JURE100062526 BGH 9. Zivilsenat 20100427 IX ZR 202/08 Beschluss § 96 Abs 1 Nr 3 InsO, § 131 Abs 1 Nr 1 InsO vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 10. Oktober 2008, Az: 1 U 62/07, Urteilvorgehend LG Lübeck, 30. März 2007, Az: 4 O 142/06 DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenzanfechtung: Anfechtbarer Erwerb einer Aufrechnungsmöglichkeit und doppelte Vergabe einer Rechnungsnummer als Indiz für Manipulation Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10. Oktober 2008 zugelassen. Auf die Revision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 40.600 € festgesetzt. I. 1 Der Kläger ist Verwalter in dem am 15. Juli 2004 auf Eigenantrag vom 31. März 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der N. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin). Diese hatte Büroräume und Hallen von der Beklagten gemietet. Aus einer mit "Aufhebungsvertrag" überschriebenen Vereinbarung vom 17. Dezember 2003 standen der Beklagten neben einem Einmalbetrag von brutto 47.208,52 € für die weiterhin "längstens bis zum 30.03.2004" überlassenen Räumlichkeiten monatlich 15.736,17 € (brutto) zu. Mit Schreiben vom 6. Januar 2004 teilte die Schuldnerin der Beklagten mit, dass sich ihre Liquiditätslage weiter verschlechtert habe und sie nicht in der Lage sei, die Verpflichtungen aus der als Vergleich bezeichneten Vereinbarung vom 17. Dezember 2003 zu erfüllen. Sie bot der Beklagten ihr Anlagevermögen "bis zur Erfüllung des abgeschlossenen Vergleichs" "als Sicherheit" an. Unter dem Datum vom 29. Januar 2004 berechnete die Schuldnerin der Beklagten für den Fuhrpark und das sonstige Anlagevermögen einen Betrag von brutto 40.600 €, den die Beklagte durch Verrechnung mit den höheren Mietverbindlichkeiten tilgte. 2 Der Kläger hält die Aufrechnung für insolvenzrechtlich unwirksam, weil der Erwerb der Aufrechnungsmöglichkeit als inkongruente Deckung und als vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung anfechtbar sei. Er hat hierzu unter anderem geltend gemacht, dass die Gegenforderung im letzten Monat vor der Antragstellung begründet worden sei. Die über den Kaufpreis ausgestellte Rechnung sei rückdatiert worden. Dies ergebe sich aus der "Bewegungsbilanz" des Steuerberaters der Schuldnerin, die einen Abgang beim Sachanlagevermögen erst für den Monat März 2004 ausweise. Die Rechnungsnummer der fraglichen Rechnung sei doppelt vergeben worden. Die Umsatzsteuer-Sonderprüfung des Finanzamts B. habe ergeben, dass der Umsatz im Zusammenhang mit der Veräußerung des Anlagevermögens in der am 8. März 2004 beim Finanzamt eingegangenen Umsatzsteuer-Voranmeldung für Januar 2004 nicht enthalten gewesen sei. 3 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. II. 4 Die Revision ist zulässig und begründet, weil das angefochtene Urteil den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 544 Abs. 7 ZPO). 5 1. Das Berufungsgericht hat zu der von ihm verneinten Anfechtbarkeit der Herstellung der Aufrechnungslage gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ausgeführt: Die Aufrechnungslage sei allerdings durch eine inkongruente Deckung herbeigeführt worden, weil die Beklagte auf die Schaffung der Aufrechnungslage keinen Anspruch gehabt habe. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung sei ebenfalls nicht zu verneinen. Der Kläger habe jedoch nicht bewiesen, dass der Kaufvertrag erst nach dem 1. März 2004 abgeschlossen worden sei. Der Zeuge St. habe dies nicht mit der erforderlichen Gewissheit bestätigen können. Die vom Kläger weiter angeführten Indizien ließen nicht den zwingenden Schluss zu, dass der Kaufvertrag erst im März 2004 geschlossen worden sei. Für den Abschluss eines Kaufvertrages im letzten Monat vor Antragstellung könnte allerdings sprechen, dass der Abgang der Gegenstände in der Bewegungsbilanz im März 2004 gebucht worden sei. Eine hierdurch hervorgerufene Indizwirkung werde jedoch schon wieder dadurch in Frage gestellt, dass andererseits der Kauferlös unter dem 29. Januar 2004 gebucht worden sei. Allein aufgrund der buchungstechnischen Verfahrensweise sei ein sicherer Schluss auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses nicht zu ziehen. 6 Demgegenüber rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, dass diese Würdigung zwei wesentliche Indizien völlig unberücksichtigt lasse. Die auf den 29. Januar 2004 datierte Rechnung für das verkaufte Anlagevermögen trage die Buchungsnummer 92.075. Diese sei von der Schuldnerin doppelt vergeben worden. Sie betreffe auch eine Rechnung über den Verkauf einer Europalette an die S. vom selben Tage, dem 29. Januar 2004. Der hierzu als Zeuge vernommene damalige Geschäftsführer der Schuldnerin, St., habe die Identität der Rechnungsnummern bestätigt, dafür aber keine Erklärung gehabt. Die Indizwirkung der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der angeblichen Veräußerung des Anlagevermögens sei ebenfalls in verfahrenswidriger Weise unberücksichtigt geblieben. 7 2. Diese Gehörsrügen sind begründet. Das Berufungsgericht hat unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG Teile des entscheidungserheblichen Vorbringens des Klägers übergangen. 8
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