JURE100071378 BGH 8. Zivilsenat 20100831 VIII ZB 13/10 Beschluss § 520 Abs 3 S 2 Nr 1 ZPO, § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO vorgehend LG Schweinfurt, 17. Dezember 2009, Az: 24 S 61/09, Beschlussvorgehend AG Bad Neustadt, 28. Juli 2009, Az: 1 C 140/08 DEU Bundesrepublik Deutschland Berufungsbegründungsschrift: Notwendiger Inhalt Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt vom 17. Dezember 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Beschwerdewert: 2.150,57 €. I. 1 Die Beklagten waren von April 2004 bis Juni 2007 Mieter einer Wohnung der Klägerin in M. Aus den von ihr erstellten Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2005 bis 2007 beansprucht die Klägerin von den Beklagten unter Berücksichtigung der von diesen geleisteten Vorauszahlungen eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt 2.150,57 € nebst Zinsen. Die Beklagten haben zum einen die in diesen Abrechnungen enthaltenen Kosten für "Heizung/Wasser" wegen der darin nach ihrer Auffassung unzulässig abgerechneten Kosten eines Wärmecontracting und zum anderen die darin angesetzten Hausmeisterkosten beanstandet. Das Amtsgericht hat nach Beweiserhebung zum Anfall der Hausmeisterkosten, obwohl es diese danach als an sich berechtigt angesehen hat, die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es hinsichtlich der geltend gemachten Wärmelieferungskosten an der erforderlichen mietvertraglichen Vereinbarung zu einer Umlagefähigkeit der für das Wärmecontracting angesetzten Kosten fehle. Damit sei zugleich unklar, welche umlegbaren Heizkosten die Klägerin überhaupt von den Beklagten verlangen könne. Dass demgegenüber der Anfall der geltend gemachten Hausmeisterkosten bewiesen sei, könne die Klageforderung nicht rechtfertigen, weil die Heizkosten mangels Ausgrenzbarkeit der darin enthaltenen Kosten des Wärmecontractings insgesamt abzusetzen seien. Da die geleisteten Vorauszahlungen die geschuldeten Hausmeisterkosten um ein Vielfaches überstiegen und die Heizkosten gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB nicht mehr nachberechnet werden könnten, sei die Klage bereits endgültig unbegründet. 2 Ihre hiergegen eingelegte Berufung hat die Klägerin damit begründet, dass das Amtsgericht in dem Mietvertrag der Parteien zu Unrecht keine Grundlage für die Umlage der Kosten des Wärmecontractings gesehen habe. Die Umlagefähigkeit dieser Kosten lasse sich vielmehr auf zwei im Einzelnen näher bezeichnete Bestimmungen des Mietvertrages stützen. Zudem habe das Amtsgericht einen von ihr angetretenen Zeugenbeweis übergangen, wonach sie den Beklagten bei Abschluss des Mietvertrages im Zusammenhang mit den umzulegenden Kosten ausdrücklich mitgeteilt habe, dass ihre Wohnung hinsichtlich der Wärmelieferung und der Warmwasserversorgung über einen Wärmecontractor versorgt werde. 3 Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, weil ihr Berufungsantrag unschlüssig sei. Zwar hätten die Beklagten die betreffenden Nebenkostenabrechnungen nur hinsichtlich der Positionen "Versorgung mit Warmwasser und Wärme" und "Hausmeisterkosten" angegriffen. Die geltend gemachte Klageforderung werde demgegenüber auf Nebenkostenabrechnungen gestützt, die nicht nur die genannten Kosten, sondern darüber hinaus auch weitere Hausnebenkosten erfassten. Das Amtsgericht habe die Klage in vollem Umfang und damit auch hinsichtlich der unstreitigen Nebenkostenpositionen abgewiesen. Insoweit habe die Klägerin sich in ihrer Berufungsbegründung mit diesen Nebenkosten jedoch nicht befasst und die Abweisung der Klage insoweit nicht gerügt. Die Berufung sei daher allenfalls insoweit erfolgversprechend, als Wärmelieferungskosten den Beklagten aufzuerlegen wären. Der Berufungsantrag beziffere jedoch nicht im Einzelnen die nachzuzahlenden Wärmelieferungskosten für die in Rede stehenden Jahre und genüge daher nicht den Bestimmtheitsanforderungen, die erforderlich seien, um dem Gericht unter Berücksichtigung der Anfechtungsgründe eine Entscheidung in der Sache möglich zu machen. II. 4 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 5 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich, weil die angefochtene Entscheidung gemäß den nachstehenden Ausführungen das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt und darauf beruht. 6 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.