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BGH 5 StR 143/10

JURE100064659 BGH 5. Strafsenat 20100518 5 StR 143/10 Beschluss § 25 StGB, § 212 StGB vorgehend LG Neuruppin, 3. Dezember 2009, Az: 21 KLs 13/05, Urteilnachgehend BGH, 26. Januar 2011, Az: 5 StR 569/1

§ 17Abs. 2 schädliche Neigungen 5; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 – 5 St

R 55/09 Tz. 9 f.). 17 Die erfolgte Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 20. Mai 2009 wegen vierfachen Diebstahls (Gesamtfreiheitsstrafe elf Monate unter Strafaussetzung zur Bewährung) gemäß § 105 Abs. 2, § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG lässt trotz bisher fehlender ausdrücklicher Begründung keinen Rechtsfehler erkennen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass das später unter Anwendung von Jugendstrafrecht ausgeurteilte Tötungsverbrechen im Vergleich zu dem milde sanktionierten Diebstählen hier das Schwergewicht im Sinne das entsprechend anzuwendenden § 32 Satz 1 JGG bildet (vgl.

§ 32

Gesamtstrafe 2) und es deshalb bei der gebotenen Bildung einer einheitlichen Jugendstrafe bleibt (vgl.

§ 32Schwergewicht 3 bis 5). Eine Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf die Tat und eine Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 St

GB ist hierdurch ausgeschlossen (vgl.

§ 32Gesamtstrafe 2).

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