JURE100064655 BGH 3. Strafsenat 20100429 3 StR 63/10 Urteil § 136 Abs 1 S 2 StPO, § 163a Abs 4 S 2 StPO, § 244 Abs 3 S 1 StPO, § 244 Abs 3 S 2 Alt 2 StPO vorgehend LG Stade, 7. August 2009, Az: 10c KLs 20/08 - 124 Js 12866/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Vernehmung des Beschuldigten: Anforderungen an die Belehrung über die Aussagefreiheit bei der polizeilichen Vernehmung und Unzulässigkeit der Beweiserhebung bei Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 7. August 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Verden zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Zurückweisung eines Beweisantrags beanstandet und mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts die Beweiswürdigung des Landgerichts angreift. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. 2 Nach den Feststellungen und Wertungen des Landgerichts lernte das spätere Opfer, die zum Zeitpunkt der Tat im August 1987 16 Jahre alte Schülerin A., den Angeklagten etwa Ende des Jahres 1986 kennen. Die beiden übten mehrfach den Geschlechtsverkehr aus. Im Gegensatz zu dem späteren Opfer war der Angeklagte nicht an einer dauerhaften Beziehung interessiert; er hatte vielmehr ein intimes Verhältnis mit seiner damaligen Freundin B. begonnen und wollte dieses fortsetzen. Am Abend des 22. August 1987 besuchte A. eine Diskothek in Be. Gegen 22:30 Uhr traf sie dort den Angeklagten. Dieser entfernte sich gegen 23:40 Uhr aus der Diskothek; auch die Schülerin verließ das Lokal zu einem nicht sicher feststellbaren Zeitpunkt. Die Zeugin B. bemerkte gegen 0:20 Uhr, dass der PKW des Angeklagten sich nicht mehr dort befand, wo dieser ihn zuvor abgestellt hatte. Gegen 1:45 Uhr näherte sich der Angeklagte mit seinem Fahrzeug und erklärte der Zeugin, er habe sich mit dem Opfer in seinem Wagen unterhalten. Die Zeugin und der Angeklagte fuhren sodann nach Hause. 3 Am nächsten Morgen wurde die unbekleidete Leiche der Schülerin auf einem Feldweg gefunden. Die Hände waren am Rücken mit einem Hanfseil gefesselt, das sodann um die Unterschenkel geführt und verknotet war. Zum Zeitpunkt der Fesselung hatte das Opfer noch gelebt. Die Leiche wies mehr als 60 Stich- und Schnittverletzungen auf. Die Kleidungsstücke waren in der unmittelbaren Umgebung verstreut. Etwa viereinhalb Meter von der Leiche entfernt lag eine Socke, die nicht dem Opfer gehörte; in einer Entfernung von etwa 1,5 bis 3,2 Metern befanden sich weitere Gegenstände, darunter eine Damenbinde. 4 Noch im Jahre 1987 konnte an der Socke ein Blut-Speichelgemisch mit Merkmalen der Blutformel des Opfers festgestellt werden. Im Jahre 1999 wurden an der Socke DNA-Merkmale des Angeklagten sowie sein vollständiges DYS-Merkmalsmuster nachgewiesen. Im Jahre 2008 gelang an dem Fesselungsmaterial im Bereich der Hand- und Fußfesseln die Bestimmung von DNA-Merkmalen des Angeklagten sowie seines vollständigen DYS-Musters. Dieses Muster wurde auch bei Spermatozoenköpfen nachgewiesen, die sich in Abstrichen aus Scheide und Enddarm des Opfers befanden. An der Slipeinlage waren keine Hinweise auf Sperma bzw. Zellen männlicher Herkunft festzustellen. 5 Der Angeklagte hat im Jahre 1987 bei der Polizei angegeben, er habe mit dem späteren Opfer gemeinsam die Diskothek verlassen und in seinem Auto einverständlich den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss in die Scheide ausgeführt. Danach habe die Sechzehnjährige das Fahrzeug verlassen. Er habe sich schlecht gefühlt, weil er seine Freundin betrogen habe. Deshalb sei er mit dem Wagen herumgefahren. Später sei er zur Diskothek zurückgekehrt und mit seiner Freundin nach Hause gefahren. 