JURE100066847 BGH 3. Strafsenat 20100624 3 StR 69/10 Urteil § 200 StPO, § 53 StGB, § 176 StGB vorgehend LG Mönchengladbach, 8. Oktober 2009, Az: 32 KLs 8/09 - 601 Js 2370/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern: Anforderungen an die Anklageschrift bei Tatreihen Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 8. Oktober 2009 aufgehoben, soweit der Angeklagte im Anklagepunkt I. vom Vorwurf des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, im Anklagepunkt II. vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen und im Anklagepunkt III. freigesprochen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten sowie den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, von weiteren Tatvorwürfen hat es ihn freigesprochen. Zugleich hat es die Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil durch Beschluss vom 30. März 2010 im Maßregelausspruch wegen unzureichender Feststellungen aufgehoben und insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; im Übrigen hat er das Rechtsmittel verworfen. Mit der zum damaligen Zeitpunkt noch nicht dem Senat zur Entscheidung vorgelegten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen einen Teil der Freisprüche. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. 2 Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen des Landgerichts zugrunde: Der damals 57 oder 58 Jahre alte Angeklagte missbrauchte in der Zeit von Anfang Juni 2008 bis Ende August 2008 die damals zehn oder elf Jahre alte Michelle sowie die zwölf Jahre alte Jacqueline, die er im unmittelbaren Wohnumfeld kennengelernt und um die er sich im Einverständnis mit den Eltern als hilfsbereiter Nachbar gekümmert hatte. Er holte die Kinder von der Schule ab, machte Ausflüge mit ihnen und ließ sie in seiner Wohnung das Internet nutzen. In den Sommerferien waren die Kinder ständig von morgens bis abends bei ihm. Dabei beging der Angeklagte die insgesamt acht Tathandlungen. 3 Vom Vorwurf, zwei andere Mädchen missbraucht zu haben, hat das Landgericht den Angeklagten mangels Tatnachweises freigesprochen. Insoweit greift die Beschwerdeführerin das Urteil nicht mehr an, nachdem der Generalbundesanwalt die Revision auf die übrigen Teilfreisprüche beschränkt hat. 4 1. Die Freisprüche halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 5 Dem Angeklagten lag insoweit im Anklagepunkt I. der versuchte schwere sexuelle Missbrauch von Kindern in zwei Fällen, im Anklagepunkt II. der sexuelle Missbrauch von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB in vier Fällen und im Anklagepunkt III. der sexuelle Missbrauch von Kindern nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB in zwei Fällen zur Last. In der Hauptverhandlung hat Michelle als Zeugin ausgesagt, es habe jeweils eine größere Zahl an sexuellen Übergriffen als in der Anklage aufgeführt gegeben. Das Landgericht hat die Angaben der Zeugin für glaubhaft erachtet und sich davon überzeugt, dass auch diese über die Anklagevorwürfe hinausgehenden Taten sich wie von der Zeugin bekundet zugetragen haben. Mit der Begründung, es könne bei dieser Sachlage nicht festgestellt werden, welche der mehreren Taten Gegenstand der Anklage seien, hat es den Angeklagten insoweit freigesprochen. 6 Die Voraussetzungen für einen Freispruch waren nicht gegeben. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.