JURE100069378 BGH 12. Zivilsenat 20100811 XII ZB 78/10 Beschluss § 1896 Abs 1 S 1 BGB, § 1896 Abs 1a BGB, § 1897 Abs 4 S 2 BGB, § 1903 BGB, § 1906 Abs 1 Nr 1 BGB, § 1906 Abs 1 Nr 2 BGB vorgehend LG Stade, 22. Januar 2010, Az: 9 T 13/10, Beschlussvorgehend AG Tostedt, 29. Dezember 2009, Az: 15 XVII 6004 DEU Bundesrepublik Deutschland Betreuung: Meinungsäußerungen des Betroffenen über den Betreuungsbedarf; Unterbringung des Betreuten wegen akuter erheblicher Eigengefährdung Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 22. Januar 2010 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. 1 Die Betroffene leidet an einer schizoaffektiven Psychose. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2009 hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 2 als Betreuer der Betroffenen u.a. mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Unterbringung und Vermögenssorge bestellt und für Angelegenheiten der Vermögenssorge einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Außerdem hat das Amtsgericht mit Beschluss vom selben Tag "die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens zum 28.02.2010" genehmigt. Die gegen beide Beschlüsse gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen. Sie möchte die Aufhebung der Betreuung erreichen; außerdem begehrt sie die Feststellung, dass die Genehmigung ihrer Unterbringung rechtswidrig war. II. 2 Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 3 1. Das Landgericht hat mit Recht die Beschwerde der Betroffenen insoweit zurückgewiesen, als diese sich gegen die Betreuerbestellung wendet. 4 Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Angelegenheiten der Vermögenssorge (§ 1896 Abs. 1 Satz 1, § 1903 BGB) liegen vor. Die hierzu vom Landgericht getroffenen Feststellungen sind rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. § 1896 Abs. 1 a BGB steht der Bestellung eines Betreuers nicht entgegen, da nach dem - von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen - Ergebnis des vom Amtsgericht erholten Gutachtens die Fähigkeit der Betroffenen zur Bildung eines "freien Willens" aufgehoben ist. Auch die Bestellung des Beteiligten zu 2. als Betreuer begründet keine Rechtswidrigkeit des amtsgerichtlichen Beschlusses. Zwar soll nach § 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB auf einen Vorschlag des Betroffenen, eine bestimmte Person nicht zu seinem Betreuer zu bestellen, Rücksicht genommen werden. Indes zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf, dass sich das Amtsgericht über einen solchen Vorschlag der Betroffenen hinweggesetzt hätte. Der von der Verfahrenspflegerin wiedergegebenen Meinung der Betroffenen, diese benötige keinen Betreuer, "sondern jemanden, der sie täglich psychosozial für etwa zwei Stunden … an die Hand nimmt", zielt auf eine Regelung außerhalb des Betreuungsrechts, begründet aber keinen Vorschlag, auf den nach § 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB Rücksicht genommen werden müsste. Auch der Umstand, dass die Beteiligte zu 1. die Betreuung durch den Beteiligten zu 2. "von Anfang an als für die Betroffene nicht förderlich empfunden" hat, ist für sich genommen nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Bestellung des Beteiligten zu 2. als Betreuer in Zweifel zu ziehen. 5 2. Mit Recht hat das Landgericht die Beschwerde auch insoweit zurückgewiesen, als das Amtsgericht die Unterbringung der Betroffenen genehmigt hat. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.