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BVerwG 3 B 29/10

JURE100063992 BVerwG 3. Senat 20100531 3 B 29/10 Beschluss Art 233 § 8 BGBEG, § 459 Abs 1 S 1 ZGB DDR, § 65 Abs 2 VwGO, § 66 S 2 VwGO vorgehend VG Potsdam, 17. Dezember 2009, Az: 1 K 1331/06, Urteil D

§ 30Verm

G Nr. 9) und vom 16. Juli 1998 - BVerwG 7 C 39.97 - (

§ 1Verm

G Nr. 159) sowie dem Beschluss vom 19. Mai 2008 - BVerwG 8 B 112.07 - (

§ 2Verm

G Nr. 90) ab. Dort sei der Rechtssatz aufgestellt worden, dass ein im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO notwendig Beigeladener abweichende Sachanträge stellen dürfe. 10 Die gerügte Divergenz besteht nicht. Das Verwaltungsgericht hat nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass die Beigeladene keine abweichenden Sachanträge stellen dürfe - dies erlaubt § 66 Satz 2 VwGO dem notwendig Beigeladenen ausdrücklich -, sondern dass ihm über den Streitgegenstand hinausgehende Anträge nicht erlaubt seien. Ausgehend von dieser Klarstellung ergibt sich kein Widerspruch zu den herangezogenen Divergenzentscheidungen, die ausnahmslos in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ergangen sind. Dort hat das Bundesverwaltungsgericht dem beigeladenen Drittbetroffenen in einem Prozess auf Rückübertragung des Vermögenswerts erlaubt, eine vom Kläger naturgemäß nicht angefochtene Berechtigtenfeststellung, die Grundlage seines Rückübertragungsbegehrens war, im Nachhinein anzugreifen und zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung zu machen. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht aber noch nicht entschieden, dass der notwendig Beigeladene mit seinen Sachanträgen generell über den Streitgegenstand hinausgehen dürfe. Es hat lediglich für diese besondere Situation des vermögensrechtlichen Rückübertragungsverfahrens dargelegt, dass der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz des Drittbetroffenen gebiete, ihm diese "einem Anschlussrechtsmittel vergleichbare Befugnis" einzuräumen (Urteil vom

  1. Juli 1998 a.a.O. sowie Beschluss vom
  2. Mai 2008 a.a.O.). Der beigefügte Klammerzusatz "(vgl. § 66 Satz 2 VwGO)" soll darauf hinweisen, dass diese Konstellation der eines abweichenden Sachantrages nach dieser Vorschrift vergleichbar ist (so ausdrücklich Beschluss vom
  3. Mai 2008 a.a.O. Rn. 8). 11 c) Die somit nach wie vor unentschiedene und von der Beigeladenen darüber hinaus als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein notwendig Beigeladener nach § 66 Satz 2 VwGO Sachanträge stellen darf, die über den Streitgegenstand der Klage hinausgehen, führt ebenfalls nicht zur Zulassung des Rechtsmittels, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht beantwortet werden müsste. 12 Es liegt auf der Hand, dass der angegriffene Bescheid keine der im Sachantrag der Beigeladenen genannten Feststellungen zu ihren Lasten trifft, sondern es sich lediglich um Ausführungen zur Begründung der negativen Zuordnungsentscheidung handelt, die weder privatrechtsgestaltend noch in sonstiger Weise in die Rechtsstellung der Beigeladenen eingreifen. Das ist bereits Gegenstand des ebenfalls am heutigen Tage im Parallelverfahren ergangenen Beschlusses des Senats, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen gegen die Abweisung ihrer eigenen Klage gegen den ablehnenden Zuordnungsbescheid zurückgewiesen worden ist (BVerwG 3 B 28.10). Auch die Zuordnungsbehörde selbst hat in ihrem Bescheid darauf hingewiesen, dass sachenrechtliche Ansprüche im Zivilrechtsweg zu klären seien und ihren zivilrechtlichen Erwägungen keine präjudizierenden Wirkungen zukämen. Da es der Beigeladenen daher offenbar an dem notwendigen Feststellungsinteresse fehlt, bestünde in einem Revisionsverfahren kein Bedürfnis zu klären, ob sie wegen ihrer besonderen prozessualen Stellung überhaupt berechtigt wäre, einen solchen Sachantrag zu stellen. 13 Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE100063992&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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