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BGH 3 StR 297/10

JURE100071740 BGH 3. Strafsenat 20100831 3 StR 297/10 Beschluss § 31 Nr 1 BtMG vorgehend LG Hildesheim, 8. April 2010, Az: 26 KLs 18 Js 29975/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverfahren w

§ 31Nr. 1 Prüfungspflicht 1; Senat NSt

Z-RR 2009, 58 f.). Der Angeklagte wurde am

  1. Oktober 2009 aufgrund des Fall 6 betreffenden Tatgeschehens festgenommen, nachdem es zur Sicherstellung von insgesamt 7,2 Kilogramm Marihuana in einem von dem Angeklagten und dem Mitangeklagten S. genutzten Pkw gekommen war (UA S. 11-17). In seiner anschließenden verantwortlichen Vernehmung durch die Polizei gab er an, das aufgefundene Marihuana sei zur Auslieferung an den Mitangeklagten K. bestimmt gewesen. Bereits zuvor habe er schon bei zwei Gelegenheiten - die den Ermittlungsbehörden bis dahin unbekannt waren und vorliegend als Fälle 1 und 2 Gegenstand des Urteils sind - jeweils 5 Kilogramm Marihuana nach vorheriger Bestellung an K. geliefert (UA S. 20-23). Diese Einlassung hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung dahingehend klargestellt, dass von dem am
  2. Oktober 2009 in dem Pkw aufgefundenen Marihuana ein Anteil von 5 Kilogramm für K. bestimmt gewesen sei. Ansonsten hat er seine Aussage hinsichtlich des Kerngeschehens unverändert wiederholt (UA S. 21-23). Hierauf hat das Landgericht auch die Verurteilung des Mitangeklagten K. - der sich zu Fall 6 lediglich teilgeständig eingelassen und die übrigen Vorwürfe bestritten hatte - gestützt (UA S. 17-27). Dem Angeklagten hat es Rahmen der Strafzumessung überdies ausdrücklich zugute gehalten, dass dieser 'weitreichend zu Tataufklärung (...) beigetragen' habe (UA S. 32). Nach den Urteilsgründen lag es daher nahe, dass der Angeklagte durch die freiwillige Benennung seines Abnehmers K. und der nach Zeit, Menge und Preis konkretisierten Betäubungsmittelverkäufe in den Fällen 1, 2 und 6 gemäß § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG dazu beigetragen hat, diese Taten über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Zwar hatten die Ermittlungsbehörden im Fall 6 aufgrund der in dem Pkw sichergestellten Betäubungsmittelmenge und den Bekundungen des Zeugen Kö. bereits Hinweise auf eine mögliche Beteiligung K.'s als Abnehmer. Dies steht einem durch den Angeklagten auch insoweit herbeigeführten Aufklärungserfolg jedoch nicht entgegen, denn er hat mit seinen Angaben zu K. zumindest eine sicherere Grundlage dafür geschaffen, diesem die Tatbeteiligung nachzuweisen (

§ 31Nr. 1 Aufdeckung 18, 19 und 25; BGH NSt

Z-RR 1996, 181, Senat NStZ-RR 2009, 58 f.). ... Auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht der Strafausspruch auch. Zwar hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten sein Geständnis und die Aufklärungshilfe berücksichtigt (UA S. 32). Die Urteilsgründe lassen jedoch nicht erkennen, dass es die Möglichkeit geprüft hat, aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG minder schwere Fälle nach § 29a Abs. 2 BtMG zu bejahen oder die Strafe dem nach § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen zu entnehmen (

§ 30Abs.

2 Strafrahmenwahl 2;

§ 31Ermessen 1; BGH NSt

Z 1996, 181). Dies zwingt zur Aufhebung der für die Fälle 1, 2 und 6 verhängten Einzelstrafen und damit auch des Gesamtstrafenausspruchs. Die strafzumessungsrelevanten Feststellungen können bestehen bleiben, da ausschließlich ein Rechtsanwendungsfehler vorliegt. … Weitere, dazu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen kann der neue Tatrichter treffen." 3 Dem schließt sich der Senat an. Sost-Scheible RiBGH Pfister befindet sichim Urlaub und ist dahergehindert zu unterschreiben. Hubert Sost-Scheible Schäfer Mayer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE100071740&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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