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BGH, Beschluss vom 15.06.2010 – VIII ZR 125/10 – Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1.…

JURE100064625 BGH 8. Zivilsenat 20100615 VIII ZR 125/10 Beschluss § 26 Nr 8 S 1 ZPOEG, § 78 Abs 1 S 3 ZPO, § 544 Abs 1 S 2 ZPO vorgehend LG Köln, 18. März 2010, Az: 1 S 195/08, Urteilvorgehend AG Köln, 27. Mai 2008, Az: 201 C 12/08 DEU Bundesrepublik Deutschland Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. März 2010 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 4.612 € 1 Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist Satz 2 dieser Vorschrift nicht einschlägig, weil das Berufungsgericht die Berufung der Kläger nicht (als unzulässig) verworfen, sondern (als unbegründet) zurückgewiesen hat. Überdies ist die Beschwerde entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3, § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden und auch aus diesem Grunde unzulässig.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE100064625&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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