BGH, Beschluss vom 22.04.2010 – IX ZB 127/07 – Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters bei Einstellung des Insolvenzverfahrens Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1 und…
JURE100062519 BGH 9. Zivilsenat 20100422 IX ZB 127/07 Beschluss § 213 InsO, § 15 HGB, § 32b GmbHG, § 64 GmbHG vorgehend LG Lübeck, 29. Mai 2007, Az: 7 T 160/07, Beschlussvorgehend AG Eutin, 6. März 2007, Az: 3 IN 349/04 DEU Bundesrepublik Deutschland Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters bei Einstellung des Insolvenzverfahrens Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 29. Mai 2007 werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerden wird auf 33.042,66 € festgesetzt.
1 Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 ist schon nach § 64 Abs. 3 InsO unstatthaft. Denn er ist weder Insolvenzschuldner noch Insolvenzgläubiger. Der Beteiligte zu 1 vertritt nach dem Handelsregister (§ 15 Abs. 1 HGB) auch die Insolvenzschuldnerin nicht allein, so dass ein wirksames Handeln für diese ausscheidet. Jedenfalls ist seine Rechtsbeschwerde ebenso wie die der Beteiligten zu 2 nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig.
2 1. Grundsätzlichen Klärungsbedarf im Anschluss an den vom Beschwerdegericht zitierten Senatsbeschluss vom 29. März 2007 (IX ZB 153/06, ZIP 2007, 1070, 1072 Rn. 20) lässt die Rechtsbeschwerde nicht erkennen. Die Grundsätze dieser Entscheidung stehen mit dem Senatsbeschluss vom 10. November 2005 (IX ZB 168/04, ZIP 2006, 93 f Rn. 7 bis 10; vgl. auch BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486, 487 Rn. 17 bis 19), auf den sich die Rechtsbeschwerde stützt, im Einklang. Auch der Senatsbeschluss vom 10. November 2005 (aaO S. 94 Rn. 12) wollte etwa bei einem vom ausgeschiedenen Insolvenzverwalter eingeleiteten Anfechtungsprozess, den der Nachfolgeverwalter zu Ende geführt hat, den Massezufluss zur Berechnungsgrundlage für die Vergütung des ausgeschiedenen Insolvenzverwalters zählen. Im Übrigen beruhen die Unterschiede der genannten Entscheidungen darauf, dass sie verschiedene Fälle betreffen, die vorzeitige Amtsbeendigung des Insolvenzverwalters einerseits, die vorzeitige Verfahrensbeendigung, wie hier gemäß § 213 InsO, andererseits.
3 2. Das rechtliche Gehör der Rechtsbeschwerdeführer ist vom Beschwerdegericht nicht verletzt worden. Ebensowenig enthält die Beschwerdeentscheidung in ihrer Begründung Elemente objektiver Willkür.
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6 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
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