JURE100071590 BVerwG 4. Senat 20100921 4 BN 23/10 Beschluss § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 133 Abs 3 VwGO vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 22. Oktober 2009, Az: 1 KN 11/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Ständige Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde Die Beschwerde der Antragstellerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2009 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt. 1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstellerin beimisst. 2 1. Die Frage, ob das mit einem Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 1 VwGO befasste Oberverwaltungsgericht die Verfahrensgrundrechte aus den Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, wenn es bei der Terminierung seiner mündlichen Verhandlung ein erst im Laufe des anhängigen Rechtsstreits initiiertes ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB berücksichtigt, führt nicht zur Zulassung der Revision. Die Antragstellerin missversteht das Verfahren nach § 133 Abs. 3 VwGO, indem sie annimmt, die Frage der Vereinbarkeit einer angegriffenen Maßnahme mit Bestimmungen des Grundgesetzes verleihe einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Notwendig ist vielmehr die Darlegung, dass der bundesverfassungsrechtliche Maßstab selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 266.94 - NVwZ 1995, 601 <602>). Daran fehlt es hier. 3 2. Auch die Frage, ob ein Verstoß gegen § 13a Abs. 1 und 4 BauGB vorliegt, wenn im Fall einer Änderungsplanung die Flächenwerte aus dem zu ändernden Bebauungsplan übernommen werden, ohne diese Flächenwerte für die Berechnung der in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BauGB vorgegebenen Schwellen um die in § 19 Abs. 4 BauNVO 1990 bezeichneten Flächen zu ergänzen, nötigt nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision. Sie würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil in dem umstrittenen Änderungsbebauungsplan weder, wie in § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB vorausgesetzt, eine zulässige Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt worden ist, noch i.S.d. § 13a Abs. 1 Satz 3 BauGB bei Durchführung des Änderungsbebauungsplans voraussichtlich zusätzliche Flächen versiegelt werden. Der Änderungsbebauungsplan regelt lediglich eine Verkaufsflächenbeschränkung bei ansonsten unverändert bestehend bleibenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. Soweit die Beschwerde die Flächenwerte der ursprünglichen Planung für überprüfungsbedürftig hält, geht dies schon deshalb fehl, weil der ursprüngliche Bebauungsplan nicht im beschleunigten Verfahren ergangen ist und deshalb auch nicht an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 BauGB zu messen ist. 4 3. Die Revision ist schließlich nicht zur Klärung der Frage zuzulassen, ob Beschränkungen des Einzelhandels in einem Bebauungsplan mit dem AEU-Vertrag und der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) vereinbar sind. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.