JURE100062897 BGH 2. Strafsenat 20100428 2 StR 77/10 Urteil § 46 Abs 1 StGB, § 177 Abs 1 Nr 1 StGB, § 177 Abs 2 Nr 1 StGB vorgehend LG Trier, 5. November 2009, Az: 8041 Js 13282/09 jug - 2a KLs, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Strafzumessung bei Vergewaltigung: Teilgeständnis und Mindeststrafe 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 5. November 2009 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg. 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts lud der damals 30-jährige Angeklagte die am Tattag 14 Jahre alt gewordene Nebenklägerin und deren gleich alte Freundin, die er kurz zuvor auf der Straße angesprochen hatte, während sie die Schule schwänzten, in seine Wohnung ein. Er bot den Mädchen dort zu Trinken an und unterhielt sich mit ihnen; dabei legte er auch einen Arm um die Schultern der Nebenklägerin und streichelte diese am Arm. Als ihre Freundin gegen 11.00 Uhr die Wohnung des Angeklagten verließ, blieb die Nebenklägerin, die den Angeklagten freundlich und sympathisch fand, allein bei diesem zurück. 3 Kurze Zeit später schob er sie - ohne dass sie zunächst spürbaren Widerstand leistete - in das Schlafzimmer, drückte sie auf das Bett und hielt sie dort gegen ihren ausdrücklichen Willen und gegen ihre Versuche aufzustehen fest, indem er sich auf sie legte und ihre Arme mit einer Hand festhielt. Er zog ihr Hose und Slip herunter und vollzog gegen die Bitte des Mädchens den Geschlechtsverkehr ohne Kondom, wobei es zur Ejakulation außerhalb der Scheide kam. 4 Hierbei war ihm der entgegenstehende Wille der Nebenklägerin bewusst; dass er auch erkannte oder in Kauf nahm, sie zu entjungfern, hat das Landgericht hingegen nicht festgestellt. Die Nebenklägerin verspürte nach der Tat Schmerzen und blutete aus der Scheide. Nachdem beide die Wohnung verlassen hatten, gab der Angeklagte ihr fünf Euro mit der Aufforderung, sie solle sich ein Eis kaufen. 5 Die Nebenklägerin erstattete am Abend des Tattages Strafanzeige; sie litt in der Folgezeit unter Schlafstörungen und Angst und begab sich vorübergehend in psychotherapeutische Behandlung. 6 2. Die Jugendschutzkammer hat auf die zutreffend nach § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB beurteilte Tat den Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB angewandt, da hinreichende Gründe, die Regelwirkung der Vergewaltigung zu verneinen, nicht gegeben seien. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. 7 3. Gegen die Verhängung der Mindeststrafe von zwei Jahren wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft zu Recht. Der Tatrichter hat seiner Strafzumessung Erwägungen zugrunde gelegt, die nicht frei von Rechtsfehlern und vom Revisionsgericht daher zu beanstanden sind. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.