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BGH 4 StR 98/10

JURE100063221 BGH 4. Strafsenat 20100506 4 StR 98/10 Beschluss § 46 StGB vorgehend LG Magdeburg, 24. September 2009, Az: 25 KLs 22/09 - 253 Js 4185/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Geldfälsch

§ 46Abs. 1 V-Mann 4; BGH, Beschluss vom 21. Juli 1993 – 2 St

R 331/93,

§ 46Abs.

1 V-Mann 10). Der Erwägung, es habe "von Anfang an eine lückenlose polizeiliche Überwachung der Taten" vorgelegen (UA 18), kann der Senat nicht entnehmen, dass das Landgericht dem hier erörterten Sachverhalt, der eigenständige Bedeutung hat, das ihm zukommende Gewicht beigemessen hat. Es ist nicht auszuschließen, dass das Gericht, wenn es den genannten Umstand in die Erwägungen einbezogen hätte, zu einer günstigeren Einzelstrafe im Hinblick auf die Geldfälschung gekommen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 1988 – 2 StR 399/88,

§ 46Abs.

1 V-Mann 4). 6 Über die betreffende Einzelstrafe ist deshalb neu zu befinden. Dies entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Die der Strafbemessung zugrunde liegenden Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler unberührt; sie können deshalb bestehen bleiben. Dies schließt ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus. Athing Solin-Stojanović Ernemann Cierniak Mutzbauer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE100063221&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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