6 Das Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte, der sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen hat, das Opfer getötet hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, das DNA-Material des Angeklagten könne durch eine Sekundärübertragung an das Fesselungsmaterial und die Socke gelangt sein. Mehrere Zeugen hätten bekundet, das Opfer in der fraglichen Nacht nach 1:45 Uhr gesehen zu haben. Die Angaben des Angeklagten zu einem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem Opfer seien nicht zu widerlegen. Dies gelte auch, wenn man in Betracht ziehe, dass weder an der in der Nähe der Leiche gefundenen Slipeinlage noch an dem sichergestellten Slip Sperma oder sonstige Zellen männlicher Herkunft nachgewiesen werden konnten. Dies sei zwar zu erwarten gewesen, wenn der Slip oder die Slipeinlage nach dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr getragen worden wäre. Feststellungen hierzu hätten indes nicht getroffen werden können. Es sei nicht auszuschließen, dass das Opfer die Slipeinlage nach dem Geschlechtsverkehr gewechselt habe. 7 I. Die Revision dringt mit der - entgegen der Auffassung der Verteidigung unter Wahrung der sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Anforderungen in zulässiger Weise erhobenen - Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO durch; denn das Landgericht hat einen Beweisantrag der Staatsanwaltschaft rechtsfehlerhaft zurückgewiesen. 8 1. Der Beanstandung liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: 9 Die Staatsanwaltschaft hat die Vernehmung mehrerer Polizeibeamten zum Beweis für den Inhalt der Einlassung des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung am 6. Juli 2008 beantragt. Das Landgericht hat diesen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Beweiserhebung sei "aus rechtlichen Gründen ohne Bedeutung". Es bestehe ein Beweisverwertungsverbot, weil der Angeklagte über seine Aussagefreiheit fehlerhaft belehrt worden sei. Der als Zeuge gehörte Vernehmungsbeamte S. habe bestätigt, den Angeklagten den Angaben in dem Vernehmungsprotokoll entsprechend wie folgt belehrt zu haben: "Wie auch schon vor dem Vorgespräch, belehre ich dich hier noch einmal formell. Ich teile dir mit, dass du hier des Mordes an der A. , begangen am 23.08.1987, beschuldigt wirst. Ich weise dich darauf hin, dass du hier als Beschuldigter vor der Polizei keine Angaben machen brauchst und jederzeit einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung deiner Interessen beauftragen kannst." Diese Belehrung lege den Schluss nahe, dass der Beschuldigte zwar vor der Polizei keine Angaben machen müsse, vor einer anderen Stelle, wie der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht aber doch. Die Strafkammer vermöge nicht auszuschließen, dass der Entschluss des Beschuldigten, bei der Polizei Angaben zu machen, von der Erwägung beeinflusst gewesen sei, dass er letztlich eben doch Angaben machen müsse. 10 2. Rechtsfehlerhaft ist bereits die Annahme des Landgerichts, ein Beweisverwertungsverbot führe dazu, dass die begehrte Beweiserhebung aus rechtlichen Gründen ohne Bedeutung und deshalb der Ablehnungsgrund nach § 244 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. StPO gegeben sei. Eine Tatsache ist aus Rechtsgründen zunächst dann ohne Bedeutung, wenn sie weder allein noch in Verbindung mit weiteren Tatsachen geeignet ist, unmittelbar ein Tatbestandsmerkmal des dem Angeklagten vorgeworfenen Delikts auszufüllen oder für den Rechtsfolgenausspruch direkt Relevanz zu gewinnen (Fischer in KK 6. Aufl. § 244 Rdn. 142), oder darüber hinaus eine Verurteilung schon aus anderen - bereits erwiesenen - Gründen nicht möglich ist, etwa wegen Vorliegens von Prozesshindernissen, Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründen (Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 244 Rdn. 55). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Ein Beweisverwertungsverbot führt vielmehr zur Unzulässigkeit der beantragten Beweiserhebung und damit zu dem zwingenden Ablehnungsgrund des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO. 11 3. Die von der Staatsanwaltschaft begehrte Beweiserhebung war hier nicht unzulässig; denn ein Beweisverwertungsverbot bestand nicht. Zwar begründet eine unterbliebene Beschuldigtenbelehrung grundsätzlich ein Verwertungsverbot für Äußerungen, die der Beschuldigte in der ohne Belehrung durchgeführten Vernehmung gemacht hat (BGHSt 38, 214, 218 ff.); auch fehlerhafte Belehrungen können je nach Gestaltung des Einzelfalls dazu führen, dass die Einlassung unverwertbar ist. Jedoch wurde der Angeklagte hier vor seiner polizeilichen Aussage ordnungsgemäß über seine Aussagefreiheit belehrt. 12
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