragen. Seitdem tritt die Beklagte zu 2 auch an Kunden außerhalb der Bundesverwaltung heran. Sie befasst sich unter anderem mit der Herstellung von Banknoten, Wertpapieren, Steuerzeichen, Dienstausweisen und Fahrzeugbriefen, nicht hingegen mit der Herstellung von Plaketten für Kraftfahrzeuge und Dokumentenklebesiegeln. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Beklagte zu 2 exklusiv mit der Herstellung von Personalausweisen, Reisepässen und Führerscheinen beauftragt. Die Beklagte zu 1 ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2, die deren Vertrieb im Ausland unterstützt. 2 Die Klägerin hat den jeweiligen Bestandteil "Bundesdruckerei" in den Firmenbezeichnungen der beiden Beklagten als irreführend beanstandet. Die Bezeichnung Bundesdruckerei erwecke bei den angesprochenen Verkehrskreisen (öffentliche Verwaltung und Wirtschaftsunternehmen) den Eindruck, dass die Bundesrepublik Deutschland zumindest Mehrheitsgesellschafterin sei. Hieraus folgere der Verkehr, die Beklagten verfügten über eine unbeschränkte Bonität und Insolvenzfestigkeit. 3 Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben insbesondere geltend gemacht, die Vorschriften der §§ 22, 24 HGB enthielten eine Ausnahme vom Grundsatz der Firmenwahrheit und -klarheit. Unabhängig davon sei die Bezeichnung "Bundesdruckerei" nicht irreführend. 4 Das Landgericht hat dem von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsbegehren stattgegeben. Darüber hinaus hat es die Beklagten verurteilt, durch Erklärung gegenüber dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg ihre Firmen "BIS Bundesdruckerei International Service GmbH" (Beklagte zu 1) und "Bundesdruckerei GmbH" (Beklagte zu 2) zu löschen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. 5 Auf die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urt. v. 29.3.2007 - I ZR 122/04, GRUR 2007, 1079 = WRP 2007, 1346 - Bundesdruckerei). 6 Nach Zurückverweisung der Sache hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sie jeweils nur verpflichtet sind, den Bestandteil "Bundes" in ihren Firmenbezeichnungen zu löschen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. 7 Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Berufungsgerichts haben die Beklagten fristgemäß am 2. Oktober 2008 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 5. Januar 2009 begründet. Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2010 hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil sämtliche Geschäftsanteile der Alleingesellschafterin der Beklagten zu 2, die wiederum Alleingesellschafterin der Beklagten zu 1 ist, während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf die Bundesrepublik Deutschland übertragen worden sind. Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung angeschlossen. 8 II. 1. Die Erledigung der Hauptsache kann noch in der Rechtsmittelinstanz, auch noch während des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde, erklärt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 13.2.2003 - VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075, 1076; Beschl. v. 30.9.2004 - I ZR 30/04, WRP 2005, 126; Beschl. v. 1.3.2007 - I ZR 249/02, GRUR 2007, 448 Tz. 12). Da durch die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien der Rechtsstreit insgesamt erledigt ist, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Vorinstanzen gemäß der auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geltenden Vorschrift des § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands durch Beschluss zu entscheiden. Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Beschwerde- und gegebenenfalls des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen (BGH WRP 2005, 126). 9 2. Danach sind die Kosten in vollem Umfang den Beklagten aufzuerlegen. Eine für die Beklagten günstige Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits könnte nur erfolgen, wenn nach dem Sach- und Streitstand ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Erfolg gehabt und die Durchführung der Revision zu einer Abweisung der Klage geführt hätte. Dies ist hier nicht der Fall. Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte keinen Erfolg gehabt, weil die Beklagten keinen die Zulassung der Revision erfordernden Grund dargetan haben. Insbesondere liegen keine Verstöße des Berufungsgerichts gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) vor. 10
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