JURE100066830 BGH 1. Strafsenat 20100701 1 StR 195/10 Beschluss § 260 StPO vorgehend LG Stuttgart, 11. Dezember 2009, Az: 18 KLs 220 Js 60183/06, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverfahren: Gegenstandslosigkeit eines Urteils Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. Dezember 2009 wird festgestellt, dass dieses gegenstandslos ist. Durch das Rechtsmittel entstandene Kosten werden nicht erhoben. 1 1. Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 16. November 2007 wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat II. 1. der Urteilsgründe; zwei Jahre Freiheitsstrafe) sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Diebstahl (Tat II. 2. der Urteilsgründe; drei Jahre Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und 800 € als Wertersatz für verfallen erklärt. Von dem Vorwurf, sich in weiteren acht Fällen nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht zu haben, hat es den Angeklagten freigesprochen. 2 Auf die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat dieses Urteil durch sein Urteil vom 4. September 2008 (NStZ-RR 2009, 22) lediglich aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen der Tat II. 1. verurteilt worden war - insoweit zudem mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen -, sowie im Gesamtstrafenausspruch. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft sowie diejenige des Angeklagten hat er verworfen und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. 3 2. Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 15. Dezember 2009 wegen der Tat II. 1. erneut verurteilt. Insofern hatte es am 11. Dezember 2009, dem siebten Hauptverhandlungstag, das Verfahren zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt. Über die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluss vom heutigen Tag entschieden (1 StR 196/10). 4 Als verbliebenen Gegenstand der am 11. Dezember 2009 fortgeführten Hauptverhandlung hat das Landgericht dagegen „die die Kammer bindenden Feststellungen“ zur Tat „II. 2. der Gründe des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 16. November 2007, die bindende rechtliche Würdigung und die insoweit erkannte Freiheitsstrafe von drei Jahren“ angesehen. Durch Urteil vom selben Tag hat es sodann das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. November 2007 „dahingehend abgeändert“, dass - bei identischem Schuld- und Strafausspruch - „ein Monat der verhängten Freiheitsstrafe … zur Entschädigung für überlange Verfahrensdauer als vollstreckt“ gilt. „Zur Klarstellung“ hat es zudem den früheren Freispruch des Angeklagten erneut tenoriert. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision eingelegt, soweit er verurteilt und „nur eine Kompensation von einem Monat ausgesprochen wurde“. 5 3. Die daraufhin von Amts wegen auch auf die Frage des Bestehens von Verfahrenshindernissen zu erstreckende Prüfung hat ergeben, dass das angegriffene Urteil vom 11. Dezember 2009 gegenstandslos ist. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.