JURE100060935 BGH Senat für Notarsachen 20100322 NotZ 21/09 Beschluss § 6 Abs 1 BNotO vorgehend OLG Celle, 17. August 2009, Az: Not 6/09, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Persönliche Eignung des Notarbewerbers: Begehung von Straftaten während seiner Tätigkeit als Notarvertreter Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 17. August 2009 - Not 6/09 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner und den weiteren Beteiligten die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Wert des Beschwerdegegenstands: 50.000 Euro I. 1 Der Antragsgegner schrieb im Jahr 2008 vier Anwaltsnotarstellen im Amtsgerichtsbezirk Osnabrück aus, auf die sich insgesamt zehn Rechtsanwälte bewarben, darunter auch der 1961 geborene, seit 1993 bei dem Amts- und Landgericht Osnabrück zugelassene Antragsteller. 2 Mit Schreiben vom 3. April 2009 wies der Antragsgegner den Antragsteller auf seine Absicht hin, ihm als zweitplazierten der zunächst erstellten Rangfolge eine der ausgeschriebenen Notarstellen zu übertragen. Am 23. April 2009 nahm der Antragsgegner diesen Bescheid zurück mit der Begründung, es bestehe der Verdacht, der Antragsteller habe am 23. April 2008 wissentlich einen Grundstückskaufvertrag mit einem niedrigeren als dem tatsächlich vereinbarten Kaufpreis beurkundet, um dem Käufer die Zahlung von Grunderwerbsteuern zu ersparen. Nach weiteren Ermittlungen und Zeugeneinvernahmen teilte der Antragsgegner dem Antragsteller am 28. Mai 2009 mit, seiner Bewerbung könne nicht entsprochen werden, weil er für das Amt des Notars aufgrund seiner Persönlichkeit nicht geeignet sei. 3 Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt mit dem Begehren, den Antragsgegner unter Aufhebung seiner Entscheidung vom 28. Mai 2009 zu verpflichten, ihn zum Notar zu bestellen, hilfsweise unter Aufhebung vorgenannter Entscheidung den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. II. 4 Die sofortige Beschwerde bleibt erfolglos. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet, weil der angefochtene Bescheid des Antragsgegners nicht rechtswidrig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO). 5 Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO sind nur solche Bewerber zu Notaren zu bestellen, die unter anderem nach ihrer Persönlichkeit für das Amt des Notars geeignet sind. 6 1. Die persönliche Eignung ist zu bejahen, wenn die inneren und äußeren Eigenschaften des Bewerbers, wie sie sich insbesondere in seinem äußeren Verhalten offenbaren, keinen begründeten Zweifel daran aufkommen lassen, dass er die Aufgaben und Pflichten eines Notars gewissenhaft erfüllen werde. Mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Aufgaben, die der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen hat (§ 1 BNotO), darf der an die persönlichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende Maßstab nicht zu milde sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2000 - NotZ 5/00 - DNotZ 2000, 943 und vom 17. November 2008 - NotZ 10/08 - NJW-RR 2009, 350, 351). 7 Als Träger eines öffentlichen Amtes, der auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege hoheitliche Funktionen wahrnimmt, ist der Notar in besonderem Maße zur Integrität verpflichtet. Die erhöhten Anforderungen rechtfertigen sich daraus, dass die Leistungsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege wesentlich von dem Vertrauen der Rechtsuchenden in die Rechtspflegeorgane abhängt und dafür unbedingte Integrität der Amtspersonen gefordert ist. Dementsprechend ist durch § 14 Abs. 3 Satz 1 BNotO festgelegt, dass sich der Notar durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Berufs der Achtung und des Vertrauens, die seinem Beruf entgegengebracht werden, würdig zu zeigen hat. Wesentliche Voraussetzung dafür, dass der rechtsuchende Bürger dem Notar Achtung und Vertrauen entgegenbringen kann, sind nicht nur Fähigkeiten wie Urteilsvermögen, Entschlusskraft, Standfestigkeit, Verhandlungsgeschick und wirtschaftliches Verständnis, sondern vor allem uneingeschränkte Wahrhaftigkeit und Redlichkeit. 8 In dem auf die Besetzung einer Notarstelle gerichteten Verwaltungsverfahren besteht nicht zugunsten des Bewerbers eine "Eignungsvermutung", vielmehr ist die persönliche Eignung des Bewerbers für das Notaramt positiv festzustellen. Hat die Justizverwaltung begründete Zweifel an der persönlichen Eignung, darf sie ihn nicht oder noch nicht zum Notar bestellen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. März 1997 - NotZ 19/96 - DNotZ 1997, 891, 893, vom 31. Juli 2000 aaO und vom 17. November 2008 aaO). Die persönliche Eignung für dieses Amt ist als unbestimmter Rechtsbegriff zu qualifizieren, dessen Interpretation durch die Landesjustizverwaltung gerichtlich voll überprüfbar ist. Der Landesjustizverwaltung verbleibt allerdings bei der Prognose, ob der Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewerteten persönlichen Umstände für das Amt geeignet ist, ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat BGHZ 134, 137, 139 ff.; Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 1/04 - DNotZ 2005, 146, 147). Dabei ist für die Beurteilung grundsätzlich der Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist maßgeblich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2000 aaO S. 944 m.w.N. sowie vom 17. November 2008 aaO). 9 2. Derzeit ist die persönliche Eignung des Antragstellers nicht gegeben, was nach den vorbeschriebenen Grundsätzen einer Bestellung des Antragsstellers zum Notar entgegensteht. 10 Der Antragsteller hat als amtlich bestellter Notarvertreter gegen die einem Notar obliegende Pflicht verstoßen, die Mitwirkung an Geschäften zu verweigern, mit denen die Parteien erkennbar unredliche oder unerlaubte Zwecke verfolgen (§§ 95, 14 Abs. 2 BNotO). Gleichzeitig hat er sich an der Begehung einer Steuerstraftat beteiligt: 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.