(1)Die Verfahrenskostenstundung ist abzulehnen, wenn ein Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 InsO zweifelsfrei vorliegt. Dies wird von § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO zwar nur für die Fälle des § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO ausdrücklich gesetzlich angeordnet, gilt aber auch für die anderen Fälle des § 290 Abs. 1 InsO, wenn der Versagungsgrund bereits in einem früheren Zeitpunkt zweifelsfrei vorliegt (BGH, Beschl. v.
- Dezember 2004 - IX ZB 72/03, ZInsO 2005, 207, 208; MünchKomm-InsO/Ganter,
- Aufl. § 4a Rn. 16). 14 Eines Gläubigerantrages auf Versagung, der vor dem Schlusstermin oder einem entsprechenden schriftlichen Verfahren noch gar nicht wirksam gestellt werden könnte, bedarf es wie in den in § 4a Abs. 1 Satz 4 InsO ausdrücklich geregelten Fällen nicht (vgl. BGH, Beschl. v.
- Dezember 2004, aaO; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO Rn. 37). Denn es ist nicht gerechtfertigt, ein Verfahren, in dem nicht einmal die Kosten gedeckt sind, mit öffentlichen Geldern zum Zwecke der Restschuldbefreiung des Schuldners zu finanzieren, wenn schon feststeht, dass später die Restschuldbefreiung versagt werden muss, falls nur ein einziger Gläubiger einen entsprechenden Antrag stellt (vgl. BGH, Beschl. v.
- Dezember 2004 aaO). 15 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Stundung vorgelegen haben, ist der Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über die Stundung (BGH, Beschl. v.
- Oktober 2007, aaO Rn. 8; v.
- Oktober 2007 - IX ZB 14/07, ZInsO 2007, 1278 Rn. 8). Zu diesem Zeitpunkt stand der Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO fest. 16
(2)Wäre im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung über den Antrag entschieden worden, wäre die Verfahrenskostenstundung wohl nicht wegen Vorliegens von Versagungsgründen abgelehnt worden, weil diese dem Gericht noch nicht bekannt waren. Die bewilligte Verfahrenskostenstundung hätte aber nach Bekanntwerden der Versagungsgründe gemäß § 4c Abs. 1 Nr. 1 und 5 InsO auch ohne vorhergehende Versagung der Restschuldbefreiung wieder aufgehoben werden können (BGH, Beschl. v.
- November 2007 - IX ZB 74/07, ZInsO 2008, 111 Rn. 18; v.
- Juli 2008 - IX ZB 65/07, ZInsO 2008, 976 Rn. 3). 17 Ob eine Aufhebung Rückwirkung (ex tunc) oder Wirkung nur für die Zukunft (ex nunc) hat, kann dahinstehen (offengelassen auch in BGH, Beschl. v.
- November 2007, aaO Rn. 10 mwN). Auch wenn die Wirkung einer Aufhebung für den Schuldner nur für die Zukunft eingetreten wäre, stünde der Schuldner nicht besser. Denn mit der Aufhebung wäre eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse nicht mehr vorhanden gewesen. Die zuvor gestundeten Kosten wären sofort und in voller Höhe fällig gewesen (HK-InsO/Kirchhof,
- Aufl. § 4c Rn. 27; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 4c Rn. 17; Uhlenbruck/ Mock, InsO
- Aufl. § 4c Rn. 24; HmbKomm-InsO/Nies,
- Aufl. § 4c Rn. 9; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, § 4c Rn. 42; Graf-Schlicker/Kexel,
- Aufl. § 4c Rn. 15). Der Schuldner hätte deshalb auch in diesem Fall vor der Notwendigkeit gestanden, einen Kostenvorschuss zu leisten, um eine Einstellung des Insolvenzverfahrens gemäß § 207 Abs. 1 Satz 2 InsO zu vermeiden. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE100072250&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public