JURE100068164 BGH 5. Strafsenat 20100721 5 StR 243/10 Beschluss § 63 StGB vorgehend LG Hamburg, 10. Februar 2010, Az: 628 KLs 16/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Voraussetzungen der - nochmaligen - Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Februar 2010 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Der Antrag der Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt die Staatskasse. 1 Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Über den Teilaufhebungs- und Zurückverweisungsantrag des Generalbundesanwalts hinausgehend führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückweisung des Antrags auf Unterbringung. 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der 49 Jahre alte Beschuldigte seit Ende der 90er Jahre wegen akuter psychotischer Zustände wiederholt stationär medikamentös behandelt. Im Herbst 2005 wurde er nach dem Hamburger PsychKG untergebracht, weil er in einem psychotischen Zustand einen Baumstamm über die Fahrbahn einer Bundesstraße gelegt und die Tür einer Feuerwache in Brand gesetzt hatte. 3 Im Juni 2008 verurteilte ihn das Landgericht Hamburg wegen Diebstahls in zehn Fällen, tätlicher Beleidigung, Trunkenheit im Verkehr und gefährlicher Körperverletzung sowie Nötigung zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die unter Auflagen zur Bewährung ausgesetzt wurde. Unter anderem hatte er eine Passantin durch einen gezielten Flaschenwurf am Kopf verletzt und eine weitere ihm unbekannte Person "in den Schwitzkasten genommen". Dabei war er schuldunfähig, da er wegen des Absetzens der Medikation an einer akut ausgebrochenen chronisch paranoiden Schizophrenie litt. 4 Gegenstand des vorliegenden Sicherungsverfahrens ist der Diebstahl persönlicher Gegenstände aus einer Handtasche, die im Personalbereich eines Blumenladens abgelegt war. Diesen beging der Beschuldigte, nachdem er die ihm verordneten Neuroleptika erneut eigenmächtig abgesetzt hatte und deswegen in einen akut psychotischen Zustand geraten war. Kurz nach der Tat ließ er sich von den herbeigerufenen Polizeibeamten in der Nähe des Tatorts widerstandslos festnehmen. Eine Woche später wurde er wiederum auffällig, weil er in der Hamburger Innenstadt seine Hose verlor; von der Polizei wurde er in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht. 5 Nach neuerlicher stationärer Unterbringung und medikamentöser Einstellung wurde der Beschuldigte in Freiheit entlassen. Nunmehr erhält er in regelmäßigen Abständen eine Depotspritze und sein Betreuer wird informiert, wenn er nicht rechtzeitig zu deren Verabreichung erscheint. Seitdem haben sich die Lebensverhältnisse des Beschuldigten deutlich stabilisiert und er fühlt sich besser. 6 Die Strafkammer hat sachverständig beraten festgestellt, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte rechtswidrige Tat im Zustand "zumindest möglicher Schuldunfähigkeit, allerdings bestehender verminderter Schuldfähigkeit" (UA S. 11) begangen hat. Aufgrund der psychischen Erkrankung des Beschuldigten seien "vergleichbare erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten", "so wie in der Vergangenheit" auch solche, die mit der Gefährdung von Leib und Leben von Personen einhergehen könnten (UA S. 12). 7 2. Die erneute Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus kann keinen Bestand haben. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.