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BGH IV ZB 41/09

JURE100071359 BGH

  1. Zivilsenat 20100915 IV ZB 41/09 Beschluss Vorbem 3 Abs 4 RVG-VV, Nr 2300 RVG-VV, Nr 3100 RVG-VV, § 15a RVG, § 60 RVG vorgehend OLG Bamberg,
  2. November 2009, Az: 8 W 99/09, Beschlussvorgehend LG Schweinfurt,
  3. August 2009, Az: 23 O 187/09, Beschlussvorgehend LG Schweinfurt,
  4. Juli 2009, Az: 23 O 187/09, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in Altfällen Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des
  5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom
  6. November 2009 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Schweinfurt vom
  7. August 2009 geändert. Die vom Kläger aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Schweinfurt vom
  8. Juli 2009 an den Beklagten zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 775,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem
  9. August
  10. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger. Beschwerdewert: 375,92 € 1 I. Der Beklagte begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Kläger den Ansatz einer ungeminderten Verfahrensgebühr. 2 Nach Klagerücknahme hat der Kläger aufgrund des Beschlusses des Landgerichts vom
  11. Juli 2009 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Beklagte begehrte mit einem am
  12. August 2009 beim Landgericht eingegangenen Antrag die Festsetzung einer 1,3-Verfahrensgebühr nach § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 10.000 €. Da der Prozessbevollmächtigte für den Beklagten bereits außergerichtlich tätig war, brachte der Rechtspfleger eine hierdurch angefallene 1,3-Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG unter Berufung auf Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte bei der Verfahrensgebühr in Abzug. Die dem Beklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten wurden auf 399,72 € festgesetzt. 3 Der vom Beklagten gegen diesen Beschluss eingelegten sofortigen Beschwerde hat das Landgericht nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser erstrebt der Beklagte die uneingeschränkte Berücksichtigung der geltend gemachten Verfahrensgebühr. 4 II. Das Beschwerdegericht meint, eine entstandene außergerichtliche Geschäftsgebühr sei teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, soweit es sich um denselben Gegenstand handle. § 15a Abs. 2 RVG sei gemäß dem in § 60 Abs. 1 RVG bestimmten Grundsatz dagegen auf Altfälle nicht anzuwenden, denn die Regelung enthalte nicht nur eine Klarstellung, sondern sei als Gesetzesänderung anzusehen. Sie sei eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, deren Auswirkungen für die Zukunft korrigiert werden sollten, und verhindere - erstmals - unerwünschte Auswirkungen einer Anrechnung. 5 III. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 6
  13. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, die durch die Tätigkeit des Anwalts im Rechtsstreit entstanden ist, ist im Verfahren der Kostenfestsetzung in voller Höhe in Ansatz zu bringen und nicht auf Grund der Vorschrift in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG über die hälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstands entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zu kürzen. 7 Diese Regelung zur Anrechnung der Geschäftsgebühr betrifft lediglich das Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten und wirkt sich daher im Verhältnis zu Dritten - also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren - grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  14. April 2010 - V ZB 38/10, AGS 2010, 263 f.; vom
  15. März 2010 - IX ZB 82/08, AGS 2010, 159 und vom
  16. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 16). Eine Anrechnung findet im Rahmen der Kostenfestsetzung allein in den Fällen statt, die nunmehr in § 15a Abs. 2 RVG gesetzlich geregelt sind. 8 § 15a RVG stellt nur eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage dar und findet somit auch dann Anwendung, wenn die Auftragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten vor dem
  17. August 2009 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift - erfolgte. Dies hat der XII. Zivilsenat im Beschluss vom
  18. Dezember 2009 (aaO Rn. 15 ff.) im Einzelnen dargelegt; dem tritt der erkennende Senat bei (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom
  19. Juli 2010 - XII ZB 251/10 Rn. 6; vom
  20. Juli 2010 - XII ZB 79/10 Rn. 6; vom
  21. Juni 2010 - XII ZB 58/10 Rn. 6; vom
  22. Juni 2010 - V ZB 176/09 Rn. 5; vom
  23. April 2010 aaO; vom
  24. März 2010 - XII ZB 20/10 Rn. 6 f.; vom
  25. März 2010 - XII ZB 230/09, AGS 2010, 256 f.; vom
  26. März 2010 aaO und vom
  27. Februar 2010 - XII ZB 177/09, FamRZ 2010, 806 Rn. 10 ff.; offen gelassen in BGH, Beschlüsse vom
  28. September 2009 - X ZB 1/09, NJW 2010, 76 Rn. 25 und vom
  29. September 2009 - Xa ZB 2/09, FamRZ 2009, 2082 Rn. 7). 9 Der Senat hält an seiner vor Erlass des § 15a RVG zum Verständnis der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vertretenen Auffassung (vgl. Senatsbeschlüsse vom
  30. September 2008 - IV ZB 26/07 Rn. 6, 9; vom
  31. Juli 2008 - IV ZB 16/08, VersR 2008, 1666 Rn. 8 und vom
  32. Juli 2008 - IV ZB 24/07, VersR 2009, 236 Rn. 7) nicht mehr fest und erachtet wie der VIII. Senat (vgl. Beschluss vom
  33. August 2010 - VIII ZB 15/10 unter II 2 c) ein Vorgehen nach § 132 GVG für nicht geboten. 10
  34. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. 11 Nachdem keiner der Ausnahmefälle des § 15a Abs. 2 RVG ersichtlich ist, kann sich der Kläger auf die Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nicht berufen. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ist für die Kostenausgleichung in voller Höhe zu berücksichtigen, der Beschluss des Beschwerdegerichts daher aufzuheben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts zu ändern. Die vom Kläger dem Beklagten zu erstattenden Kosten sind somit antragsgemäß auf 775,64 € nebst Zinsen (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO) festzusetzen. Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Lehmann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE100071359&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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