(2006)S. 191, 197; a.A. Folkers NStZ 2006, 426, 431). Wird der Antrag erst danach gestellt, liegt ein Verfahrenshindernis vor (Rissing-van Saan/Peglau in LK
- Aufl. § 66 b Rdn. 185). 8 Der Senat hat deshalb hier das Verfahren nach § 206 a Abs. 1 StPO eingestellt. 9
- Die Entscheidung über eine Entschädigung des Verurteilten wegen der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen muss dem Landgericht überlassen bleiben. Die Prüfung, ob und in welchem Umfang eine Entschädigung zu gewähren ist, hat sich auf den gesamten Sachverhalt zu erstrecken, der die Strafverfolgungsmaßnahme ausgelöst hat. Die Entscheidung stellt mithin vorrangig eine tatrichterliche Aufgabe dar. Fischer Roggenbuck Appl Cierniak Schmitt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE100065085&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public