JURE100071768 BGH 9. Zivilsenat 20100923 IX ZB 16/10 Beschluss § 290 Abs 1 Nr 5 InsO vorgehend LG Heilbronn, 22. Januar 2010, Az: 1 T 102/09 Ma, Beschlussvorgehend AG Heilbronn, 16. Februar 2009, Az: 6 IN 482/06 DEU Bundesrepublik Deutschland Versagung der Restschuldbefreiung: Pflicht zur Offenbarung von Umständen für eine Insolvenzanfechtung Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 22. Januar 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt. 1 Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist unzulässig, weil ein Zulässigkeitsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht durchgreift. 2 1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine Versagung der Restschuldbefreiung scheide infolge überlanger Verfahrensdauer aus, wird der geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Im Übrigen erscheint es fern liegend, dass der - durch die manipulierten Angaben im Antragsformular und die längere Zeit unterbliebene Richtigstellung ausgelöste - Versagungsgrund dadurch entfallen ist, dass die Versagung nicht sofort nach Entscheidungsreife ausgesprochen worden ist. 3 2. Die Rüge, das Insolvenzgericht habe mit der Gläubigerin zu 1 in unzulässiger Weise zum Nachteil des Schuldners zusammengewirkt und dadurch rechtsstaatliche Grundsätze verletzt, wird nicht durch einen Zulässigkeitsgrund unterlegt. Im Übrigen gestatten die getroffenen Feststellungen lediglich die Annahme, dass der Gläubigerin zu 1 in rechtlich unbedenklicher Weise Akteneinsicht gewährt wurde. 4 3. Soweit das Beschwerdegericht den Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO als erfüllt ansieht, greift ein Zulässigkeitsgrund nicht durch. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.